OLG Hamm weist Klimaschutzklage gegen RWE ab

Die sog. „Klimaklage“ des peruanischen Bauern Saúl Luciano Lliuya gegen den deutschen Energiekonzern RWE ist ein international viel beachtetes Verfahren, das exemplarisch für die zunehmende juristische Bedeutung von Klimagerechtigkeit vor Gericht steht. Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm in Nordrhein-Westfalen verhandelt wurde, gilt als eine der ersten zivilrechtlichen Klimaklagen weltweit, in der ein privates Unternehmen für konkrete Folgen des Klimawandels haftbar gemacht werden soll.

Hintergrund der Klage

Der Kläger Saúl Luciano Lliuya ist Bauer und Bergführer in der peruanischen Andenstadt Huaraz. Die Stadt liegt unterhalb eines Gletschers, dessen Schmelzwasser in einem hochgelegenen See – dem Palcacocha-See – aufgefangen wird. Durch den Klimawandel hat sich der Gletscher stark zurückgezogen, und das Volumen des Sees hat sich dramatisch vergrößert. Lliuya befürchtet, dass der See überläuft oder durch einen Gletscherabbruch eine Flutwelle auslöst, die sein Haus und große Teile von Huaraz zerstören könnte.

 

Seine Klage richtete sich gegen den Energiekonzern RWE, der laut wissenschaftlichen Studien zu etwa 0,47 Prozent der globalen industriellen CO₂-Emissionen seit Beginn der Industrialisierung beigetragen haben soll. Lliuya fordert daher, dass RWE sich mit diesem Anteil an den Kosten für Schutzmaßnahmen beteiligt – konkret an der Finanzierung eines Dammsystems oberhalb von Huaraz.

Der Verlauf des Rechtsstreits

Das Landgericht Essen hatte die Klage 2016 in erster Instanz abgewiesen. Das OLG Hamm jedoch ließ im Berufungsverfahren 2017 erkennen, dass es die Klage für schlüssig hält und trat in die Beweisaufnahme ein. Damit wurde ein rechtlicher Präzedenzfall geschaffen: Zum ersten Mal befasste sich ein deutsches Zivilgericht konkret mit der Frage, ob ein Unternehmen für klimaschädliche Emissionen haftbar gemacht werden kann, auch wenn die Schäden tausende Kilometer entfernt auftreten.

In Folge wurden Sachverständige beauftragt, unter anderem um die kausalen Zusammenhänge zwischen dem CO₂-Ausstoß von RWE und der Bedrohungslage in Huaraz zu prüfen.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm hat die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2025 (Az. 5 U 15/17) abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass im Ergebnis eines eingeholten Gutachtens die Eintrittswahrscheinlichkeit des schädigenden Ereignisses – der einer Überflutung durch den Palcacocha-See – bei lediglich rund 1 % in den nächsten 30 Jahren liege. Diese Wahrscheinlichkeit sei zu gering, um eine rechtlich relevante konkrete Gefahr zu begründen. Eine Haftung nach deutschem Zivilrecht setze voraus, dass eine reale und greifbare Gefährdungslage vorliege – was hier aus Sicht des Gerichts hier nicht gegeben war.

Die Bedeutung des Falles

Auch wenn die erste Klimaklage damit abgewiesen wurde, eröffnet die zu Grunde liegende Wertung des OLG Hamm den Weg für mögliche weitere – und dann erfolgreiche – Klagen. Denn die Klage scheiterte nicht daran, dass ein Schadenersatzanspruch einer Person gegen ein Unternehmen, wegen dessen starken Beitrages zum Klimaschutz per se unzulässig oder unschlüssig wäre, auch wenn Emissionsort und Ort des Schadens weit auseinander lägen Hätte hier beim Kläger ein bereits entstandener Schaden vorgelegen oder wäre zumindest die Eintritttswahrscheinlichkeit eines Schadens als hoch eingestuft worden, wäre die Klage sehr wahrscheinlich erfolgreich gewesen.

(Christian Dümke)

2025-05-30T16:51:59+02:0030. Mai 2025|Rechtsprechung|

Klimaklage vor dem EGMR

Wir hatten an dieser Stelle schon ein paar Mal über Klimaklagen berichtet. Aktuell wird in Straßburg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte über eine weitere Klage (Duarte Agostinho and Others v. Portugal and Others – Application No. 39371/20) verhandelt. Eingereicht wurde sie 2020 von sechs portugiesischen Kindern und Jugendlichen aus Lissabon und Leiria. Gerichtet ist sie gegen 32 Staaten, die Mitgliedsstaaten der EU, aber daneben auch Norwegen, Russland, die Schweiz, die Türkei und Großbritannien. Geltend gemacht werden Verstöße gegen mehrere Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), u.a. die Verletzung ihrer Rechte auf Leben aus Art. 2 EMRK und auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK. Da sie als Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von einer bevorstehenden Klimakatastrope besonders betroffen seien, machen sie auch die Verletzung des Diskriminierungsverbots in Art. 14 EMRK geltend.

Anlass der Klage waren unter anderem verheerende Waldbrände in Leiria, die 2017 über hundert Menschenleben gefordert hatten. Die Kläger- und Klägerinnen habe dabei bereits gesundheitliche Probleme erlitten, etwa Atemwegsbeschwerden, Allergien und Schlafstörungen. Was wohl noch schwerer wiegt, sind die Zukunftsängste angesichts eines immer heißer werdenden Klimas und der steigenden Gefahr von Bränden dieser Art.

Von den Beklagten Staaten wird die Klage zum Teil an unzulässig angesehen. Den Klägern macht jedoch die Tatsache Mut, dass der Gerichtshof die Klage offensichtlich ernst nimmt. Denn anders als üblicherweise offensichtlich unzulässige Klagen wurde sie nicht einem Einzelrichter vorgelegt, der sie nach Art. 27 Abs. 1 EMRK für unzulässig erklären könnte. Sie wurde vielmehr prioritär behandelt und der Großen Kammer vorgelegt.

Verlangt wird von den Klägerinnen und Klägern, dass die Staaten effektive Maßnahmen ergreifen, um sich an die Emissionsreduktionsziele zu halten. Denn nur dann könne die globale Erwärmung unter 1,5° Celsius gehalten werden, so wie dies im Abkommen von Paris vereinbart ist. (Olaf Dilling)

 

2023-09-27T18:21:09+02:0027. September 2023|Energiewende weltweit, Rechtsprechung, Umwelt|

Verfassungsbeschwerde zum Tempolimit

Der Erfolg den Klimaschützer vor knapp zwei Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für eine kontinuierlichere Erreichung von Klimazielen erstritten hatten, hat offenbar zu weiteren Verfassungsbeschwerden ermutigt. Anfang diesen Jahres hat das BVerfG jedenfalls wieder über eine Verfassungsbeschwerde mit ähnlicher Stoßrichtung entscheiden müssen: Die Beschwerdeführenden wandten sich gegen die aus ihrer Sicht unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen der Bundesrepublik.

Autobahn bei Nacht

Exemplarisch griffen sie das Tempolimit auf den Autobahnen heraus. Hier gäbe es eine Maßnahme, um das bestehende Defizit bei der Erreichung der Klimaziele im Verkehrssektor abzumildern. Dadurch werde gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und gegen Freiheitsrechte verstoßen. Der Gesetzgeber hätte hier besser abwägen sollen und hätte dann unter entsprechender Berücksichtigung des Klimaschutzgebots zu einem Tempolimit kommen müssen.

Allerdings wurde die Beschwerde offenbar nicht ausreichend begründet. Jedenfalls erlies  das BVerfG mit dieser Begründung einen Beschluss, in der die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Darin räumt das BVerfG ein, dass das Klimaschutzgebot bei Abwägungen des Staates an relativem Gewicht gewinne. Dies gelte nicht nur für Verwaltungs- und Planungsentscheidungen, sondern auch für den Gesetzgeber.

Für die Beschwerde sei jedoch nicht ausreichend begründet worden, warum das Fehlen eines allgemeinen Tempolimits eingriffsähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könne. Auch die Annahme, dass der Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 das ihm zugewiesene Emissionsbudget überschreiten werde, sei nicht ausreichend begründet worden. (Olaf Dilling)

2023-01-23T18:04:52+01:0023. Januar 2023|Umwelt, Verkehr|