Eine inzwischen ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofsvom 24.04.2013 (VII ZR 159/12) beschäftigt sich mit der Frage, wie mit Ansprüchen aus Energielieferverträgen nach Trennungen umzugehen ist.
In dem vom BGH entschiedenen Fall schloss ein Ehemann mit einem Unternehmen einen Stromliefervertrag. Die Ehefrau unterschrieb nicht. Als das Paar sich trennte, zog sie aus der Wohnung aus, der Mann blieb in der Wohnung und bezog weiter Strom, den er allerdings nicht bezahlte. Der Versorger nahm daraufhin auch die Ehefrau für die offene Stromrechnung in Anspruch, und zwar auch für die Zeit, in der sie gar nicht mehr in der Wohnung lebte.
Sie wehrt sich gegen diese Inanspruchnahme, beantragte Prozesskostenhilfe, und in diesem Zuge erging der zitierten Beschluss. Das für die Ehefrau unerfreuliche Ergebnis: Auch wenn sie ausgezogen ist, ist sie wegen § 1357 Abs. 1 BGB weiterhin verpflichtet. Denn diese Regelung stellt ein Bedarfsdeckungsgeschäft im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB da. Zwar existiert mit § 1357 Abs. 3 BGB eine Regelung, die eine Enthaftung für Verpflichtungen vorsieht, die in der Zeit des Getrenntlebens entstehen. Der Stromliefervertrag wurde aber schon vor der Trennung und dem Auszug geschlossen.
Was resultiert aus dieser kleinen Entscheidung für die Praxis? Viele Versorger haben einen Schuldner mehr, als sie glauben. Und wer sich trennt, sollte auch daran denken, solche älteren, laufenden Verpflichtungen zu regeln (Miriam Vollmer).
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