Können Gerichte die Welt retten?

Neulich waren wir auf einer Veranstaltung der Zeitschrift für Umweltrecht. Es ging um die Klimaklagen, über die wir schon hin und wieder berichtet haben. Die Veranstaltung hat sich gelohnt. Schon als Gelegenheit, etliche Bekannte wieder zu sehen. Ein paar Kollegen aus der Anwaltschaft. Einige Bekannte aus umweltpolitischen Gremien, Instituten und Behörden. Vor allem aber viele Professoren und Mitarbeiter von den rechtswissenschaftlichen Fakultäten, die noch aus Promotionszeiten vertraut sind.

Zwei der Vorträge kamen von Professoren, die selbst in entsprechende Verfahren involviert sind. Prof. Gerd Winter vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und Prof. Felix Ekardt vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Begründung der Klagen ist nicht ganz ohne. In beiden Verfahren geht es nämlich um die Frage, ob die Klimaziele ausreichen, um erhebliche Grundrechtsverletzungen abzuwenden. Da stellen sich komplexe Probleme, die mit vielen Ungewissheiten verbunden sind. Die Gerichte können daher kaum an bewährte Antworten aus dem juristischen Alltagsgeschäft anknüpfen.

Ist es nun überhaupt die Aufgabe von Gerichten, solche grundlegenden klimapolitischen Entscheidungen zu fällen? Diese Frage war Thema eines weiteren Vortrags von Prof. Bernhard Wegener, der eine skeptische Position vertrat. Letztlich sei es Sache der demokratischen Gesetzgebung, den Grundrechtsschutz in konkrete Gesetze zu fassen. Zumindest solange die Politik überhaupt irgendwelche sinnvollen Anstrengungen unternimmt, den Klimawandel zu stoppen, sollten die Gerichte sich in Zurückhaltung üben.

Uns hat diese Haltung letztlich am ehesten überzeugt. Denn was ist gewonnen, wenn ein Gericht die Klimapolitik auf der Zielebene korrigiert? Wäre es nicht sinnvoller, bereits bestehende Ziele effektiv umzusetzen? Auch hier wären Klimaklagen denkbar. Dafür müssten Umweltjuristen sich den sprichwörtlichen “Mühen der Ebenen” stellen.

Der Soziologe Armin Nassehi hat sich neulich in einem Interview mit der TAZ entsprechend über Klimapolitik geäußert:

“Die großen Ziele sind von einer sehr großen Hybris geprägt und ignorieren das Operative und aktuell Mögliche. Es gibt aber auch eine Entwertung durch Anerkennung. Nehmen Sie Fridays for Future: Die können sich vor Anerkennung kaum retten, weil die Ziele so groß sind und als letzte Dinge der Menschheit formuliert werden. Diese Anerkennung entwertet das Engagement, weil es demonstriert, wie blank manche Konzepte doch sind.”

Unser Zwischenfazit: Gerichte können die Welt nicht retten. Sie können aber evtl einen Beitrag leisten, dass wenigstens bestehende Gesetze eingehalten werden.

2019-06-18T12:32:28+02:0018. Juni 2019|Allgemein, Umwelt|

Das Plaumann-Paradox

Die Rechtsschutzgarantie ist ein Grundrecht, das jedem Einzelnen gewährt wird. Einerseits kann jeder vor Gericht ziehen. Andererseits ist der Zugang zum Gericht grundsätzlich Einzelnen vorbehalten. Gerade im Umweltrecht stößt dieser individuelle Zuschnitt des Rechtsschutzes regelmäßig auf Probleme: Denn Umweltzerstörung betrifft oft gerade nicht das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum einer bestimmten Person. Es wirkt sich oft eher diffus, eben “in der Umwelt” aus, betrifft Ökosysteme oder öffentliche Güter wie die Atmosphäre oder den Wasserhaushalt. Daher wurden im deutschen Umweltrecht nach zähem Ringen und unter völkerrechtlichem und europäischem Einfluss Verbandsklagerechte erstritten.

Aber auch im Europarecht ist der Zugang zu Gerichten beschränkt. Das ist einerseits verständlich. Denn eine Öffnung für sogenannte Popularklagen, bei denen jeder gegen jeden Rechtsakt der Union klagen dürfte, würde zu einer hoffnungslosen Überlastung der Gerichte und letztlich zu Rechtsunsicherheit führen. Daher muss beispielsweise bei Nichtigkeitsklagen nach Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Kläger unmittelbar und individuell betroffen sein. Dieses Kriterium der individuellen Betroffenheit wurde schon zu Anfang der Entwicklung des Europarechts in der Plaumann-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) näher ausbuchstabiert: Klar ist der Fall, wenn jemand Adressat einer Entscheidung ist. Anderenfalls muss er wegen bestimmter persönliche Eigenschaften oder besondere Umstände durch die Entscheidung herausgehoben werden. Dies setzt voraus, dass der Kläger von allen übrigen Personen unterschieden wird.

Manchmal führt dieses Erfordernis zu scheinbar paradoxen Ergebnissen. So zum Beispiel in der Klimaklage, über die wir vor einiger Zeit berichtet haben. Bauern und im Fremdenverkehr Beschäftigte aus unterschiedlichen Ländern der EU, Kenia und Fidji hatten gegen die Klimapolitik der EU geklagt. Auch eine Familie von der Nordseeinsel Langeoog war dabei. An den durch die Klage angegriffenen Rechtsakten, u.a. die Richtlinie zur Änderung des Emissionshandelssystems für die 4. Handelsperiode, kritisierten die Kläger vor allem Folgendes: Die Reduzierung der Treibhausgase bis 2030 um 40% gegenüber 1990 sei nicht ausreichend, um die Verpflichtungen nach dem Pariser Abkommen zu erfüllen und den Klimawandel zu stoppen. Daher seien die Rechtsakte vom Gericht für nichtig zu erklären und die Klimaziele zu schärfen.

Das zuständige Gericht der Europäischen Union (EuG) hat nun entschieden, dass die Klage unzulässig sei. Schließlich seien ja nicht nur die klagenden Familien, sondern alle Menschen – zumindest potentiell – vom Klimawandel betroffen. Dass dies den Widerspruch der Klimaschützer herausfordert ist nachvollziehbar. Denn irgendwie ist es paradox, wenn nur gegen Rechtsakte, von denen wenige betroffen sind, geklagt werden kann. Es wäre ja viel notwendiger, Rechtsakte gerichtlich überprüfen zu lassen, die alle betreffen.

Andererseits spricht es auch für eine sinnvolle Aufgabenteilung zwischen Recht und Politik, dass Belange, die alle etwas angehen, vor allem in Parlamenten, nicht in Gerichtshöfen verhandelt werden. Denn hier geht es nicht um rechtsstaatlichen Minderheitenschutz, sondern um das Kerngeschäft der Demokratie. Am kommenden Sonntag haben die Wählerinnen und Wähler das Wort.

2019-05-23T11:22:53+02:0023. Mai 2019|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|