Streit um die Wasserleitung

Was Infrastrukturleitungen angeht, gibt es zum Teil weitreichende Duldungspflichten von Grundstückseigentümern. Für Telekommunikationslinien finden sich entsprechende Pflichten in § 134 Telekommunikationsgesetz (TKG). Allerdings gab es dieses Jahr eine Entscheidung vom Verwaltungsgericht (VG) München, in denen Grenzen aufgezeigt werden. In dieser Eilentscheidung ging es darum, was die Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverpflichtung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist.

Die Duldungsverpflichtung war ausgesprochen worden, weil die Zuleitung eines privaten Wasseranschlusses über das Grundstück des Nachbar lief, ohne dass entsprechende dingliche Rechte im Grundbuch eingetragen waren. Eine nachträgliche Einigung war nicht zustande gekommen.

Die für die Wasserversorgung zuständigen Gemeindewerke hatten daraufhin auf Grundlage der örtlichen Wasserabgabesatzung sowie § 93 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Duldung verfügt. Allerdings hatten sie dabei weder die Verfügung noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet. Zudem hatten sie die Duldung nicht mit einer Frist versehen.

Beides führte laut Beschluss vom Juni diesen Jahres letztlich dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wurde. Denn, auch wenn eine mangelnde Begründung im Prinzip nach dem anwendbaren Verwaltungsverfahrensrecht geheilt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG), reicht es nicht aus, lediglich im Gerichtsverfahren die Gründe für eine Entscheidung mitzuteilen.

Nach Auffassung des Gerichts ist zudem eine unbefristete Duldung aller Wahrscheinlichkeit nach ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der Grundstückseigentümer. Zumal es in dem zu entscheidenden Fall möglich gewesen wäre, die Leitung – mit entsprechenden Mehrkosten – auch über die öffentliche Straße verlaufen zu lassen.

Im Übrigen hätte auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer Begründung der Dringlichkeit der Vollziehung versehen werden müssen. Denn rechtlich sei eine Beseitigung der Leitung durch den Eigentümer kurzfristig gar nicht möglich, ohne dass der Antragsgegnerin, also den Gemeindewerken, eine angemessene Frist gesetzt wird.

Die Entscheidung zeigt, dass bei Duldungsverpflichtungen für Leitungen auf eine gute Begründung und ggf. auf eine Fristsetzung zu achten ist (Olaf Dilling).

2022-08-30T09:57:48+02:0030. August 2022|Netzbetrieb, Verwaltungsrecht, Wasser|

Mühen der Ebene: Nationale Moorschutzstrategie veröffentlicht

Hochmoorsee

In Deutschland wurden im Jahr 2019 6,7 Prozent der Treibhausgasemissionen aufgrund der Zersetzung von Moorböden infolge von Entwässerungsmaßnahmen und Torfnutzung freigesetzt. In absoluten Zahlen geht es um ca. 53 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent.  Das entspricht in etwa einem Drittel der Emissionen, die private Haushalte durch Wärme, Strom und Verkehr verursachen. Dabei sind überhaupt nur ca. 4% der Gesamtfläche in Deutschland Moorböden, für landwirtschaftliche Zwecke eine ohnehin wenig ertragreiche Bodenart.

Schon diese Zahlen zeigen, dass es sich lohnt, sich auf Moorschutz zu fokussieren, zumal dies auch große Vorteile für Biodiversität und Wasserhaushalt bietet. Es geht  Trotz all diesen guten Gründen war der Weg der im Koalitionsvertrag der Bundesregierung geplanten Nationalen Moorschutzstrategie mit Steinen bzw Knüppeln gepflastert. Insbesondere war das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) der Auffassung, dass es nur um solche Moore gehen solle, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Aus naheliegenden Gründen hatte es Proteste von Bauernverbänden gegeben, die weitere Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung befürchteten. Daher ließ die zuständige Ministerin Klöckner Anfang August diesen Jahres die Verhandlungen platzen und gab dem Umweltressort dafür die alleinige Schuld.

Allerdings ist die Position des Bundesumweltministeriums, eine umfassende Strategie auch für genutzte oder degradierte Moorböden zu entwickeln nur allzu verständlich. Angeblich hatte es auch Kompromiss- und Gesprächsangebote gegeben, die seitens des BMEL nicht wahrgenommen worden waren. Gerade unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes. Denn es gibt aktuell kaum noch intakte, nicht genutzte Moore. Laut dem Bundesamt für Naturschutz werden heute etwa 90 % der Moorböden genutzt, davon etwa die Hälfte als Grünland und gut ein Zehntel als Wald, der Rest als Ackerfläche. Ein Großteil des Potentials für Klima- und Biodiversitätsschutzes wäre insofern verloren gewesen.

Heute ist die Nationale Moorschutzstrategie dennoch veröffentlicht worden. Allerdings nur in der Verantwortung des Bundesumweltministeriums. Ein wichtiger Punkt in der Strategie sind die wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und insbesondere die Neuorientierung der Rolle der Wasser- und Bodenverbände. Bisher hatten sie ihre Aufgabe vor allem in der Entwässerung und in der Verbesserung der Vorflut gesehen. Demgegenüber soll nach Auffassung des Umweltbundesministeriums in Zukunft stärker auf Klimaschutz und Klimaanpassung geachtet werden. Mit anderen Worten, durch Wiedervernässung bzw. Erhöhung des Grundwasserspiegels müssen Moorböden erhalten werden und die Trockenheit der letzten Jahre ausgeglichen werden. Allerdings ist das bei vielen der Verbände, die meist von Landwirten dominiert werden, noch nicht überall angekommen. Und auch das deutsche und Europäische Wasserrecht priorisiert in viele Fällen Entwässerung über Wiedervernässung und “Retention” also das Zurückhalten von Wasser (Olaf Dilling).

Wenn Sie Fragen haben zum rechtlichen Rahmen der Moorrenaturierung oder des Hochwasserschutzes, können Sie sich gerne an uns wenden.

 

2021-09-02T09:53:30+02:002. September 2021|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Klärschlamm zwischen Abfall- und Wasserrecht

Klärschlamm wurde lange Zeit als Dünger auf landwirtschaftlichen Nutzflächen verwendet oder deponiert. Allerdings sammeln sich in kommunalen Klärschlämmen so ziemlich alle Schadstoffe, die in die Kanalisation geraten: Neben Stickstoffen und Phosphaten, die sich auch als wertvolle Dünger nutzen lassen, auch Schwermetalle, organische Rückstände, u.a. Arzneimittel, Nanopartikel und Kunststoffreste. Daher wird inzwischen ein Großteil des Klärschlamms verbrannt. Aus den Verbrennungsresten soll der Phosphor zurückgewonnen und in den Nährstoffkreislauf eingespeist werden. Eine Deponierung ist nur noch nach vorheriger Behandlung zulässig.

Früher war das anders. Daher stellt sich beim Umgang mit Klärschlamm-Altlasten die Frage, wie heute damit umzugehen ist. So in einem kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschiedenen Fall: Klägerin ist der für das Einzugsgebiet der Emscher zuständige Wasserverband. In Duisburg betrieb er eine Kläranlage, die vor mehr als 20 Jahren stillgelegt wurde. Bis in die 1980er wurden dort schlammhaltige Abwässer zur Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze geleitet. Der verbleibende Klärschlamm ist dort nur unvollständig zersetzt und hat sich mit dem Erdreich nicht verbunden.

Daher hat die Stadt Duisburg, die aktuelle Beklagte in dem Verfahren, die ordnungsgemäße Entsorgung des Klärschlamms angeordnet. Das BVerwG hat, ebenso wie bereits die unteren Instanzen, die Anordnung der Stadt aufrecht erhalten. Der Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht. Zwar kann sich die Entwässerung von Klärschlamm auch nach Wasserrecht richten. So umfasst die Abwasserbeseitigung nach § 54 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz auch das Entwässern von Klärschlamm, wenn es weiterhin in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung steht. Dies war im zu entscheidenden Fall aber nicht mehr so. Denn die Kläranlage war schon seit Jahrzehnten stillgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Klärschlamm, da er sich nicht mit dem übrigen Erdreich verbunden hatte, weiterhin als bewegliche Sache eingestuft. Außerdem seien mangels Deponiefähigkeit des Klärschlamms die Vorschriften über eine Deponiestilllegung und das Bundesbodenschutzgesetz nicht anwendbar. Grundsätzliche Bedeutung hat die Entscheidung, weil das BVerwG klärt, dass auf Klärschlamm außerhalb einer aktiven Kläranlage Abfall- und nicht Wasserrecht anzuwenden ist (Olaf Dilling).

2020-07-21T11:31:54+02:0021. Juli 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|