Altes Wasserrecht, neue Turbine

Alte Wassermühlen sind nicht nur kulturhistorisch als Denkmale, sondern auch als Quellen erneuerbarer Energie interessant. Oft geht die Geschichte einzelner Mühlen bis ins Mittelalter zurück. Verbunden damit sind oft alte Rechte zur Gewässerbenutzung, so dass sich die Frage stellt, ob sich traditionelle Mühlenstandorte nicht auch für die Wasserkraft eignen. Tatsächlich sind  gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Nutzungen auf der Grundlage alter Rechte ohne erneute Erlaubnis oder Bewilligung möglich.

Dass dies jedoch trotzdem häufig Schwierigkeiten bereitet, zeigt eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Dezember letzten Jahres. Darin geht es um einen Standort, an dem sich bereits seit dem 15. Jahrhundert Wassermühlen befanden. Im Wasserbuch war für den Standort zuletzt 1969 ein altes Recht eingetragen worden.

Dazu kurz als Erläuterung: Im Wasserbuch werden gemäß 87 WHG ähnlich wie im Grundbuch orts- bzw. gewässerbezogen Rechte eingetragen. Es hat allerdings anders als das Grundbuch nach § 87 Abs. 3 WHG keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Funktion.

Das 1969 eingetragene Recht bezog sich zum Betrieb einer Mahlmühle auf ein sogenanntes unterschlächtiges Zuppinger Rad. Es handelte sich dabei um einen bestimmten Typ großer hölzerner Mühlenräder, der von einem Schweizer Ingenieur Mitte des 19. Jahrhunderts erfunden worden war. 1992 wurde in die Mühle dann aber statt des hölzernen Laufrades eine Francis-Turbine zum Zweck der Stromerzeugung eingebaut.

Daher widerrief das zuständige Landratsamt 2016 die im Jahr 1969 eingetragene altrechtliche Zulassung vollständig und ohne Entschädigung. Begründet wurde dies mit § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG. Demnach können alte Rechte und Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn sie:

# länger als drei Jahre nicht ausgeübt wurden oder

# die Benutzung mit der im Recht vorgesehenen Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte die Klage gegen diese Entscheidung des Amtes bereits abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung in seinem Beschluss nicht zu, geht aber dennoch ausführlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein. Er gab dem Kläger nur insoweit recht, als trotz des Einbaus der Turbine und der gewerblichen Stromerzeugung keine Unterbrechung des Mühlbetriebes vorläge. Die alten Rechte seien auch mit geänderter Zweckbestimmung weiter im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ausgeübt worden. Auch Änderung der Zweckbestimmung begründet jedoch den Widerruf der alten Rechte. Den Kläger dürfte diese Variante in der Begründung wenig getröstet haben, da sich im Ergebnis nichts ändert.

Für uns wäre die Entscheidung der Fallvariante interessant, in der das Zuppinger Mühlrad zum Zweck der gewerblichen Stromerzeugung betrieben wird. Wäre dies noch vom ursprünglichen Zweck des Mühlbetriebes gedeckt gewesen? Sollte die Rechtsprechung dies verneinen, würden alte Mühlenrechte, die sich nur selten auf Stromerzeugung beziehen werden, in der Regel leerlaufen. Es sei denn, die Zweckbestimmung war im Wasserbuch offen genug eingetragen (Olaf Dilling).

 

 

2020-03-05T10:35:55+01:005. März 2020|Erneuerbare Energien, Verwaltungsrecht, Wasser|

Abwärmenutzung: Drei in einem Streich

Vor ein paar Tagen erreichte uns die Meldung, dass in Hamburg eine große Wärmepumpe zur Nutzung zur Abwärme des städtischen Klärwerks gebaut werden soll. In dieser Anlage wird nicht nur das Abwasser der Hamburger, sondern auch das von Nachbargemeinden gereinigt. Ermöglicht werden solche Projekte in Zukunft wohl auch durch neue Fördermöglichkeiten für die Nutzung von Abwärme aus Kläranlagen im Gesetzentwurf für den Kohleausstieg, durch den das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entsprechend ergänzt werden soll. Das ist einerseits ein Beitrag zur Wärmewende, andererseits verhindert es, dass die Abwärme in den Fluss gelangt.

Rechtlich ist das Einleiten von zwar geklärten, aber warmen Abwässern oder Kühlwasser von Kraftwerken in Gewässer nämlich nicht unproblematisch. Denn wasserrechtlich stellt dies eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Es muss daher gemäß § 8 Abs. 1 WHG zugelassen werden. Eine entsprechende Erlaubnis muss den Anforderungen des § 57 Abs. 1 WHG genügen. Darin wird zum einen auf die Anforderungen an Gewässereigenschaften verwiesen, die letztlich das Gewässer als Ökosystem schützen sollen. Zum anderen darauf, die Schäden durch die Einleitung nach dem Stand der Technik möglichst gering zu halten.

Wenn die Idee mit der Wärmepumpe Schule macht, wäre das bei Abwärme von Kraftwerken in dreifacher Hinsicht sinnvoll: Weil es der Kühlung dient, der effizienten Energienutzung und dem Gewässerschutz (Olaf Dilling).

2020-03-03T16:26:18+01:0025. Februar 2020|Naturschutz, Umwelt, Wärme, Wasser|

Wasserrechtliche Erlaubnis für Trianel Lünen rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat am 14. Januar 2020 erneut über das Kraftwerk der Trianel in Lünen geurteilt. Diesmal geht es aber nicht um die Genehmigung für Bau und Betrieb des Kraftwerks, die immer noch isoliert beklagt wird. Sondern um die wasserrechtliche Erlaubnis, rund 60.000 m³ Abwasser aus Kühlturm und Rauchgasentschwefelungsanlage über eine Abwasserleitung in ein Fließgewässer einzuleiten. Der Umweltverband BUND meint, dass diese Einleitung das Gewässer unzulässig verunreinigen würde und gegen die Wasserrahmenrichtlinie verstoßen würde. Die Klage läuft seit 2014.

Nach Ansicht des VG Gelsenkirchen ist die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis nun tatsächlich rechtswidrig. Doch das Gericht hat den Bescheid nicht wegen der vom BUND vorgetragenen Gründe aufgehoben. Sondern aus formellen Gründen: Der Bescheid stammt von der Bezirksregierung Arnsberg, nach Ansicht des VG war aber der Kreis Unna als untere Wasserbehörde für den Erlass zuständig.

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Das bedeutet, dass man eine Überprüfung der Entscheidung durch das OVG Münster nur auf ein Berufungszulassungsverfahren hin erreichen kann. Dieses Verfahren ist in § 124a VwGO geregelt. Dessen Abs. 4 ordnet an, dass die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt und innerhalb eines weiteren Monats begründet werden muss. Solche Anträge sind allerdings eher selten (aber durchaus nicht nie) erfolgreich.

Es ist anzunehmen, dass Trianel nicht nur versucht, sich den Weg zu einer endlch gesicherten Rechtslage über die Berufungszulassung freizukämpfen. Sondern notfalls auch eine neue wasserrechtliche Einleitungserlaubnis beantragen wird, diesmal beim Kreis Unna. Doch ebenso sicher ist davon auszugehen, dass der BUND nicht locker lässt, bis er eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung über seine Position herbeigeführt hat. Das könnte dann allerdings wiederum Jahre in Anspruch nehmen, denn ein neuer Besched bedeutet auch ein neues Widerspruchsverfahren, eine neue Klage und daran anknüpfend mnöglicherweise erneut mehrere Instanzen. Während dieser Zeit läuft das Kraftwerk zwar, aber die Rechtsposition bleibt ungesichert und es fallen fortlaufend Kosten an, die den Betrieb belasten (Miriam Vollmer).

2020-01-17T18:19:18+01:0017. Januar 2020|Strom, Umwelt|