Vertrieb: Referentenentwurf “Faire Verbraucherverträge”

Das Bundesjustiziministerium (BMJV) hat am vergangenen Freitag einen Entwurf für ein “Gesetz für faire Verbraucherverträge” vorgelegt, der sich auch auf den Energievertrieb auswirken soll. Zwar ist der Referentenentwurf noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt, und natürlich kann sich auch im Gesetzgebungsverfahren noch viel ändern, doch der Entwurf zeigt schon recht deutlich, wohin die Reise geht.

Zwei neue Absätze im § 312c sollen Verbraucher im telefonischen Direktmarketing mit Gas oder Strom vor den schwarzen Schafen der Branche schützen. Hier gibt es derzeit immer wieder Fälle, in denen im Nachhinein behauptet wird, der Kunde hätte am Telefon den Stromversorger gewechselt, dabei wollte er nur Informationsmaterial. Oder der Kunde wurde schlicht überrumpelt und manchmal mit irreführenden Behauptungen zur Bestellung verleitet. Von der Behauptung, der Anrufer sei vom Stadtwerk und es ginge nur um einen Wechsel des Tarifs, über die Lüge, das Stadtwerk sei insolvent bis hin zu völlig aus der Luft gegriffenen Behauptungen über das Sparpotential eines Versorgerwechsels ist uns hier schon alles begegnet.

Zwar gibt es schon heute die Möglichkeit, bei Fernabsatzverträgen nachträglich zu widerrufen. Allerdings ist das bei vielen Verbrauchern nicht bekannt und natürlich auch mit Aufwand verbunden. Oft hängt der Verbraucher dann für mehrere Jahre bei einem unter Umständen gar nicht so günstigen Energiedirektvermarkter fest. Wir kennen sogar Fälle, in denen ein grundversorgter Kunde nach dem Wechsel im Ergebnis teurer versorgt wurde als zuvor. Dem soll die neue Regelung in § 312c Abs. 3 und 4 BGB begegnen. Hiernach ist ein Strom – oder Gasliefervertrag nur dann wirksam wenn der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unternehmer den Inhalt des Vertrages auf einem “dauerhaften Datenträger” übermittelt hat. Zu deutsch: Nach dem Telefonat bekommt der neue Kunde den Vertrag zugeschickt. Wenn der Verbraucher ihn dann nicht genehmigt, sich etwa gar nicht mehr meldet, findet kein Versorgerwechsel statt.

Für den Direktvertrieb am Telefon interessant ist auch ein neuer § 7a UWG, der neu eingefügt werden soll. Hier soll geregelt werden, dass die vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung in angemessener Form dokumentiert und die Dokumentation für fünf Jahre aufzubewahren ist. Dies wird viele Wettbewerbsprozesse deutlich abkürzen, denn oft steht heute Aussage gegen Aussage, wer hier wem in was eingewilligt hat.

Der Entwurf dürfte nicht nur von Verbraucherschutzverbänden begrüßt werden. Auch die örtlichen Energieversorger dürften davon profitieren, dass ihnen nicht die oft aggressiven Direktvermarkter immer wieder mit teilweise hanebüchenen Behauptungen Kunden per Telefon abspenstig machen. Wer selbst mit seriösen Direktvermarktern seine Reichweite vergrößern möchte, sollte sich mit den Änderungen natürlich ebenfalls vertraut machen, um nicht versehentlich durch überholte Prozesse die Wirksamkeit von Versorgerwechseln zu gefährden oder Aufbewahrungspflichten zu verletzen (Miriam Vollmer).

2020-01-27T10:29:35+01:0027. Januar 2020|Gas, Strom, Vertrieb|

Wenn der Werber x-mal klingelt

Es ist bekanntlich verboten, Verbraucher ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung anzurufen, um ihnen etwas zu verkaufen. Das steht in § 7 Abs. 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das UWG sieht in solchen Fällen zwei denkbare Konsequenzen vor. Zum einen können Wettbewerber abmahnen und, wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, eine gerichtliche Unterlassungsverfügung herbeiführen. Wenn der Missetäter noch einmal unerlaubt zum Hörer greift, kann dann ein Ordnungsgeld beantragt werden. Doch auch die öffentliche Hand muss nicht tatenlos zusehen. § 20 Abs. 1 Nummer 1 UWG erklärt solche Verstöße zu Ordnungswidrigkeiten. Abs. 2 sieht eine Geldbuße von bis zu 300.000 € vor.

Jetzt hat die für die Verhängung der Bußgelder zuständige Bundesnetzagentur (BNetzA) erstmals den Bußgeldrahmen voll ausgeschöpft. Zuvor hatten sich mehr als 6000 Verbraucher über die ENERGYsparks GmbH beschwert. Das Unternehmen hatte telefonisch für einen Wechsel des Strom-und Gasversorger geworden. Die Anrufer wurden auch uns gegenüber als selbst für dieses robuste Gewerbe ausgesprochen aggressiv geschildert: Offenbar wurden viele Verbraucher immer wieder angerufen, sie wurden teilweise beleidigt, bedroht, und die von der ENERGYsparks GmbH gekauften Adressdaten waren wohl auch nicht hinreichend mit Einwilligungen unterlegt.

Wie nun bekannt wurde, will das Unternehmen Einspruch einlegen. Der Rechtsanwalt des Direktvermarkters teilt mit, Wettbewerber des Unternehmens hätten die Telefonate im Namen des Unternehmens durchgeführt. Doch ist so etwas wirklich wahrscheinlich? Es ist bekannt, dass die meisten Verbraucher sich auch nach ausgesprochen ärgerlichen Telefonaten zwar aufregen, aber es muss eine Menge passieren, damit der Verbraucher sich an die BNetzA wendet. Allein die Kosten, so viele Verbraucher anzurufen, um für die ENERGYsparks GmbH zu werben, dabei absichtlich beleidigend und bedrohend aufzutreten, bis 6.000 Beschwerden eingegangen sind, dürften horrend sein. Man hat, wie der Volksmund sagt, schon Pferde vor der Apotheke kotzen sehen, aber ein solches Pferd und eine solche Apotheke können wir uns kaum vorstellen.

Der Anwalt der ENERGYsparks GmbH meint weiter, das Unternehmen hätte sich gar keine Kontaktdaten von unseriösen Adresshändlern beschafft, sondern eine “zentral angelegte Adressdatenbank” genutzt. Uns ist eine solche Einrichtung ja nicht bekannt. Was er wohl meint? Offenbar ist ihm nicht klar, wie anspruchsvoll die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung sind. Es gibt schon deswegen keine zentral angelegten Adressdatenbanken, bei denen sich jeder, der für irgendein Produkt werben will, frei bedienen kann. Einwilligungserklärungen müssen klar erkennen lassen, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen konkret erfasst sind. Dies hat der BGH am 14.3.2017 (VI ZR 721/15) für E-Mail-Werbung unterstrichen, und es spricht alles dafür, dass das natürlich auch für Telefonanrufe gilt. Schon deswegen ist es schwer vorstellbar, dass sich das Unternehmen mit seiner Rechtsansicht durchsetzt.

Was passiert also nun? Der Einspruch wird bei der BNetzA eingelegt. Wenn diese den Bußgeldbescheid aufrecht erhält, wird über die Staatsanwaltschaft das Amtsgericht Bonn aktiv. Dieses kann entweder durch Beschluss ohne oder mit Urteil nach einer Hauptverhandlung entscheiden, ob es bei dem außerordentlich hohen Bußgeld bleibt. Gegen Urteil und Beschluss in dieser Sache ist schon wegen der Höhe des Bußgeld die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet.

2018-12-12T00:04:05+01:0012. Dezember 2018|Wettbewerbsrecht|

Ruf mich nicht an.

Geben Sie zu, Sie fragen sich auch immer, wen Call Center eigentlich noch erreichen, wenn sie tagsüber irgendwo anrufen. Die berufstätige Bevölkerung ist bei der Arbeit. Die junge bis sehr junge Bevölkerung hält Festnetztelefonie sowieso für eine Technologie, die nur unwesentlich moderner ist als eine Buschtrommel. Gleichwohl: Der übergroße Teil der Wettbewerbsprozesse, die ich in den letzten Jahren geführt habe, drehte sich um gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbotene, weil einwilligungslose Telefonate der Konkurrenz. Meistens fielen auch noch irgendwelche irreführenden Äußerungen, das ist natürlich auch nicht erlaubt.

Als Konkurrent eines rechtswidrig wild herumtelefonierenden Unternehmens gibt es die Möglichkeit, abzumahnen und notfalls zu klagen. Hat man Erfolg, wird der Konkurrent zur Unterlassung verurteilt und muss, hält er sich nicht ans Verbot, Vertragsstrafen bzw. Ordnungsgelder bezahlen. Die Kosten der Abmahnung bzw. des Wettbewerbsprozesses hat ebenfalls das Unternehmen zu tragen, dass sich nicht an die Spielregeln des Wettbewerbs hält. Doch die Überwachung der wettbewerblichen Spielregeln ist nicht allein den wachsamen Augen der Wettbewerber überlassen: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann die Bundesnetzagentur (BNetzA) Bußgelder verhängen, wenn ein Unternehmen sich an das Cold Call Verbot nicht hält.

Ein  bemerkenswert hohes Bußgeld von 140.000 EUR wurde nun gegen die E.ON-Tochter E Wie Einfach GmbH verhängt. Die Begründung der BNetzA legt ein weiteres Mal offen, wie anfällig auch große Unternehmen für derlei Verstöße sind: Offenbar hatte die E Wie Einfach GmbH Call Center mit den Anrufen beauftragt. Die Telefonnummern stammten von Adresshändlern. Die verkauften Telefonnummern sollten von Personen stammen, die im Internet eingewilligt hatten, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Im Zuge der Ermittlungen stellte sich allerdings erstens heraus, dass die angebliche Gewinnspielteilnahme gar nicht stattgefunden hatte. Zweitens waren die Einwilligungen nicht klar genug. Die BNetzA warf der E Wie Einfach GmbH deswegen vor, ihrer Kontrollpflicht nicht ausreichend nachgekommen zu sein.

Für die Praxis bedeutet dies:

Wer selbst wirbt, sollte angesichts der zunehmenden Bußgeldfestsetzungen der BNetzA nicht nur vertraglich sicherstellen, dass die Auftragnehmer in Call Centern und auch Adresshändler ausreichende Einwilligungen besitzen. Sondern auch Kontrollmechanismen installieren, zu denen auch ein Check der Einwilligungen gehört. Blindes Vertrauen ist nicht nur wegen Bußgeldern nicht zu empfehlen, sondern auch wegen der auch in diesem Fall expliziten Pressearbeit der BNetzA unter voller Nennung des Namens.

Wer feststellt, dass die Konkurrenz in seinen Gefilden “wildert”, kann nicht nur selbst abmahnen, sondern auch Verstöße an die BNetzA melden, denn auch dieses Bußgeld beruht auf konkreten Beschwerden.

Wer als Verbraucher von Anrufen belästigt wird, kann nicht nur Einwilligungen, wenn es sie denn gibt, jederzeit zurücknehmen. Die BNetzA hat für solche Verstöße auch ein Meldeformular. Nicht zuletzt können Verbraucher sich auch an den eigenen Versorger bzw. Geschäftspartner wenden, der die Sache oft in die eigene Hand nimmt und weitere Belästigungen wirksam unterbindet.

2018-05-13T23:26:26+02:0014. Mai 2018|Wettbewerbsrecht|