Klimaklage gegen Länder nicht angenommen

Wir hatten hier letzten Sommer schon einmal über Klimaklagen gegen mehrere Bundesländer berichtet, die vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig gemacht worden waren. Inzwischen wurden die Klagen allesamt vom BVerfG in einem Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung angenommen.

Bei den Klagen hatten mehrere Minderjährige unterstützt durch einen Umweltverband gegen die Landesklimaschutzgesetze in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen geklagt. Außerdem wollten sie dagegen vorgehen, dass die Landesgesetzgeber in Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt gesetzliche Festlegungen bisher gänzlich vermieden hätten.

Bereits beim Einreichen der Klage war zum einen unklar, ob die Kläger tatsächlich in eigenen Rechten betroffen sein können. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht auch bei der erfolgreichen Klimaklage gegen den Bund nicht von einer Schutzpflicht des Staates ausgegangen war. Vielmehr hatte der Erste Senat des BVerfG argumentiert, dass angesichts einer Festlegung von Klimazielen in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2, eine gerechte Aufteilung der daraus resultierenden Lasten erforderlich sei. Mit anderen Worten dürfen wir heute nicht auf Kosten der nächsten Generationen CO2 verbrauchen, sondern müssen auf einen ausgewogenen Reduktionspfad achten.

Die Länder sind, so hat das BVerfG nun festgestellt, von dieser Pflicht nicht gleichermaßen betroffen. Denn den einzelnen Landesgesetzgebern sei keine wenigstens grob überprüfbare Gesamtreduktiongröße vorgegeben, die sie – auch auf Kosten grundrechtlich geschützter Freiheit – einzuhalten hätten. Damit entfällt auch die rechtlich vermittelte eingriffsähnliche Vorwirkung von bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelassenen oder tatsächlich erfolgenden Emissionen. Diese hatte das BVerfG für die Bundesebene noch angenommen, hinsichtlich der Länder besteht sie nach dem Beschluss des BVerfG dagegen nicht (Olaf Dilling).

2022-02-09T22:53:51+01:009. Februar 2022|Allgemein, Umwelt|

Klimaklagen: Nun sind die Ländern dran…

Nicht nur der Bund, auch die Ländern sollen nun mit rechtliche Mitteln zum beschleunigten Klimaschutz gebracht werden. Jedenfalls berichtet die Deutsche Umwelthilfe (DUH), dass sie gegen drei Bundesländer, NRW, Bayern und Brandenburg, Verfassungsbeschwerden eingereicht habe. In der Sache ist das durchaus folgerichtig. Denn nachdem der Bund durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (Beschl. v. 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18 u.a.) zur schnelleren Umsetzung der Klimaziele verpflichtet wurde, sind nun auch die Länder am Zug: Denn die Umsetzung der Klimaziele ist nicht nur Sache des Bundes, sondern auch die Länder, soweit ihre Zuständigkeiten berührt sind.

Ein Beispiel ist die Verkehrswende: Hier wäre zwar vor allem auf Bundesebene eine Reform des Rechtsrahmens gefragt, um auch Klimaschutzaspekte berücksichtigen zu können. Aber viele konkrete Fragen, wie die Umverteilung von Verkehrsflächen zugunsten des Fahrrad- und Fußverkehrs oder die Förderung des ÖPNV stellen sich dann doch den Ländern. Ebenso bei der Energiewende: Hier hat der Bund den Ländern in § 249 Abs. 3 BauGB die Möglichkeit zu großzügigen Abstandsregeln für Windkraftanlagen eröffnet. Wenn die Länder davon Gebrauch machen, sind sie aber dann auch in der Pflicht, wenn der Ausbau der Windenergie stagniert.

Laut Angaben der DUH sind vor allem Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 21 Jahren beteiligt. Bisher ist die Klage, die beim BVerfG in Karlsruhe, nicht bei den Verfassungsgerichten der Länder eingelegt wurde, nicht veröffentlicht worden. Interessant wäre zu wissen, wie die Zulässigkeit der Klage begründet wurde. Normalerweise muss bei verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Klagen in Deutschland immer an einen Eingriff in subjektive Rechte angeknüpft werden.

Und daran könnte es bei den Ländern fehlen. So hat mit Brandenburg eines der Länder noch nicht einmal ein Klimagesetz. So paradox es klingt: Bei gar keinen staatlichen Verpflichtungen zum Klimaschutz könnte die Klage ins Leere stoßen. Jedenfalls besteht nach der Argumentation des BVerfG keine originäre Schutzpflicht des Staates vor Klimawandel. Es ging in der Entscheidung daher auch primär darum, wie Einsparungen, die bereits beschlossen wurden, auf die Generationen gerecht verteilt werden (Olaf Dilling).

 

2021-07-05T19:34:01+02:005. Juli 2021|Kommentar, Umwelt|

Das Shell-Urteil: Denkbar auch in Deutschland?

Mit Datum vom 26. Mai 2021 hat das Rechtbank Den Haag, die mit einem Landgericht vergleichbare Eingangsinstanz, Rechtsgeschichte geschrieben. Auf die Klage einiger Umweltverbände hin hat es Shell mit allen seinen Konzerngesellschaften verurteilt, bis 2030 seine direkten und indirekten Emissionen um satte 45% gegenüber 2019 zu verringern. Eine englische Fassung des nicht rechtskräftigen Urteils (C/09/571932 / HA ZA 19-379) finden Sie hier.

Was steht im Shell-Urteil?

Bei der Klage handelt es sich um eine zivilrechtliche Entscheidung. Das Urteil beruht auf Art. 162 des 6. Buchs des niederländischen Zivilgesetzbuchs, der Haftungsnorm für unerlaubte Handlungen. Hier wurde also ein zunächst mal schlichter Unterlassungsanspruch geltend gemacht, nicht anders als wenn man darauf klagt, dass die Nachbarn endlich aufhören, mitten in der Nacht viel zu laute schwarze Messen zu feiern.

Nun setzt ein Unterlassungsanspruch ja stets voraus, dass überhaupt eine unerlaubte Handlung vorliegt und es den Klagenden zusteht, diese geltend zu machen. Im Beispiel mit den satanischen Nachbarn besteht die unerlaubte Handlung im ruhestörenden Krach und die Befugnis, Ruhe einzuklagen, resultiert aus der Stellung als Nachbar. Im Falle der Shell-Klage ist die Sache komplizierter. Das Gericht hat auf verletzte Sorgfaltspflichten von Shell gegenüber den Bewohnern der Niederlande und der Wattenmeerregion abgestellt, was hinter dem Vortrag aus der Klage, wo auf die gesamte Weltbevölkerung heute und in Zukunft abgestellt wird, deutlich zurückbleibt. Die Rechtsstellung der Niederländer und Wattenmeeranrainer entnimmt das Gericht dem Recht auf Leben und dem Schutz von Privatleben und Familie laut der EMRK, wie es im Urgenda-Urteil gegen die Niederlande angelegt ist.

Shell hat sich darauf berufen, dass das Unternehmen am Emissionshandel teilnimmt. Das Gericht geht darauf zwar ein, meint aber, dass der Emissionshandel ja nur einen kleinen Teil der Aktivitäten von Shell abdecke. Auch die übrigen Genehmigungen von Shell würden CO2-Emissionen nicht legitimieren. Weiter überzeugt es das Gericht auch nicht, dass bei einer Reduktion der Emissionen von Shell andere Unternehmen dessen Stellung einnehmen würden. Shell hätte eine eigene Verpflichtung, zudem sei dann mehr Platz im CO2-Budget.

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Verhältnismäßig schmalen Raum nimmt die an sich komplexe Diskussion ein, ob Shell überhaupt als privater Akteur eine eigene Verantwortung hat oder ob dies eine staatliche Aufgabe ist. Hier entscheidet sich das Gericht klar zugunsten einer eigenen Verantwortung des Unternehmens neben der der Staaten.

Ist die Entscheidung auf Deutschland übertragbar?

Auch in Deutschland, wie in vielen anderen Ländern auch, gibt es anhängige Klimaklagen. Die FAZ spricht von rund 40 weiteren Klimaklagen in unterschiedlichen Staaten, die sich gegen Unternehmen richten. Eine deutsche Klage ist verhältnismäßig weit: In dem Verfahren Saúl Luciano Lliuya ./. RWE ist schon 2017 ein Beweisbeschluss ergangen. Das bedeutet: Das OLG Hamm hält es für stichhaltig, dass RWE mit seinen Emissionen für 0,47% der Schäden gerade stehen muss, die am Haus des peruanischen Bauern durch den Klimawandel entstehen.

Grundlage ist hier nicht ein deliktischer Anspruch wie in den Niederlanden, denn dieser setzt in Deutschland rechtswidriges Verhalten voraus. Insofern besteht also keine Übertragbarkeit. RWE hat nämlich nicht rechtswidrig gehandelt, weil das Unternehmen Genehmigungen und auch Emissionszertifikate vorweisen kann. Statt dessen wurde aber auf § 1004 BGB abgestellt, das ist ein sachenrechtlicher Anspruch gegen Eigentumsstörungen. Dieser greift nämlich auch dann, wenn das Verhalten des Schuldners rechtmäßig ist, also durch Emissionshandel und Genehmigungen legitimiert.

Im Ergebnis bedeutet das: Eine ganz parallele Entscheidung zum Shell-Urteil würde in Deutschland wohl nicht ergehen. Aber eine Entscheidung, die im Ergebnis sehr ähnliche Konsequenzen hätte, wäre durchaus möglich. Damit würden die Verbände, die Klimaklagen betreiben, ihr Ziel aber auch erreicht: Es geht ihnen nicht in erster Linie um Geld und/oder Unterlassungsansprüche, sondern um die Änderung von Geschäftsmodellen durch Druck auf Aktionäre. Klima soll ein wichtiger, wenn nicht der wichtigste Faktor für strategische Unternehmensentscheidungen werden (Miriam Vollmer).

 

 

 

2021-05-28T17:36:35+02:0028. Mai 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|