Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum in Mietshäusern Strom- und Gasrechnungen oft direkt vom Mieter gezahlt werden, Wasserrechnungen dagegen vom Vermieter? Nun, das kommt daher, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine gesetzlich begründete Pflicht der Betreiber von Energieversorgungsnetzen besteht, jeden Letztverbraucher an ihr Netz anzuschließen. Eine vergleichbare gesetzliche Norm, die dem einzelnen Verbraucher einen Anspruch auf Anschluss an das Trinkwassernetz verschafft, gibt es bei der Wasserversorgung nicht. Kann der örtlich zuständige Wasserversorger also auch Hauseigentümern den Zugang zu Trinkwasser verweigern?
Nun, im Prinzip gehört zum Grundbestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes immerhin die Vertragsfreiheit. Das heißt kurz gesagt, dass das „Ob, Wo, Wann, Wie und mit Wem“ eines Vertragsschlusses von jedem selbst entschieden werden kann. Also auch für die Wasserversorger? Nun gelten für den Bereich der (ehemals) staatlichen Daseinsvorsorge oft andere Regeln als für typische Marktgüter wie Brötchen oder Computer. Bei einem leitungsgebundenen Infrastrukturnetzwerk wie die Wasserversorgung handelt es sich schließlich um eine Art natürliches Monopol. Hier würde die Vertragsfreiheit in unregulierter Form den Wasserversorgern zu viel Marktmacht in die Hand geben.
Daher geht die Rechtsprechung auch ohne konkrete Grundlage im Gesetz und auch ohne entsprechende Regelung in der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) von einem Abschlusszwang aus. Umstrittener ist, wie diese – auch „Kontrahierungszwang“ genannte – Verpflichtung der Versorger, Endkunden an die Wasserversorgung anzuschließen, rechtlich hergeleitet wird.
Zum Teil wird die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als eine Art zivilrechtlicher Allzweckwaffe herangezogen. Nach anderer Auffassung begründet das natürliche Monopol des Leitungsnetzes eine marktbeherrschende Stellung, die gemäß §§ 19 ff. des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht ausgenützt werden darf, um einzelne Endverbraucher auszuschließen. Aber auch das Recht auf Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Grundgesetz (GG) kann bei öffentlichen Wasserversorgern für eine Anschlussverpflichtung herangezogen werden. Wenn ein Anschluss erst einmal besteht, ist das Wasserversorgungsunternehmen nach § 5 der AVBWasserV verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen.
Im Ergebnis hat in Deutschland mit anderen Worten daher jeder Hauseigentümer einen Anspruch auf ausreichende Versorgung mit Trinkwasser (Olaf Dilling).
Wenn jeder Hauseigentümer einen Anspruch auf ausreichende Trinkwasserversorgung hat, wie kann dann ein Versorger (oder die Kommune) den Anschluss verweigern? Angeblich ist die Versorgung mit Trinkwasser nicht möglich, da auf einer Strecke von ca. 2 km zu wenig Wasserabnahme erfolgen würde und eine Entkeimung nicht möglich wäre.. Hier stehen drei Häuser mit 5–6 Haushalten, darunter eine Forellenzucht mit Marktverkauf. Hier wird schon reichlich Wasser zur Herstellung des Eises zur Kühlung benötigt wird. Da scheint sich die Monopolstellung der Wasserversorger und deren Willkür ja wohl doch nicht verleugnen. Hier wird ein Recht auf Grundversorgung, das auch noch rechtlich zugesichert wird, verweigert.
Sehr geehrter Herr Barndt, um Ihre Frage zu beantworten, müssten wir mehr über Ihren Fall wissen. Sie können sich gerne unter Kontakt per E‑Mail oder telefonisch an uns wenden, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Mit freundlichen Grüßen Olaf Dilling
Guten Tag,
mich wurmt bei den Versorgen erheblich die Miete der Wasseruhr, da hier wirklich Wucherpreis aufgerufen werden. Kann ich als Privatperson diese „das haben wir schon immer so gemacht-Mentalität“ umgehen, indem ich mir eine geeichte Wasseruhr zulege und diese vom Fachmann installieren lasse?
Ich zahle per Anno 140 EUR Miete für einen 20 EUR Artikel. Wenn ich eine Wasseruhr kaufe und installiere muss ich nach 6 Jahren die Eichung erneuern, aber im Verhältnis zu 6 x 140 EUR Mieter erscheint mir dies die kostengünstigere Variante. Wäre gerne an Ihrer Einschätzung interessiert.
MfG René