Klima­klagen: Nun sind die Ländern dran…

Nicht nur der Bund, auch die Ländern sollen nun mit recht­liche Mitteln zum beschleu­nigten Klima­schutz gebracht werden. Jeden­falls berichtet die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH), dass sie gegen drei Bundes­länder, NRW, Bayern und Brandenburg, Verfas­sungs­be­schwerden einge­reicht habe. In der Sache ist das durchaus folge­richtig. Denn nachdem der Bund durch das Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) (Beschl. v. 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18 u.a.) zur schnel­leren Umsetzung der Klima­ziele verpflichtet wurde, sind nun auch die Länder am Zug: Denn die Umsetzung der Klima­ziele ist nicht nur Sache des Bundes, sondern auch die Länder, soweit ihre Zustän­dig­keiten berührt sind.

Ein Beispiel ist die Verkehrs­wende: Hier wäre zwar vor allem auf Bundes­ebene eine Reform des Rechts­rahmens gefragt, um auch Klima­schutz­aspekte berück­sich­tigen zu können. Aber viele konkrete Fragen, wie die Umver­teilung von Verkehrs­flächen zugunsten des Fahrrad- und Fußver­kehrs oder die Förderung des ÖPNV stellen sich dann doch den Ländern. Ebenso bei der Energie­wende: Hier hat der Bund den Ländern in § 249 Abs. 3 BauGB die Möglichkeit zu großzü­gigen Abstands­regeln für Windkraft­an­lagen eröffnet. Wenn die Länder davon Gebrauch machen, sind sie aber dann auch in der Pflicht, wenn der Ausbau der Windenergie stagniert.

Laut Angaben der DUH sind vor allem Kinder und Jugend­liche zwischen 6 und 21 Jahren beteiligt. Bisher ist die Klage, die beim BVerfG in Karlsruhe, nicht bei den Verfas­sungs­ge­richten der Länder eingelegt wurde, nicht veröf­fent­licht worden. Inter­essant wäre zu wissen, wie die Zuläs­sigkeit der Klage begründet wurde. Norma­ler­weise muss bei verwal­tungs- und verfas­sungs­ge­richt­lichen Klagen in Deutschland immer an einen Eingriff in subjektive Rechte angeknüpft werden.

Und daran könnte es bei den Ländern fehlen. So hat mit Brandenburg eines der Länder noch nicht einmal ein Klima­gesetz. So paradox es klingt: Bei gar keinen staat­lichen Verpflich­tungen zum Klima­schutz könnte die Klage ins Leere stoßen. Jeden­falls besteht nach der Argumen­tation des BVerfG keine originäre Schutz­pflicht des Staates vor Klima­wandel. Es ging in der Entscheidung daher auch primär darum, wie Einspa­rungen, die bereits beschlossen wurden, auf die Genera­tionen gerecht verteilt werden (Olaf Dilling).

 

2021-07-05T19:34:01+02:005. Juli 2021|Kommentar, Umwelt|

Das Shell-Urteil: Denkbar auch in Deutschland?

Mit Datum vom 26. Mai 2021 hat das Rechtbank Den Haag, die mit einem Landge­richt vergleichbare Eingangs­in­stanz, Rechts­ge­schichte geschrieben. Auf die Klage einiger Umwelt­ver­bände hin hat es Shell mit allen seinen Konzern­ge­sell­schaften verur­teilt, bis 2030 seine direkten und indirekten Emissionen um satte 45% gegenüber 2019 zu verringern. Eine englische Fassung des nicht rechts­kräf­tigen Urteils (C/09/571932 / HA ZA 19–379) finden Sie hier.

Was steht im Shell-Urteil?

Bei der Klage handelt es sich um eine zivil­recht­liche Entscheidung. Das Urteil beruht auf Art. 162 des 6. Buchs des nieder­län­di­schen Zivil­ge­setz­buchs, der Haftungsnorm für unerlaubte Handlungen. Hier wurde also ein zunächst mal schlichter Unter­las­sungs­an­spruch geltend gemacht, nicht anders als wenn man darauf klagt, dass die Nachbarn endlich aufhören, mitten in der Nacht viel zu laute schwarze Messen zu feiern. 

Nun setzt ein Unter­las­sungs­an­spruch ja stets voraus, dass überhaupt eine unerlaubte Handlung vorliegt und es den Klagenden zusteht, diese geltend zu machen. Im Beispiel mit den satani­schen Nachbarn besteht die unerlaubte Handlung im ruhestö­renden Krach und die Befugnis, Ruhe einzu­klagen, resul­tiert aus der Stellung als Nachbar. Im Falle der Shell-Klage ist die Sache kompli­zierter. Das Gericht hat auf verletzte Sorgfalts­pflichten von Shell gegenüber den Bewohnern der Nieder­lande und der Watten­meer­region abgestellt, was hinter dem Vortrag aus der Klage, wo auf die gesamte Weltbe­völ­kerung heute und in Zukunft abgestellt wird, deutlich zurück­bleibt. Die Rechts­stellung der Nieder­länder und Watten­meer­an­rainer entnimmt das Gericht dem Recht auf Leben und dem Schutz von Privat­leben und Familie laut der EMRK, wie es im Urgenda-Urteil gegen die Nieder­lande angelegt ist.

Shell hat sich darauf berufen, dass das Unter­nehmen am Emissi­ons­handel teilnimmt. Das Gericht geht darauf zwar ein, meint aber, dass der Emissi­ons­handel ja nur einen kleinen Teil der Aktivi­täten von Shell abdecke. Auch die übrigen Geneh­mi­gungen von Shell würden CO2-Emissionen nicht legiti­mieren. Weiter überzeugt es das Gericht auch nicht, dass bei einer Reduktion der Emissionen von Shell andere Unter­nehmen dessen Stellung einnehmen würden. Shell hätte eine eigene Verpflichtung, zudem sei dann mehr Platz im CO2-Budget.

Bohrinsel, Öl Plattform, Öl, Rig, Reparaturen

Verhält­nis­mäßig schmalen Raum nimmt die an sich komplexe Diskussion ein, ob Shell überhaupt als privater Akteur eine eigene Verant­wortung hat oder ob dies eine staat­liche Aufgabe ist. Hier entscheidet sich das Gericht klar zugunsten einer eigenen Verant­wortung des Unter­nehmens neben der der Staaten.

Ist die Entscheidung auf Deutschland übertragbar?

Auch in Deutschland, wie in vielen anderen Ländern auch, gibt es anhängige Klima­klagen. Die FAZ spricht von rund 40 weiteren Klima­klagen in unter­schied­lichen Staaten, die sich gegen Unter­nehmen richten. Eine deutsche Klage ist verhält­nis­mäßig weit: In dem Verfahren Saúl Luciano Lliuya ./. RWE ist schon 2017 ein Beweis­be­schluss ergangen. Das bedeutet: Das OLG Hamm hält es für stich­haltig, dass RWE mit seinen Emissionen für 0,47% der Schäden gerade stehen muss, die am Haus des perua­ni­schen Bauern durch den Klima­wandel entstehen.

Grundlage ist hier nicht ein delikt­i­scher Anspruch wie in den Nieder­landen, denn dieser setzt in Deutschland rechts­wid­riges Verhalten voraus. Insofern besteht also keine Übertrag­barkeit. RWE hat nämlich nicht rechts­widrig gehandelt, weil das Unter­nehmen Geneh­mi­gungen und auch Emissi­ons­zer­ti­fikate vorweisen kann. Statt dessen wurde aber auf § 1004 BGB abgestellt, das ist ein sachen­recht­licher Anspruch gegen Eigen­tums­stö­rungen. Dieser greift nämlich auch dann, wenn das Verhalten des Schuldners recht­mäßig ist, also durch Emissi­ons­handel und Geneh­mi­gungen legitimiert.

Im Ergebnis bedeutet das: Eine ganz parallele Entscheidung zum Shell-Urteil würde in Deutschland wohl nicht ergehen. Aber eine Entscheidung, die im Ergebnis sehr ähnliche Konse­quenzen hätte, wäre durchaus möglich. Damit würden die Verbände, die Klima­klagen betreiben, ihr Ziel aber auch erreicht: Es geht ihnen nicht in erster Linie um Geld und/oder Unter­las­sungs­an­sprüche, sondern um die Änderung von Geschäfts­mo­dellen durch Druck auf Aktionäre. Klima soll ein wichtiger, wenn nicht der wichtigste Faktor für strate­gische Unter­neh­mens­ent­schei­dungen werden (Miriam Vollmer).

 

 

 

2021-05-28T17:36:35+02:0028. Mai 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Wie teilen wir den Freiheits­vorrat? Zur Entscheidung v. 24.04.2021 (1 BvR 2656/18 u.a.)

Endlich hätte das BVerfG einen Anspruch auf Klima­schutz festge­schrieben, freuen sich manche Stimmen. Andere beklagen, dass der 1. Senat des BVerfG sich mit Entscheidung vom 24.04.2021, 1 BvR 2656/18 u. a., zum Ersatz­ge­setz­geber aufge­schwungen hätte. Und die Politik lobt die Entscheidung öffentlich, als hätte man ihr Klima­schutz­gesetz (KSG) nicht in einem wesent­lichen Aspekt verworfen. Doch was steht nun tatsächlich in der taufri­schen Entscheidung?

Zunächst handelt es sich nicht um eine, sondern um vier Verfas­sungs­be­schwerden. Diese sind nicht alle zulässig: Die beiden beschwer­de­füh­renden Umwelt­ver­bände sind nicht beschwer­de­befugt, stellte das BVerfG fest und versah die Begründung mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass es dem Umwelt­schutz gut täte, wäre dem anders. Zwei der weiteren Beschwer­de­füh­renden leben im Ausland, in Nepal und Bangla­desch. Ihre Beschwerden sah das BVerfG als zulässig an, aber wies sie als unbegründet ab. Die Bundes­re­publik hätte im Ausland nicht dieselben Schutz­mög­lich­keiten wie in Deutschland, Belas­tungen durch Minde­rungs­maß­nahmen kommen ihnen gegenüber sowieso nicht in Betracht, weil sie ja nicht in Deutschland leben.

Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe, Supreme, Court

Die Beschwer­de­füh­renden haben sich jeweils auf Schutz­pflichten berufen. Schutz­pflichten hat das BVerfG in Zusam­menhang mit der Abtrei­bungs­de­batte entwi­ckelt: Sie greifen, wenn einem Verfas­sungsgut eine Gefahr von dritter Seite droht. In diesem Falle ist der Staat verpflichtet, sich vor das gefährdete Schutzgut zu stellen, also etwa Schutz- oder Straf­ge­setze zu erlassen. Doch dem erteilte der 1. Senat des BVerfG hier eine Absage: Bei Erfüllung seiner Schutz­pflichten hat der Staat nämlich einen weiten Spielraum. Auf Verlet­zungen kann man sich nur berufen, wenn der Gesetz­geber gar keine, völlig unzurei­chende oder völlig unzuläng­liche Schutz­vor­keh­rungen getroffen hätte. Das sieht das BVerfG hier nicht. Auch wenn die Ambitionen des Gesetz­gebers mögli­cher­weise nicht einmal für das nach dem Paris Agreement gemeldete Ziel reichen, und dieses wiederum nicht für eine Begrenzung der Erder­wärmung reichen sollte, sieht das BVerfG hier – noch – eine politische, keine recht­liche Frage.

Der Erfolg der Verfas­sungs­be­schwerden beruht also nicht auf einem Anspruch auf mehr Klima­schutz­maß­nahmen, sondern quasi im Gegenteil auf einem Anspruch auf nicht so harte Klima­schutz­maß­nahmen in der Zukunft. Dahinter steht die aus dem Emissi­ons­handel bekannte Idee eines Budgets. Das BVerfG verweist hier auf die Budget­be­rech­nungen von IPCC und Sachver­stän­di­genrat und kommt so zu dem Ergebnis, dass nach 2030 nach der heutigen Konstruktion des KSG nur noch ein minimaler Rest des deutschen Emissi­ons­budgets bis 2050 verbleiben würde. Um dies zu illus­trieren: Das BVerfG stellt sich eine Schale Kekse vor, die für eine Woche reichen sollen. Das KSG erlaubt es aktuell, bis Mittwoch fast alle Kekse aufzu­essen. Denje­nigen, die erst am Freitag vor der Schüssel stehen, bleiben dann nur noch Krümel. Das ist in den Augen des BVerfG mit dem Art. 20a GG auch innewoh­nenden Recht auf eine genera­tio­nen­ge­rechte Verteilung von Umwelt­schutz­maß­nahmen und dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­gebot unvereinbar.

Luisa Neubauer und ihre Mitstreiter haben also nicht gewonnen, weil sie einen Anspruch auf Klima­schutz hätten. Sondern weil sie Anspruch darauf haben, auch nach 2030 noch wie die heute Erwach­senen in Urlaub zu fahren, ein Auto zu fahren oder zu heizen, und nicht eine „Vollbremsung“ zu vollziehen, in der es für heutige Kinder und Jugend­liche keine zumut­baren Lebens­be­din­gungen mehr gibt, wenn sie so alt sind wie heutige Touristen, Autofahrer oder Eigenheimbesitzer.

Hieraus zieht das BVerfG die Konse­quenz: Bis Ende 2022 muss der Gesetz­geber die § 3 Abs. 1 S. 2 und § 4 Abs. 2 S. 3 KSG so neu regeln, dass die Minde­rungs­schritte von 2030 bis 2050 absehbar werden. Diese Entschei­dungen dürfen auch nicht völlig auf den Verord­nungs­geber abgewälzt werden. Doch aus der Gesamt­schau der Entscheidung ergibt sich, dass eine Neure­gelung nur bezogen auf die Jahre ab 2030 nicht reichen kann. Denn eine faire Verteilung der Emissionen, die auf die Genera­tionen verteilt werden können, kann die Zeit bis 2030 nicht aussparen, denn andern­falls gibt es ja gar nicht mehr genug zu verteilen.

Die heutigen Deutschen müssen also mit weiter­ge­henden Einschrän­kungen heutiger Freiheiten rechnen, um ihren Kindern und Enkeln diese Freiheiten auch noch in Zukunft zu ermög­lichen (Miriam Vollmer).

2021-05-01T18:22:31+02:0030. April 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|