Alte Wassermühlen sind nicht nur kulturhistorisch als Denkmale, sondern auch als Quellen erneuerbarer Energie interessant. Oft geht die Geschichte einzelner Mühlen bis ins Mittelalter zurück. Verbunden damit sind oft alte Rechte zur Gewässerbenutzung, so dass sich die Frage stellt, ob sich traditionelle Mühlenstandorte nicht auch für die Wasserkraft eignen. Tatsächlich sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Nutzungen auf der Grundlage alter Rechte ohne erneute Erlaubnis oder Bewilligung möglich.
Dass dies jedoch trotzdem häufig Schwierigkeiten bereitet, zeigt eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Dezember letzten Jahres. Darin geht es um einen Standort, an dem sich bereits seit dem 15. Jahrhundert Wassermühlen befanden. Im Wasserbuch war für den Standort zuletzt 1969 ein altes Recht eingetragen worden.
Dazu kurz als Erläuterung: Im Wasserbuch werden gemäß 87 WHG ähnlich wie im Grundbuch orts- bzw. gewässerbezogen Rechte eingetragen. Es hat allerdings anders als das Grundbuch nach § 87 Abs. 3 WHG keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Funktion.
Das 1969 eingetragene Recht bezog sich zum Betrieb einer Mahlmühle auf ein sogenanntes unterschlächtiges Zuppinger Rad. Es handelte sich dabei um einen bestimmten Typ großer hölzerner Mühlenräder, der von einem Schweizer Ingenieur Mitte des 19. Jahrhunderts erfunden worden war. 1992 wurde in die Mühle dann aber statt des hölzernen Laufrades eine Francis-Turbine zum Zweck der Stromerzeugung eingebaut.
Daher widerrief das zuständige Landratsamt 2016 die im Jahr 1969 eingetragene altrechtliche Zulassung vollständig und ohne Entschädigung. Begründet wurde dies mit § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG. Demnach können alte Rechte und Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn sie:
# länger als drei Jahre nicht ausgeübt wurden oder
# die Benutzung mit der im Recht vorgesehenen Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte die Klage gegen diese Entscheidung des Amtes bereits abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung in seinem Beschluss nicht zu, geht aber dennoch ausführlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein. Er gab dem Kläger nur insoweit recht, als trotz des Einbaus der Turbine und der gewerblichen Stromerzeugung keine Unterbrechung des Mühlbetriebes vorläge. Die alten Rechte seien auch mit geänderter Zweckbestimmung weiter im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ausgeübt worden. Auch Änderung der Zweckbestimmung begründet jedoch den Widerruf der alten Rechte. Den Kläger dürfte diese Variante in der Begründung wenig getröstet haben, da sich im Ergebnis nichts ändert.
Für uns wäre die Entscheidung der Fallvariante interessant, in der das Zuppinger Mühlrad zum Zweck der gewerblichen Stromerzeugung betrieben wird. Wäre dies noch vom ursprünglichen Zweck des Mühlbetriebes gedeckt gewesen? Sollte die Rechtsprechung dies verneinen, würden alte Mühlenrechte, die sich nur selten auf Stromerzeugung beziehen werden, in der Regel leerlaufen. Es sei denn, die Zweckbestimmung war im Wasserbuch offen genug eingetragen (Olaf Dilling).
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