Wie teilen wir den Freiheitsvorrat? Zur Entscheidung v. 24.04.2021 (1 BvR 2656/18 u.a.)

Endlich hätte das BVerfG einen Anspruch auf Klimaschutz festgeschrieben, freuen sich manche Stimmen. Andere beklagen, dass der 1. Senat des BVerfG sich mit Entscheidung vom 24.04.2021, 1 BvR 2656/18 u. a., zum Ersatzgesetzgeber aufgeschwungen hätte. Und die Politik lobt die Entscheidung öffentlich, als hätte man ihr Klimaschutzgesetz (KSG) nicht in einem wesentlichen Aspekt verworfen. Doch was steht nun tatsächlich in der taufrischen Entscheidung?

Zunächst handelt es sich nicht um eine, sondern um vier Verfassungsbeschwerden. Diese sind nicht alle zulässig: Die beiden beschwerdeführenden Umweltverbände sind nicht beschwerdebefugt, stellte das BVerfG fest und versah die Begründung mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass es dem Umweltschutz gut täte, wäre dem anders. Zwei der weiteren Beschwerdeführenden leben im Ausland, in Nepal und Bangladesch. Ihre Beschwerden sah das BVerfG als zulässig an, aber wies sie als unbegründet ab. Die Bundesrepublik hätte im Ausland nicht dieselben Schutzmöglichkeiten wie in Deutschland, Belastungen durch Minderungsmaßnahmen kommen ihnen gegenüber sowieso nicht in Betracht, weil sie ja nicht in Deutschland leben.

Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe, Supreme, Court

Die Beschwerdeführenden haben sich jeweils auf Schutzpflichten berufen. Schutzpflichten hat das BVerfG in Zusammenhang mit der Abtreibungsdebatte entwickelt: Sie greifen, wenn einem Verfassungsgut eine Gefahr von dritter Seite droht. In diesem Falle ist der Staat verpflichtet, sich vor das gefährdete Schutzgut zu stellen, also etwa Schutz- oder Strafgesetze zu erlassen. Doch dem erteilte der 1. Senat des BVerfG hier eine Absage: Bei Erfüllung seiner Schutzpflichten hat der Staat nämlich einen weiten Spielraum. Auf Verletzungen kann man sich nur berufen, wenn der Gesetzgeber gar keine, völlig unzureichende oder völlig unzulängliche Schutzvorkehrungen getroffen hätte. Das sieht das BVerfG hier nicht. Auch wenn die Ambitionen des Gesetzgebers möglicherweise nicht einmal für das nach dem Paris Agreement gemeldete Ziel reichen, und dieses wiederum nicht für eine Begrenzung der Erderwärmung reichen sollte, sieht das BVerfG hier – noch – eine politische, keine rechtliche Frage.

Der Erfolg der Verfassungsbeschwerden beruht also nicht auf einem Anspruch auf mehr Klimaschutzmaßnahmen, sondern quasi im Gegenteil auf einem Anspruch auf nicht so harte Klimaschutzmaßnahmen in der Zukunft. Dahinter steht die aus dem Emissionshandel bekannte Idee eines Budgets. Das BVerfG verweist hier auf die Budgetberechnungen von IPCC und Sachverständigenrat und kommt so zu dem Ergebnis, dass nach 2030 nach der heutigen Konstruktion des KSG nur noch ein minimaler Rest des deutschen Emissionsbudgets bis 2050 verbleiben würde. Um dies zu illustrieren: Das BVerfG stellt sich eine Schale Kekse vor, die für eine Woche reichen sollen. Das KSG erlaubt es aktuell, bis Mittwoch fast alle Kekse aufzuessen. Denjenigen, die erst am Freitag vor der Schüssel stehen, bleiben dann nur noch Krümel. Das ist in den Augen des BVerfG mit dem Art. 20a GG auch innewohnenden Recht auf eine generationengerechte Verteilung von Umweltschutzmaßnahmen und dem Verhältnismäßigkeitsgebot unvereinbar.

Luisa Neubauer und ihre Mitstreiter haben also nicht gewonnen, weil sie einen Anspruch auf Klimaschutz hätten. Sondern weil sie Anspruch darauf haben, auch nach 2030 noch wie die heute Erwachsenen in Urlaub zu fahren, ein Auto zu fahren oder zu heizen, und nicht eine “Vollbremsung” zu vollziehen, in der es für heutige Kinder und Jugendliche keine zumutbaren Lebensbedingungen mehr gibt, wenn sie so alt sind wie heutige Touristen, Autofahrer oder Eigenheimbesitzer.

Hieraus zieht das BVerfG die Konsequenz: Bis Ende 2022 muss der Gesetzgeber die § 3 Abs. 1 S. 2 und § 4 Abs. 2 S. 3 KSG so neu regeln, dass die Minderungsschritte von 2030 bis 2050 absehbar werden. Diese Entscheidungen dürfen auch nicht völlig auf den Verordnungsgeber abgewälzt werden. Doch aus der Gesamtschau der Entscheidung ergibt sich, dass eine Neuregelung nur bezogen auf die Jahre ab 2030 nicht reichen kann. Denn eine faire Verteilung der Emissionen, die auf die Generationen verteilt werden können, kann die Zeit bis 2030 nicht aussparen, denn andernfalls gibt es ja gar nicht mehr genug zu verteilen.

Die heutigen Deutschen müssen also mit weitergehenden Einschränkungen heutiger Freiheiten rechnen, um ihren Kindern und Enkeln diese Freiheiten auch noch in Zukunft zu ermöglichen (Miriam Vollmer).

2021-05-01T18:22:31+02:0030. April 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Gerichtlich verloren, politisch gewonnen: EuGH C-565/19 P

Dass nicht jeder gegen jede Rechtsverletzung zu Felde ziehen kann, enttäuscht gerade Aktivisten immer wieder. Zwar gelten einige Ausnahmen zugunsten von Umweltverbänden. Doch mit Urteil vom 25. März 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Klage mehrerer Familien abgewiesen, die die EU auf die Erhöhung des Klimaziels von 40% bis 2030 verklagt haben (C‑565/19 P).

Die Kläger hatten im Verfahren dargelegt, dass ihre Betroffenheit höher ist als die anderer Personen, vor allem wegen ihres exponierten Wohnorts. Sie müssen deswegen teilweise ganz mit dem Verlust ihrer Häuser, mindestens mit erheblichen Nachteilen und Schäden rechnen, weil sie etwa auf Inseln leben, die besonders von einer Erhöhung des Wasserspiegels betroffen sind. Teilweise leben die Kläger in der EU, teilweise auch im außereuropäischen Ausland.

Doch dem EuGH reichte dieser Grad an Betroffenheit nicht. Denn Art. 263 Abs. 4 AEUV erlaubt Klagen von Privatpersonen nur in den engen Grenzen der persönlichen Betroffenheit:

“Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.”

Solche “an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen” oder Rechtsakte sah schon das EuG mit Beschluss vom 8. Mai 2019 nicht als gegeben an. Der AEUV sehe keine Popularklagen vor. Die Klage sei deswegen unzulässig. Dies hat der EuGH als Rechtsmittelgericht nun bestätigt.

Curia, Gerichtshof, Europäischen Union, Eugh

Haben die Kläger nunmehr also Grund, enttäuscht zu sein? Ja und nein. Die Möglichkeiten, die EU und ihre Organe über den Umweg der Gerichte zum Jagen zu tragen, sind damit wohl gescheitert. Doch die Kläger, vertreten durch bekannte Namen der Umweltszene, sind nicht naiv. Dass die EU verurteilt würde, mögen sie sich gewünscht, aber kaum erwartet haben. Wenn es ihnen darum ging, das Thema Klimaschutz in der Öffentlichkeit zu halten und politisch Druck zu machen, können sie sich zufrieden schätzen: Tatsächlich will die EU statt der bisher angesetzten 40% nun 55% Minderung bis 2030 erreichen. Die Kläger haben ihr Ziel also nicht gerichtlich, aber politisch realisiert (Miriam Vollmer).

 

 

2021-03-30T19:52:20+02:0030. März 2021|Energiepolitik, Kommentar, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Klima-Urteil auf der Grünen Insel

Zu Klimaklagen, zumindest vor deutschen Gerichten, hatten wir uns auf diesem Blog bisher eher skeptisch geäußert. Schließlich geht es um hoch politische und komplexe wissenschaftliche Fragen. Die lassen sich nur schwer auf ein handhabbares rechtliches Maß herunterbrechen. Und erfahrungsgemäß ist die deutsche Justiz auch relativ zurückhaltend, Verantwortung für Umweltschäden rechtlich anzuerkennen.

In anderen Ländern ist das durchaus anders. Nachdem zunächst in Holland die sogenannte Urgenda-Stiftung erfolgreich gegen die niederländische Regierung geklagt hatte, hat nun eine Umweltschutzorganisation in Irland mit einer Klage vor dem Supreme Court in Dublin Erfolg. Entschieden wurde der Fall am 31. Juli 2020, das Urteil liegt bereits in einer noch unauthorisierten Form vor. Irland hatte sich 2015 zu einer CO2-Reduktion um 80 Prozent bis 2050 gegenüber 1990 verpflichtet.

Auch in Irland war strittig, ob sich das Gericht unzulässig in die Politik einmischen würde. Die Richter argumentierten dagegen, dass der Klimaschutzplan bis 2050 bereits durch eine Gesetz umgesetzt worden war. Also geht es nicht mehr um den Gesetzgebungsprozess selbst, sondern um dessen Ergebnis. Auch das Argument der Regierung, dass die in diesem Gesetz beschlossenen Maßnahmen lediglich ein Anfang sein sollten, ließen die Richter nicht gelten. Die Bevölkerung habe zumindest ein Recht, einen groben Fahrplan zu erfahren (Olaf Dilling).

2020-08-03T16:56:22+02:003. August 2020|Energiepolitik, Industrie, Umwelt|