Der EU-Emissionshandel wird novelliert: Die Kommissionspläne

Nach und nach kommt an die Öffentlichkeit, wie die Europäische Kommission sich die Zukunft des EU-Emissionshandels vorstellt, um das verschärfte Klimaziel von 55% bis 2030 zu erreichen. Ersten Entwürfen zufolge (Entwurf gibt es hier) geht die Reise in die folgende Richtung:

# Der EU-Emissionshandel wird größer. Während bisher “nur” große stationäre Anlagen und Flugverkehr erfasst sind, soll ein EU-Emissionshandelssystem künftig schon ab 2025 auch Gebäude und Verkehr an Land und auf dem Wasser erfassen. Damit würde sich der deutsche nationale Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) nur wenige Jahre nach seiner Einführung erübrigen. Für die Unternehmen in Deutschland wäre dies trotz der dann mehrfachen Anpassung (u. a. aller Verträge) eher von Vorteil: Der Markt würde größer und robuster, wettbewerbsverzerrende Effekte würden minimiert. Wie in Deutschland würde aber auch europaweit nicht auf Emittenten, sondern auf Inverkehrbringer abgestellt, das System würde neben dem heutigen ETS stehen. Achtung: Berichtspflichten sollen schon für 2024 gelten.

# Nicht überraschend: Wenn in den nächsten Jahren erheblich mehr eingespart werden soll, kann es nur erheblich weniger Zertifikate geben. Die EU denkt offenbar an eine Einmalverringerung der Gesamtmenge, kombiniert mit einem noch nicht feststehenden neuen linearen Minderungsfaktor, der höher liegen wird als die aktuellen 2,2%. Das bedeutet zwangsläufig sehr schnell drastisch höhere Preise, u. a. weil es Unternehmen kurzfristig naturgemäß schwer wird, ihre Mittelfristplanung umzustoßen und auf andere Brennstoffe oder Antriebsarten umzusteigen. Zudem erschweren langfristige Bezugsverträge den schnellen Umbau der Portfolios.

Berlaymont, Europäisch, Kommission

# 50% der Mehreinnahmen sollen zur Unterstützung armer Menschen verwandt werden, vor allem bei den Heizkosten. Wie dies aussehen soll, soll aber den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, u. a. weil deren Sozialsysteme sehr unterschiedlich ausgestaltet und organisiert sind.

# Aktuell gibt es für vom EU-ETS erfasste Branchen – mit Ausnahme der Stromerzeugung – noch kostenlose Zuteilungen. Diese sollen nach und nach auslaufen und künftig an Emissionsminderungsmaßnahmen geknüpft sein und auf deutlich anspruchsvolleren Benchmarks fußen. Diese sollen um 2,5% statt 1,6% maximal p.a. sinken. Wann es gar nichts mehr gibt, bleibt dem anstehenden politischen Prozess überlassen. Denn die KOM geht davon aus, dass der Carbon Border Adjustement Mechanism (CBAM) die europäische Wirtschaft wirksam schützt. Für die Branchen, die neu hinzukommen, soll es aber keine Zuteilungen geben.

# CCU – also die Abscheidung und Verarbeitung von CO2 – soll aufgewertet werden.

Wie geht es nun weiter? Am 14. Juli 2021 will die Kommission ein Paket aus 12 einzelnen Vorschlägen für verschiedene Energie- und Klimaregelungen vorstellen, zu denen auch dieser Reformvorschlag gehört. Sodann wird zwischen den Organen verhandelt. Es ist also noch keineswegs gesetzt, dass genau diese Regelungen wirklich in Kraft treten. Doch angesichts des 55%-Ziels bis 2030 ist in jedem Fall von erheblichen Verschärfungen auszugehen, Spielräume dürften deswegen eher nur noch im Detail bestehen (Miriam Vollmer).

Emissionshandel: BEHG-Änderung in letzter Minute

Hoppla: Hatte der Bundesrat nicht noch gerade beschlossen, wegen des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes (BEHG) nicht dem Vermittlungsausschuss anzurufen, und diesen nur mit den steuerlich relevanten Teilen des Klimapakets zu befassen? Wo kommt denn nun auf einmal die Erhöhung der Preise für Zertifikatpreise her?

Tatsächlich verhält es sich: Man unterscheidet Zustimmungs- und Einspruchsgesetze. Bei Zustimmungsgesetzen muss der Bundesrat – die Ländervertretung – aktiv zustimmen. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat letztlich ein Gesetz nicht verhindern. Er kann nur Einspruch einlegen, der aber durch den Bundestag überstimmt werden kann. Bevor er zu diesem Mittel greift, muss er aber den Vermittlungsausschuss anrufen (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 GG). Dieser besteht aus 32 Personen, die je zur Hälfte dem Bundestag und dem Bundesrat angehören. Der Vermittlungsausschuss versucht nach seiner Anrufung – wie der Name schon sagt – zu vermitteln und eine Lösung zu finden, die alle zufrieden stellt. Oder zumindest alle gleich unzufrieden.

So ist es auch beim BEHG gelaufen: Angerufen wurde der Vermittlungsausschuss wegen der – gar nicht vom BEHG erfassten – steuerrechtlichen Regelungen, u. a. zur Pendlerpauschale. Diese gehört nicht zu den “Lieblingen” der Grünen, denn sie fördert Landschaftszersiedelung und erhöht die gefahrenen Autokilometer. Die Grünen waren aber bereit, die ungeliebte Pauschalenerhöhung zu akzeptieren, wenn sie dafür an anderer Stelle einen Wunsch frei hatten: Der CO2-Preis war ihnen zu niedrig, was viele in SPD und auch der Union ebenso sahen. Am Ende einigte man sich auf ein Mehr ist mehr: Eine höhere Pauschale und ein höherer CO2-Preis von 25 EUR im Jahr 2021 (statt nur 10 EUR), der dann bis 2025 auf 55 EUR (statt 35 EUR) steigt.

Damit ist die am 29.11.2019 im Bundesrat eigentlich schon geschlossene “Schatztruhe” der Gesetzgebung für das BEHG also wieder offen. Dies ist auch möglich und läuft der Beschlussfassung im Bundesrat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, auch nicht zuwider. Denn durch erneute Beschlussfassungen kann auch das einmal schon “durchgewunkene” Gesetz noch einmal geändert werden.

Und so soll nun noch morgen, am 19. Dezember um 13.15 Uhr, im Bundestag erneut über das BEHG abgestimmt werden (Miriam Vollmer).

2019-12-20T20:48:37+01:0018. Dezember 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Verkehr und Haushalte in den Emissionshandel: Was ist vom FDP-Klimaschutzvorschlag zu halten?

Dass die FDP auch beim Klimaschutz auf marktwirtschaftliche Instrumente setzt, ist keine Überraschung. Aber wie gut ist der auf dem jüngsten Bundesparteitag diskutierte Plan, auch die Sektoren Gebäude und Verkehr in den Emissionshandel einzubeziehen und so durch wirtschaftliche Anreize statt ordnungsrechtliche Verbote oder höhere Steuern eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen auszulösen? Immerhin sind die Liberalen nicht die einzigen, die einen solchen Upstream-Emisionshandel für sinnvoll halten. Diskutiert wird die Einbeziehung weiterer Sektoren als nur der großen Feuerungsanlagen mit mehr als 20 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) in den EU-Emissionshandel ja schon recht lange, wie eine Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom März 2018 zeigt.

Allerdings plant die FDP nicht, Autofahrer und Eigenheimbesitzer in den Kreislauf von Berichterstattung, Beschaffung und Abgabe von Zertifikaten einzubeziehen. Statt dessen sollen diejenigen, die ihnen die Emissionen in Form von Treib- und Brennstoffen liefern, einbezogen werden. Konkret soll etwa der Betreiber der Raffinerie Zertifikate für die verkörperten Emissionen abgeben, preist die Kosten für die Beschaffung ein und setzt so einen Anreiz für den Kunden, weniger Emissionen auszulösen und so Geld zu sparen.

An sich ein guter Gedanke, aber das für den Emissionshandel federführende Bundesumweltministerium (BMU) ist skeptisch. Auch wenn Art. 24 der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) die Einbeziehung weiterer Sektoren zunächst einmal erlaubt, wenn es dort heißt:

“(1)   Ab 2008 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Emissionszertifikaten gemäß dieser Richtlinie auf nicht in Anhang I genannte Tätigkeiten und Treibhausgase ausweiten, soweit alle einschlägigen Kriterien,(…)berücksichtigt werden und sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase von der Kommission gemäß delegierten Rechtsakten gebilligt wird (…).”

Warum also nach Ansicht des BMU nicht der Verkehr? Nun, weil der skizzierte Upstream-Emissionshandel gerade nicht “nur” einen zusätzlichen Sektor einbeziehen würde. Es würde ja, siehe oben, nicht einfach der Betreiber einer weiteren Emissionsquelle “Auto” oder “Gastherme” emissionshandelspflichtig. Sondern es würde mit dem Raffineriebetreiber oder Erdgaslieferanten jemand emissionshandelspflichtig, der selbst gar nicht Treibhausgase in die Atmosphäre emittiert. Der Emissionsbegriff der Richtlinie ist aber nicht nach Gusto der Mitgliedstaaten frei interpretierbar. Er ist in Art. 3 lit. b der Richtlinie als “die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage” definiert. Damit ist klar: Die Raffinerie emittiert nicht, weil sie kein CO2 in die Atmosphäre entlässt.

Bei der Interpretation, was “Emission” bedeutet, gibt es auch keine Spielräume. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung “Schaefer Kalk” vom 19.07.2017 (C-460-15) festgestellt. Hiernach ist weitergeleitetes und eben nicht an die Atmosphäre abgegebenes CO2 keine Emission im Sinne der Richtlinie und löst damit auch keine Agabepflichten aus, und die Kommission ist auch nicht befugt, das irgendwie anders zu interpretieren.

Was folgt also daraus? Aktuell darf Deutschland Verkehr und Haushalte nicht mithilfe eines Upstream-Emissionshandel in das europäische Emissionshandelssystem einbeziehen. Das wäre nur möglich, wenn Art. 3 lit. b der Emissionshandelsrichtlinie geändert würde. Das bezeichnet das BMU als “schwierig”, und das trifft sicherlich auch zu.

Aber auch schwierige Änderungen sind nicht unmöglich. Insofern: Der FDP-Vorschlag ist nicht unrealistisch, er ist nur schwieriger umzusetzen, als manche Liberale hoffen.

2019-04-29T10:29:56+02:0029. April 2019|Emissionshandel, Umwelt, Verkehr, Wärme|