Nichts als Show? Die Klimaurteile des OVG BB vom 16.05.2024

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat zwei Verfahren gewonnen, die sie gegen die Bundesregierung geführt hat (OVG 11 A 22/21, OVG 11 A 31/22).

Die eine Klage aus 2020 – 2021 erweitert – richtet sich auf die Verpflichtung der Bundesregierung, ihr Klimaschutzprogramm für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Landwirtschaft und Verkehr zu überarbeiten. Das existierende Klimaschutzprogramm sei nämlich nicht ausreichend. Die andere Klage aus 2022 richtet sich gegen dieses Klimaschutzprogramm der Bundesregierung in Hinblick auf den Sektor LULUCF (land use, land use change and forestry), der als Senke CO2 konsumieren soll.

Dass das OVG Berlin-Brandenburg beiden Klagen stattgegeben hat, hat sich medial inzwischen herumgesprochen. Dass es die Revision eröffnet hat, also noch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über die Angelegenheit befinden kann, auch. Ebenso klar ist, dass der Zeitpunkt, zu dem dies der Fall sein wird, nach Inkrafttreten der Änderungen des Klimaschutzgesetzes (KSG) liegen wird, auf dessen Vorgaben die Verfahren fußen. Das KSG wird bekanntlich gerade teilweise entschärft, v. a. weil das Verkehrsressort sich hartnäckig weigert, Maßnahmen zu ergreifen, um seinen sektorspezifischen Minderungsverpflichtungen nachzukommen. Künftig soll national deswegen eine Gesamtbetrachtung über alle Sektoren und mehrere Jahre hinweg an die Stelle der sektorenbezogenen Ziele treten, auch wenn es gemeinschaftsrechtlich bei der Sektorenbezogenheit von Emissionen und Minderungsvorgaben bleibt. Am 17.05.2024 hat nun auch der Bundesrat sich entschieden, keinen Einspruch gegen dieses Gesetz einzulegen.

Sind die Entscheidungen des OVG damit nicht schon heute Makulatur? Zumindest für LULUCF dürfte dies ohnehin nicht der Fall sein. Doch auch für die übrigen Sektoren kann die Bundesregierung die Entscheidungen nicht einfach zu den Akten legen. Zwar liegen bisher die Gründe nicht vor. Denn wenn das OVG selbst in seiner Pressemitteilung ausführt, den Klagen stattgegeben zu haben, weil das Klimaschutzprogramm die Klimaschutzziele und den festgelegten Reduktionspfad nicht einhalte und zudem an methodischen Mängeln leide und teilweise auf unrealistischen Annahmen beruhe, so ändert sich an diesem Maßstab ja erst einmal nichts, wenn man alle Sektoren gemeinsam betrachtet. Auch der nun maßgebliche Blick auf die künftigen Minderungen mittels Projektionen dürfte daran wenig ändern: Wenn die Bundesregierung mit Maßnahmen plant, die insgesamt ungeeignet sind, die – ja der Höhe nach unveränderten – Minderungsziele zu erreichen, weil sie zu optimistisch geplant sind, verhält sie sich auch in Zukunft rechtsfehlerhaft. Sie riskiert also auch mit dem neuen KSG vor Gericht zu mehr Klimaschutz verdonnert zu werden. Die Urteile sind also keineswegs nur für die Galerie interessant, die die Bundesregierung gern vorgeführt sehen möchte.

(Freilich, wie man damit umgeht, wenn sie auch nach immer neuen Urteilen keine ausreichenden Maßnahmen beschließt, bleibt weiter offen.) (Miriam Vollmer).

2024-05-17T23:53:10+02:0017. Mai 2024|Allgemein, Energiepolitik|

OVG BB: Keine 10 km/h in der Dircksenstraße

Berliner unter Ihnen kennen die Dircksenstraße: Sie verläuft – unweit unserer Kanzlei an der Neuen Promenade – in Mitte entlang der S-Bahnviadukte zwischen dem Bahnhof Jannowitzbrücke und dem Hackeschen Markt. Berlin Mitte ist nun keine Gegend, in der man generell schnell Auto fahren könnte, aber die Verkehrslenkung Berlin hatte sich 2012 für die Dircksenstraße etwas ganz Besonderes ausgedacht: Über zwei insgesamt nicht ganz 500 m lange Abschnitte der Straße galten Geschwindigkeitsbegrenzungen, teilweise auf 10 km/h. Dies begründete die Verkehrslenkung u. a. mit dem Aufenthaltscharakter der Straße, an der es verhältnismäßig viele kleine Geschäfte, Restaurants und Cafés gibt.

Diese Festsetzung de Verkehrslenkung wurde – wegen nicht bearbeiteten Widerspruchs im Wege der Untätigkeitsklage – erst vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin, dann vorm Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg angefochten. Das Hauptargument des Klägers: Der amtliche Verkehrszeichenkatalog der Straßenverkehrsordnung enthalte kein „Tempo 10“-Schild. Das trifft auch zu: Neben dem bekannten „Tempo 30“ ist hier nur noch ein „Tempo 20“ vorgesehen.

Das VG Berlin hielt das Verkehrszeichen für rechtmäßig. Dem ist das OVG Berlin-Brandenburg nun am 20.11.2019 entgegengetreten; inzwischen liegen auch die Gründe vor: § 45 Abs. 1d i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthalte einen Ausschließlichkeitsgrundsatz. Mit anderen Worten: Wenn ein Schild in der StVO nicht vorkommt, darf eine örtliche Behörde es sich auch nicht ausdenken. Dies leitet das OVG aus § 39 Abs. 9 Satz 1 StVO ab, der die erlaubten Varianten von Verkehrszeichen regelt. Hieraus schließt das OVG, dass alle anderen Varianten verboten seien, denn ansonsten sei die Norm überflüssig. Hierfür spricht nach Ansicht des OVG auch die Systematik der StVO an sich. Ganz unabhängig hiervon erschien der Aufenthaltscharakter der Dircksenstraße dem Senat auch eher zweifelhaft.

Im Ergebnis müssen die Schilder also wieder weg (Miriam Vollmer).

 

 

 

2020-01-20T07:33:25+01:0020. Januar 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|