Der Weg nach Karlsruhe – wer kann gegen das GModG klagen?

Kaum ist das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet, richtet sich der Blick nach Karlsruhe. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat bereits rechtliche Schritte angekündigt. Aber wer kann eigentlich vors Bundesverfassungsgericht ziehen?

Gegen ein Bundesgesetz kann nur derjenige Verfassungsbeschwerde erheben, wer möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt ist. Das können insbesondere natürliche Personen sein, etwa jüngere Menschen, die geltend machen, dass zusätzliche Emissionen heute künftig umso schärfere Freiheitseinschränkungen erforderlich machen. Auf dieser intertemporalen Freiheitswirkung beruhte bereits der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021.

Auch die DUH ist als juristische Person grundsätzlich verfassungsbeschwerdefähig. Sie kann aber nicht allein im Interesse der Umwelt oder wegen eines Verstoßes gegen das objektive Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG klagen wie vor den Verwaltungsgerichten. Sie müsste also eine mögliche Verletzung eigener, auch auf juristische Personen anwendbarer Grundrechte darlegen. Gerade bei den materiellen Klimawirkungen des Gesetzes dürfte dies schwierig sein. Wahrscheinlicher ist daher, dass die DUH oder auch andere Umweltverbände Verfassungsbeschwerden betroffener natürlicher Personen unterstützen.

Daneben kommt eine abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes in Betracht. Einen solchen Antrag können nur die Bundesregierung, jede Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages stellen. Dass die Bundesregierung nicht gegen ihr eigenes Gesetz klagt, ist dabei klar. Linke und Grüne, die auch dagegen gestimmt haben, haben aber zusammen keine 25% der Abgeordneten, ihnen fehlen 9 Abgeordnete. Und Landesregierungen könnten zwar klagen, aber es gibt keine Landesregierung, in der nicht mindestens eine der Regierungsparteien beteiligt ist. Auch ein Fachgericht könnte das Gesetz später dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Voraussetzung wäre ein konkreter Rechtsstreit, in dem es auf die Gültigkeit einer Vorschrift des Gebäudemodernisierungsgesetzes ankommt und das Gericht diese Vorschrift für verfassungswidrig hält. Dieser Weg dürfte hier aber kaum in Frage kommen, weil das Problem mit dem Gesetz ja nicht darin besteht, dass es etwas verbietet, wogegen vorgegangen werden könnte, sondern eine potentiell schadensstiftende Verhaltensweise erlaubt. Da ist ein Weg über die Gerichte nicht ganz leicht zu konstruieren.

Ob das Gebäudemodernisierungsgesetz tatsächlich in Karlsruhe landet, hängt daher weniger von der Zahl seiner Kritiker als vom richtigen Antragsteller und vom passenden Verfahren ab. Dass die Überprüfung in Karlsruhe an Zulässigkeitsfragen scheitert, ist aber angesichts der Rechtsprechung zur Betroffenheit junger Menschen im Klimabeschluss unwahrscheinlich.

2026-07-11T01:43:42+02:0011. Juli 2026|Umwelt, Wärme|

Brauchen wir eine ökologische Schuldenbremse? Ein politischer Kommentar.

Wenn sich wichtige politische Weichenstellungen ereignen, fällt es manchmal schwer, sich weiterhin primär dem juristischen Tagesgeschäft zu widmen. Selbst wenn das noch so drängt. Und das ist wohl auch richtig so, beim Anwaltsberuf. Denn so technisch Rechtsberatung gerade im Bereich öffentlicher Infrastrukturen manchmal rüberkommt, so sehr ist sie doch in einen politischen Kontext eingebettet und nur aus ihm heraus verständlich. Darüber hinaus ist es auch Aufgabe von Anwälten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die politische Diskussion so zu beeinflussen, dass die Gesetze mit denen sie hantieren, Sinn machen. Dies gibt ihnen dann auch bei ihrer Anwendung einen (berufs- und wettbewerbsrechtlich übrigens vollkommen lupenreinen) Vorteil. Zeitung zu lesen bzw Rundfunk zu hören, ist daher auch – und gerade – in Zeiten sozialer Netzwerke anwaltliche “Berufspflicht”!

[Robert Habeck (Grüne), Olaf Scholz (SPD) und Christian Lindner bei der Unterzeichung des Koalitionsvertrags im Dezember 2021 [Photo by Sandro Halank / Wikimedia Commons / CC BY-SA 4.0]]

Was in den letzten Tagen passiert ist, genau gesagt am 06.11.2024, wird starke – viele sagen: “historische” – Auswirkungen auf Themen wie Klima, Energie und Verkehr haben. Da ist es gleichgültig, ob auf globaler, auf nationaler oder lokaler Ebene. Das heißt, auf die eine oder andere Art wird uns als Energie- und Umweltrechtler dieser politische Wendepunkt mindestens in den nächsten vier Jahren weiter begleiten.

Die Hoffnung, dass Klimaziele noch zu halten sind, ist für viele in weite Ferne gerückt, sowohl durch den Sieg des Klimaleugners Trump als auch durch das Scheitern der Ampel, die als Regierung eines “Klimakanzlers” angetreten war. Das Versprechen dieser Regierung war u.a. einzulösen, was das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung in seinem Klimabeschluss aufgegeben hat: Sie muss den zukünftigen Generationen noch Freiheiten bei der Nutzung fossiler Brennstoffe einräumen. Die Spielräume die bis 2030 zum Ausstoß von CO2 noch bestehen, dürfen nicht bereits frühzeitig von den Eltern ausgeschöpft werden, so dass ihre Kinder auch noch konsumieren können.

Nun stellt sich diese Frage der Generationengerechtigkeit nicht nur im Klimaschutz und über Art. 20a GG. Sie stellt sich genauso auch bezüglich Art. 109 GG, der Schuldenbremse, in Bezug auf den Staatshaushalt. Legen sich hier zwei Grundgesetzartikel gegenseitig “Patt”?

Für eine solche Situation haben Verfassungsjuristen aus langer Erfahrung natürlich eine Lösung parat. Das Zauberwörtchen heißt “praktische Konkordanz”. Das klang für mich als Jurastudent im ersten Semster immer ein bisschen wie ein obskures, hinter Schleiern des Beratungsgeheimnisses verborgenes Allerheiligstes des Grundgesetzes, das in Karlsruhe (und nur dort!) sorgsam gehütet wird. Wenn aber die Schleier im weiteren Verlauf des Studiums fallen, ist es dann doch ziemlich simpel: Es geht einfach darum, jedes Grundrecht bzw. Verfassungsgebot, so gut wie möglich zur Geltung kommen zu lassen. Das setzt voraus, dass eher auf Synergien als auf Widersprüche geschaut wird. Das ist kein Hexenwerk sondern folgt den klugen Regeln der schwäbischen Hausfrau. Es geht darum, den staatsrechtlichen Hefekuchen erst mal (bei ca. 37° C) ordentlich gehen zu lassen, statt ihn sofort wie die Beute der drei Räuber mit rotem, grünen und gelben Hut untereinander aufzuteilen. Zugluft und Türenknallen lassen Hefeteig bekanntlich zusammenfallen.

Mit einem Minimum an politischen Willen und Zusammenhalt hätte es den Fraktionen der Ampel dann nicht so schwer fallen dürfen, entsprechende Synergien und Schnittmengen zu finden:

  • Wenn es um Klimaschutz geht, hätte es – erstens – darum gehen müssen, marktverzerrende Subventionen und selektive Steuervergünstigungen zu streichen.
  • Zweitens wäre nach kostenneutralen Instrumenten zu suchen gewesen, etwa ein Tempolimit oder andere ordnungsrechtliche Maßnahmen, die viel CO2 hätten sparen können, ohne den Staatshaushalt zu belasten.
  • An dritter Stelle kommen schließlich solche Maßnahmen, die zunächst zwar staatliche Investitionen erfordern, die sich aber über die Jahre amortisieren und daher auf lange Sicht ebenfalls kostenneutral sind.

Nur bei der dritten Art von Maßnahmen, die allerdings die entscheidenden sind, stellt sich überhaupt die Frage der Vereinbarkeit von Art. 20a und 109 GG. Und der vermeintliche Widerspruch lässt sich durch eine ökonomisch und ökologisch intelligente Gestaltung von Maßnahmen auflösen. Nehmen wir einen Kfw-Kredit, über die eine energetische Sanierung oder eine Wärmepumpe gefördert wird. Dadurch wird der Staatshaushalt zunächst belastet. Die begünstigten Bürger verpflichten sich jedoch dazu, den Kredit zurückzuzahlen.

Aus Sicht der FDP mögen solche Investitionen durch den Staat unsinnig sein. Denn aus marktliberaler, an den Lehren von Hayek und Friedman orientierter Sicht weiß der Staat immer weniger als “der Markt” und die Summe seiner vielen dezentralen Beobachter. Darauf kommt es aber auch gar nicht an. Denn die Ressource, um die es geht ist in der Politik weniger Wissen, als Vertrauen. In diesem Fall das Vertrauen in die Verwirklichung einer politischen Zielsetzung, nämlich die Netto-Klimaneutralität Deutschlands bis 2045 zu erreichen.

Die Erwartung, die ein “Klimakanzler” berechtigterweise weckt und in die sowohl Bürger als auch vor allem Wirtschaftsunternehmen vertrauen müssen, ist die Amortisation dieser Investition in energetische Maßnahmen oder Wärmepumpen durch entsprechend sinkende Stromkosten. Was könnte der Staat tun, um das Vertrauen der Bürger oder Unternehmen zu gewinnen? Ganz einfach: Er könnte eine Wette mit seinen Bürgern abschließen, des Inhalts, dass der Bürger darlehensfinanziert eine private Investition in eine Hausisolierung und Wärmepumpe tätigt und dafür sinkende Brutto-Energiekosten und insbesondere sinkende Strompreise garantiert bekommt. Diese Wette könnte darin bestehen, dass die Rückzahlung des Darlehens an den Strompreisindex gekoppelt ist. Mit anderen Worten stellt der Bürger ein Sparschwein auf, zahlt monatlich ein, was er an Energiekosten spart. Am Ende des Jahres gibt er das ersparte Geld der Kfw zurück, es fließt in den Staathaushalt und hilft, die Schuldenbremse einzuhalten.

Ach so, eine weitere Wette hatte der Staat gleichzeitig mit dem Bürger auch noch geschlossen. Das Darlehen mit der Kfw ist ihm nicht umsonst zinslos (oder zu einem niedrigen, gleichbleibenden Zins) gewährt worden. Der Staat wettet also mit dem Bürger, dass er eine niedrige Inflation einhält. Tut er es nicht, verliert der Staat seine Wette. Auch dies dient bei entsprechend vielen Darlehen, dass der Staat ein Interesse daran hat, die Inflation niedrig zu halten. Ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit gehen so Hand in Hand. Hinter dem Schleier der praktischen Konkordanz sind Art. 20a und Art. 109 GG … naja, zumindest gute Freunde.

Hätte, hätte. Wie geht es weiter? Um die Frage in der Überschrift noch zu beantworten. Nein! Wir brauchen keine ökologische Schuldenbremse. Denn wir haben sie bereits in Art. 20a GG. Wir müssen diesen Artikel nur in Übereinstimmung mit der oben genannten Rechtsprechung des BVerfG anwenden.

Also, wie geht es weiter? Eine Bundesregierung, die auf dem Boden des Grundgesetzes steht, wird gar nicht umhinkommen, die ökologische Schuldenbremse anzuwenden. Das trotzig gegen ökologische Gebote gerichtete “Herausreißen” von Windkraftanlagen, nur weil sie “häßlich” sind, dürfte auf vehementen Widerspruch aus Karlsruhe und aus Leipzig, dem Sitz des Bundesverwaltungsgerichts, stoßen. Das würde einen Trump nicht schrecken. Bei der biederen CDU darf man aber davon ausgehen, dass sie den Rechtsstaat nicht so schnell auf dem Müllhaufen der Geschichte verabschieden wird. (Olaf Dilling)

2024-11-12T22:49:11+01:0012. November 2024|Kommentar, Strom, Umwelt|

BVerfG zur Haftung des Halters fürs Falschparken

Das BVerfG hat sich unlängst in einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde mit der Frage beschäftigt, ob ein Bußgeld zu zahlen ist, wenn unklar ist, ob der Halter des Kfz selbst falsch geparkt hat oder ein anderer Fahrer. Das Ergebnis ist für Juristen eigentlich nicht sehr überraschend: Wenn die Behörde, also in der Regel das Ordnungsamt, oder das Instanzgericht keine Anhaltspunkte für die Täterschaft des Fahrzeughalters nachgewiesen hat, schuldet der Halter das Bußgeld nicht. Das folgt schlicht aus der Tatsache, dass im Ordnungswidrigkeitenrecht ebenso wie im Strafrecht das Schuldprinzip gilt. Demnach muss die individuelle Schuld des Täters positiv nachgewiesen werden. Eine Art verschuldensunabhängiger Haftung “mitgegangen, mitgehangen” des Halters wie bei privatrechtlichen Ansprüchen bei Unfallschäden gibt es nicht.

Diese Entscheidung hat dennoch in der Öffentlichkeit für Aufsehen gesorgt. Denn in der Praxis ist der Nachweis, wer das Kfz gefahren hat und für den Verstoß gegen die Vorschriften über das Parken individuell verantwortlich ist, selten wirklich klar. Denn es ist ja typisch für den ruhenden Verkehr, dass das Fahrzeug ohne Fahrer im öffentlichen Raum steht. Wenn der Falschparker nicht zufällig “in flagrante delicto”, also auf frischer Tat, von einem Mitarbeiter des Außendienstes ertappt wird, gibt es fast immer Unsicherheiten. Dies können Betroffene von Bußgeldbescheiden durch einen Einspruch vor Gericht nutzen.

Allerdings gibt es, gerade weil es eine so offensichtliche Schwachstelle der Verfolgung von Falschparkern ist, auch Vorkehrungen des Verordnungsgebers bzw. der Behörden:

  • Typischerweise wird die Ordnungsbehörde auf einen Parkverstoß zunächst mit einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld bis 55 Euro reagieren. Nur wenn die Verwarnung nicht akzeptiert wird, kommt es zu einem Bußgeldbescheid, gegen den dann Einspruch vor dem Amtgericht möglich ist.
  • Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften kann es zu einer Fahrtenbuchauflage durch die Behörde kommen.
  • Bei Unklarheit über den Verursacher des Verstoßes kann es gemäß § 25a StVG auch zu einem Kostenbescheid des Halters in Höhe der Verwaltungskosten kommen.

Vor allem die Fahrtenbuchauflage kann Zeit und Nerven kosten. Insofern lohnt es sich nicht wirklich darauf zu vertrauen, dass Bußgelder mangels Nachweis der individuellen Schuld dauerhaft nicht gezahlt werden müssen. (Olaf Dilling)

2024-06-27T19:04:29+02:0027. Juni 2024|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|