Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) hat zwei Verfahren gewonnen, die sie gegen die Bundes­re­gierung geführt hat (OVG 11 A 22/21, OVG 11 A 31/22).

Die eine Klage aus 2020 – 2021 erweitert – richtet sich auf die Verpflichtung der Bundes­re­gierung, ihr Klima­schutz­pro­gramm für die Sektoren Energie­wirt­schaft, Industrie, Gebäude, Landwirt­schaft und Verkehr zu überar­beiten. Das existie­rende Klima­schutz­pro­gramm sei nämlich nicht ausrei­chend. Die andere Klage aus 2022 richtet sich gegen dieses Klima­schutz­pro­gramm der Bundes­re­gierung in Hinblick auf den Sektor LULUCF (land use, land use change and forestry), der als Senke CO2 konsu­mieren soll.

Dass das OVG Berlin-Brandenburg beiden Klagen statt­ge­geben hat, hat sich medial inzwi­schen herum­ge­sprochen. Dass es die Revision eröffnet hat, also noch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) über die Angele­genheit befinden kann, auch. Ebenso klar ist, dass der Zeitpunkt, zu dem dies der Fall sein wird, nach Inkraft­treten der Änderungen des Klima­schutz­ge­setzes (KSG) liegen wird, auf dessen Vorgaben die Verfahren fußen. Das KSG wird bekanntlich gerade teilweise entschärft, v. a. weil das Verkehrs­ressort sich hartnäckig weigert, Maßnahmen zu ergreifen, um seinen sektor­spe­zi­fi­schen Minde­rungs­ver­pflich­tungen nachzu­kommen. Künftig soll national deswegen eine Gesamt­be­trachtung über alle Sektoren und mehrere Jahre hinweg an die Stelle der sekto­ren­be­zo­genen Ziele treten, auch wenn es gemein­schafts­rechtlich bei der Sekto­ren­be­zo­genheit von Emissionen und Minde­rungs­vor­gaben bleibt. Am 17.05.2024 hat nun auch der Bundesrat sich entschieden, keinen Einspruch gegen dieses Gesetz einzulegen.

Sind die Entschei­dungen des OVG damit nicht schon heute Makulatur? Zumindest für LULUCF dürfte dies ohnehin nicht der Fall sein. Doch auch für die übrigen Sektoren kann die Bundes­re­gierung die Entschei­dungen nicht einfach zu den Akten legen. Zwar liegen bisher die Gründe nicht vor. Denn wenn das OVG selbst in seiner Presse­mit­teilung ausführt, den Klagen statt­ge­geben zu haben, weil das Klima­schutz­pro­gramm die Klima­schutz­ziele und den festge­legten Reduk­ti­onspfad nicht einhalte und zudem an metho­di­schen Mängeln leide und teilweise auf unrea­lis­ti­schen Annahmen beruhe, so ändert sich an diesem Maßstab ja erst einmal nichts, wenn man alle Sektoren gemeinsam betrachtet. Auch der nun maßgeb­liche Blick auf die künftigen Minde­rungen mittels Projek­tionen dürfte daran wenig ändern: Wenn die Bundes­re­gierung mit Maßnahmen plant, die insgesamt ungeeignet sind, die – ja der Höhe nach unver­än­derten – Minde­rungs­ziele zu erreichen, weil sie zu optimis­tisch geplant sind, verhält sie sich auch in Zukunft rechts­feh­lerhaft. Sie riskiert also auch mit dem neuen KSG vor Gericht zu mehr Klima­schutz verdonnert zu werden. Die Urteile sind also keineswegs nur für die Galerie inter­essant, die die Bundes­re­gierung gern vorge­führt sehen möchte.

(Freilich, wie man damit umgeht, wenn sie auch nach immer neuen Urteilen keine ausrei­chenden Maßnahmen beschließt, bleibt weiter offen.) (Miriam Vollmer).