Was steht in der Klimaklage?

Gestern kündigte die Klimaaktivistin Luisa Neubauer mit einigen anderen ebenfalls recht jungen Leuten an, beim Bundesverfassungsgericht eine Klimaklage einzureichen. Inzwischen hat die Verfahrensbevollmächtigte, die Anwältin Dr. Roda Verheyen aus Hamburg, eine Zusammenfassung veröffentlicht, aus der hervorgeht, was es mit der Klage auf sich hat:

Es handelt sich um eine Verfassungsbeschwerde. Sie richtet sich gegen das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12.12.2019 (KSG).

Die Beschwerdeführer behaupten, das KSG verletze sie in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 GG. Dabei tragen die Beschwerdeführer vor, dass die erwähnten Grundrechte im Lichte von Art. 2 (Recht auf Leben) und 8 (Privatsphäre und Familienleben) EMRK auszulegen seien.

Der Rückgriff auf die EMRK ist angesichts der Ähnlichkeit dieser Grundrechte mit den deutschen Grundrechten auf den ersten Blick überraschend. Hier ist der Hinweis aber logisch: Schließlich hat sich die niederländische Stiftung URGENDA kürzlich letztinstanzlich mit genau diesem Argument durchgesetzt und die Niederlande zu anspruchsvolleren Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet.

Der Argumentationspfad der Beschwerde ist schlicht: Der Klimawandel mit seinen katastrophalen Folgen würde die jungen Beschwerdeführer in den vorgenannten Grundrechten verletzen. Deswegen – hier greift die Beschwerde wohl auf die Schutznormlehre zurück – müsste der Staat Gesetze erlassen, die so beschaffen wären, dass das Ziel von nur 1,5° C Erderwärmung eintreten würde.

Warum meinen wir, dass die Verfassungsbeschwerde trotzdem keinen Erfolg haben wird? Zum einen hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum, der nicht gerichtlich überprüfbar ist. Überspitzt gesagt: Es ist das Recht des Souveräns, schlechte Gesetze zu erlassen. Zum anderen ist das 1,5° C Ziel nicht verbindlich. Es soll nur “möglichst” erreicht werden, ist also eine Kann-Norm. Zum dritten meinen die Beshwerdeführer, dass die Emissionsminderungen, die sie von der Bundesregierung verlangen, in Deutschland erreicht werden sollen. Dafür gibt es aber keinen rechtlichen Grund, denn die EU-Lastenteilung lässt es ausdrücklich zu, Minderungen im Ausland zuzukaufen. Da es auch naturwissenschaftlich gleichgültig ist, wo sie erreicht werden, dürfte es schwer werden, das BVerfG von einem rechtlichen Gebot der Minderung im eigenen Land zu überzeugen. Schließlich ist die Beschwerdeführervertreterin nicht ganz überraschend mit genau diesem Argument schon vorm VG Berlin gescheitert.

Ist die Klimaklage also ein Rohrkrepierer? Vermutlich nicht: Die Öffentlichkeit spricht drüber. Und immer mehr Menschen sind der Überzeugung, es müsste mehr passieren. Diese Überzeugung kann an der Wahlurne ausschlaggebend sein und indirekt Druck auf die Politik ausüben, so dass die Beschwerdeführer am Ende vielleicht in Karlsruhe verlieren, aber politisch doch gewinnen. Zumindest ein bisschen (Miriam Vollmer).

Klimaklage vor dem VG Berlin abgewiesen

Es war eigentlich zu erwarten gewesen. Wir hatten ja schon öfter über “Klimaklagen” berichtet, also Versuche, auf dem Rechtsweg mehr Klimaschutz von der Bundesregierung oder von der Europäischen Union einzufordern. Während vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Entscheidung noch aussteht, wurde eine Klage vor dem Gericht der Europäischen Union in Brüssel erstinstanzlich als unzulässig abgewiesen. Dort wurde mittlerweile Berufung zum Europäischen Gerichtshof eingelegt.

Doch es gibt noch eine weitere Klage, die wir hier bisher nicht thematisiert hatten: Im Herbst 2018 hatte der Umweltverband Greenpeace beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin Klage eingereicht. Mit dem Verband zogen drei Familien vor Gericht, die von ökologischer Landwirtschaft leben, je eine Familie aus Brandenburg, dem Alten Land bei Hamburg und von der Insel Pellworm. Die Kläger argumentierten, dass die Regierung durch Untätigkeit ihre Grundrechte verletze. Aus den Grundrechten auf Leben, Gesundheit und Eigentum der Kläger folge eine Schutzpflicht des Staates. Diese Schutzpflicht ist nach Auffassung der Kläger durch bereits bestehende Festlegungen bestimmt. Die deutschen Klimaziele 2020 seien verbindlich und wären durch Kabinettsbeschlüsse noch bestätigt worden. Außerdem verstoße die Regierung gegen die sogenannte Lastenteilungsentscheidung (406/2009/EG) der Union. Daraus ergäbe sich für Deutschland eine Rechtspflicht zur Einhaltung der Klimaziele.

Heute nun entschied das VG Berlin, dass auch die Klage als unzulässig abgewiesen wird, wie sich aus einer Pressemitteilung ergibt. Die in darin vorab skizzierte Begründung ist aus rechtlicher Sicht nachvollziehbar: Der Beschluss der Bundesregierung zum Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 sei keine rechtsverbindliche Regelung mit Außenwirkung, sondern nur eine politische Absichtserklärung. Zudem sei die Erfüllung der Klimaziele durch einen späteren Kabinettsbeschluss um drei Jahre verschoben worden. Auch die Lastenteilungsentscheidung helfe nicht weiter, da die Regierung der Mitgliedstaaten demnach die Wahl hätten, die Klimaziele selbst zu erfüllen oder Emissionsberechtigungen von anderen EU-Mitgliedstaaten zu erwerben.

Dazu, dass die Bundesregierung durch Unterlassen eine Schutzpflicht gegenüber den Grundrechten der Kläger verletzt haben könnte, äußert sich das Gericht folgendermaßen: Die Vorkehrungen, die der Staat zum Schutz der Grundrechte trifft, dürften nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sein. Im Übrigen hätten Gesetzgeber und vollziehende Gewalt einen weiten Spielraum, der nur sehr begrenzt von den Gerichten überprüft werden kann. Tatsächlich stellt sich auch uns die Frage, wie ein Verwaltungsgericht beurteilen soll, ob eine Reduzierung der CO2-Emissionen um 32% zu wenig ist, wohingegen eine Reduzierung um 40% zur Abwendung von Grundrechtsverletzungen gerade noch ausreichend ist.

2019-10-31T16:55:29+01:0031. Oktober 2019|Umwelt|

Rechtfertigung der Klimapolitik in Karlsruhe

Wir hatten schon ein paar Mal über die Klagen berichtet, die vor deutschen und europäischen Gerichten anhängig sind. In der F.A.Z. wurde Ende letzten Jahres die lapidare Einschätzung eines unbenannten Verfassungsrechtlers zu einer Verfassungsbeschwerde in Sachen Klimapolitik vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiedergegeben. Die Klimaklage sei “Quatsch”. Denn normalerweise würden sich Verfassungsbeschwerden gegen konkrete Rechtsakte richten. Hier ginge es aber um die Untätigkeit der Bundesregierung, ihrer Verpflichtung zum Erreichen des 1,5°C-Ziels nach dem Pariser Übereinkommen nachzukommen.

Nun haben Verfassungsbeschwerden, die von vornherein als sinnlos angesehen werden, in der Regel geringe Chancen von den Richtern in Karlsruhe auch nur inhaltlich bearbeitet zu werden. Von den knapp 3000 Verfassungsbeschwerden, die im Geschäftsjahr 2017 in Karlsruhe erledigt wurden, haben mehr über 2000 sehr wenig Spuren hinterlassen. Sie wurden per Kammerbeschluss ohne Begründung einfach nicht zur Entscheidung angenommen. Bei weiteren knapp 500 wurde der Nichtannahmebeschluss immerhin mit einer Begründung versehen. Von den wenigen verbleibenden, die tatsächlich in der Sache entschieden wurden, hatten nur 19 Erfolg.

Auch Verfassungsbeschwerden, in denen Grundrechte für den Umweltschutz ins Feld geführt wurden, sind in Karlsruhe regelmäßig “verschollen”. Sie wurden oft mit knapper Begründung nicht angenommen. Insofern ist es bereits als Erfolg der Verfassungsbeschwerde zum Klimaschutz verzeichnen, dass laut einer Pressemitteilung eines der klagenden Umweltverbände der Erste Senat die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat zur Stellungnahme auffordert. Denn aus rechtlicher Sicht zeigt dies, dass das Gericht die Sache Ernst nimmt und sich die Sache nicht allzu einfach macht. Also den Fall verfassungsrechtlich nicht einfach als “Quatsch” ansieht. Für die Politik ist es alleine schon ein Novum, sich in Karlsruhe für ihre Klimapolitik am Maßstab der Grundrechte  rechtfertigen zu müssen. Insofern tritt hier der Effekt vieler aktivistischer Klagen ein: Die Kläger können nur gewinnen, wenn es ihnen nicht in erster Linie um Recht, sondern um politische Aufmerksamkeit geht.

 

2019-09-02T11:50:52+02:0028. August 2019|Allgemein, Umwelt|