Vor ein paar Tagen erreichte uns die Meldung, dass in Hamburg eine große Wärmepumpe zur Nutzung zur Abwärme des städtischen Klärwerks gebaut werden soll. In dieser Anlage wird nicht nur das Abwasser der Hamburger, sondern auch das von Nachbargemeinden gereinigt. Ermöglicht werden solche Projekte in Zukunft wohl auch durch neue Fördermöglichkeiten für die Nutzung von Abwärme aus Kläranlagen im Gesetzentwurf für den Kohleausstieg, durch den das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entsprechend ergänzt werden soll. Das ist einerseits ein Beitrag zur Wärmewende, andererseits verhindert es, dass die Abwärme in den Fluss gelangt.
Rechtlich ist das Einleiten von zwar geklärten, aber warmen Abwässern oder Kühlwasser von Kraftwerken in Gewässer nämlich nicht unproblematisch. Denn wasserrechtlich stellt dies eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Es muss daher gemäß § 8 Abs. 1 WHG zugelassen werden. Eine entsprechende Erlaubnis muss den Anforderungen des § 57 Abs. 1 WHG genügen. Darin wird zum einen auf die Anforderungen an Gewässereigenschaften verwiesen, die letztlich das Gewässer als Ökosystem schützen sollen. Zum anderen darauf, die Schäden durch die Einleitung nach dem Stand der Technik möglichst gering zu halten.
Wenn die Idee mit der Wärmepumpe Schule macht, wäre das bei Abwärme von Kraftwerken in dreifacher Hinsicht sinnvoll: Weil es der Kühlung dient, der effizienten Energienutzung und dem Gewässerschutz (Olaf Dilling).
In unserer Region gibt es bereits eine solche Anlage. Die ist über unterschiedliche Steuer- und Vergütungssätze wirtschaftlich. Von der Energieeffizienz und der CO2-Einsparung ware jedoch eine klassische Kraft-Wärme-Kopplungsanlage günstiger.
Danke für Ihren Kommentar. Da haben Sie sicher recht. Besonders sinnvoll ist die Wärmenutzung sicher immer dann, wenn bereits Infrastruktur vorhanden ist und mit bisher ungenutzten Wärmequellen gekoppelt werden kann.