Die Stiftung Umweltenergierecht macht mit einem Hintergrundpapier Furore, in dem sie auf die Auswirkungen der geplanten Senkung der EEG–Umlage hinweist. Zur Erinnerung: Die EEG Umlage beträgt derzeit 6,756 Cent pro Kilowattstunde. Mit der EEG-Umlage wird die Differenz zwischen festgelegten Vergütungssätzen für Strom aus erneuerbaren Quellen und dem Börsenpreis für Strom einerseits, und der Marktprämie für direkt vermarkten EEG-Strom andererseits finanziert. Doch die Höhe dieser Umlage wird heftig kritisiert, auch weil sie die Akzeptanz der Energiewende schmälern würde. Deswegen soll aus den Geldern, die die Bundesrepublik einnimmt, wenn sie Emissionszertifikate für das Inverkehrbringen von Brennstoffen verkauft, eine Reduzierung finanziert werden.
Auf den ersten Blick klingt der Plan gut. Erneuerbare würden günstiger, fossile Brennstoffe werden im Gegenzug über das BEHG belastet. Doch die Stiftung Umweltenergierecht macht zu Recht darauf aufmerksam, dass der schöne Plan des Gesetzgebers auch mindestens einen gewichtigen Nachteil hat. Denn nach Art. 107 Absatz 1 AEUV sind direkte Zahlungen an Unternehmen als Beihilfen nicht ohne weiteres möglich. Sie sind grundsätzlich verboten, solange sie nicht von der europäischen Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar notifiziert werden.
Die Stiftung Umweltenergierecht weist darauf hin, dass die Notifizierung durch die europäische Kommission alles andere als eine reine Formalität ist. Plakativ gesagt: Sobald es um Beihilfen geht, sitzt die Kommission immer mit am Tisch und ist nicht dafür bekannt, bei der Formulierung von Gestaltungswünsche besonders zimperlich zu sein. Gerade nachdem erst im letzten Frühling der Europäische Gerichtshof (EuGH C‑405/16 P) der Kommission im Stammbuch schrieb, dass das Umlageverfahren des EEG 2012 keine Beihilfe darstellt, ist es deswegen umso überraschender, dass der deutsche Gesetzgeber mit seinem Wunsch, die EEG-Umlage zu senken, sich die Kommission nun wieder freiwillig an den Tisch holt.
Doch über verschüttete Milch soll man nicht weinen. Die Stiftung Umwelt Energierecht denkt deswegen darüber nach, wie eine möglichst wenig belastende praktische Umsetzung aussehen könnte. Im ersten Schritt wird darüber nachgedacht, direkt Geld in das EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber einzulegen. Dies würde allerdings, diese Einschätzung teilen wir, das EEG insgesamt für die Zukunft wieder als Beihilfe qualifizieren. Dies würde auch dann für den querfinanzierten Teil des EEG gelten, wenn das EEG in zwei Teile aufgespalten würde, von denen nur einer Gelder erhält, was ausgesprochen aufwändig wäre.
Im Ergebnis rät die Stiftung Umweltenergierecht von pauschalen Zuschüsse an Übertragungsnetzbetreiber ab. Sie plädiert für eine Begrenzung des Teils des EEG, der unvermeidlich wieder in die Beihilfenaufsicht fallen würde auf eng begrenzte Finanzierungskreisläufe, zeigt aber auch Möglichkeiten auf, wie dies gestaltet werden könnte (Miriam Vollmer).
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