Der EU-Emissi­ons­handel wird novel­liert: Die Kommissionspläne

Nach und nach kommt an die Öffent­lichkeit, wie die Europäische Kommission sich die Zukunft des EU-Emissi­ons­handels vorstellt, um das verschärfte Klimaziel von 55% bis 2030 zu erreichen. Ersten Entwürfen zufolge (Entwurf gibt es hier) geht die Reise in die folgende Richtung:

# Der EU-Emissi­ons­handel wird größer. Während bisher „nur“ große stationäre Anlagen und Flugverkehr erfasst sind, soll ein EU-Emissi­ons­han­dels­system künftig schon ab 2025 auch Gebäude und Verkehr an Land und auf dem Wasser erfassen. Damit würde sich der deutsche nationale Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) nur wenige Jahre nach seiner Einführung erübrigen. Für die Unter­nehmen in Deutschland wäre dies trotz der dann mehrfachen Anpassung (u. a. aller Verträge) eher von Vorteil: Der Markt würde größer und robuster, wettbe­werbs­ver­zer­rende Effekte würden minimiert. Wie in Deutschland würde aber auch europaweit nicht auf Emittenten, sondern auf Inver­kehr­bringer abgestellt, das System würde neben dem heutigen ETS stehen. Achtung: Berichts­pflichten sollen schon für 2024 gelten.

# Nicht überra­schend: Wenn in den nächsten Jahren erheblich mehr einge­spart werden soll, kann es nur erheblich weniger Zerti­fikate geben. Die EU denkt offenbar an eine Einmal­ver­rin­gerung der Gesamt­menge, kombi­niert mit einem noch nicht festste­henden neuen linearen Minde­rungs­faktor, der höher liegen wird als die aktuellen 2,2%. Das bedeutet zwangs­läufig sehr schnell drastisch höhere Preise, u. a. weil es Unter­nehmen kurzfristig natur­gemäß schwer wird, ihre Mittel­frist­planung umzustoßen und auf andere Brenn­stoffe oder Antriebs­arten umzusteigen. Zudem erschweren langfristige Bezugs­ver­träge den schnellen Umbau der Portfolios.

Berlaymont, Europäisch, Kommission

# 50% der Mehrein­nahmen sollen zur Unter­stützung armer Menschen verwandt werden, vor allem bei den Heizkosten. Wie dies aussehen soll, soll aber den Mitglied­staaten überlassen bleiben, u. a. weil deren Sozial­systeme sehr unter­schiedlich ausge­staltet und organi­siert sind.

# Aktuell gibt es für vom EU-ETS erfasste Branchen – mit Ausnahme der Strom­erzeugung – noch kostenlose Zutei­lungen. Diese sollen nach und nach auslaufen und künftig an Emissi­ons­min­de­rungs­maß­nahmen geknüpft sein und auf deutlich anspruchs­vol­leren Bench­marks fußen. Diese sollen um 2,5% statt 1,6% maximal p.a. sinken. Wann es gar nichts mehr gibt, bleibt dem anste­henden politi­schen Prozess überlassen. Denn die KOM geht davon aus, dass der Carbon Border Adjus­tement Mechanism (CBAM) die europäische Wirtschaft wirksam schützt. Für die Branchen, die neu hinzu­kommen, soll es aber keine Zutei­lungen geben.

# CCU – also die Abscheidung und Verar­beitung von CO2 – soll aufge­wertet werden.

Wie geht es nun weiter? Am 14. Juli 2021 will die Kommission ein Paket aus 12 einzelnen Vorschlägen für verschiedene Energie- und Klima­re­ge­lungen vorstellen, zu denen auch dieser Reform­vor­schlag gehört. Sodann wird zwischen den Organen verhandelt. Es ist also noch keineswegs gesetzt, dass genau diese Regelungen wirklich in Kraft treten. Doch angesichts des 55%-Ziels bis 2030 ist in jedem Fall von erheb­lichen Verschär­fungen auszu­gehen, Spiel­räume dürften deswegen eher nur noch im Detail bestehen (Miriam Vollmer).

2021-07-02T21:32:41+02:002. Juli 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Umwelt, Verkehr, Wärme|

Emissi­ons­handel: BEHG-Änderung in letzter Minute

Hoppla: Hatte der Bundesrat nicht noch gerade beschlossen, wegen des Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes (BEHG) nicht dem Vermitt­lungs­aus­schuss anzurufen, und diesen nur mit den steuerlich relevanten Teilen des Klima­pakets zu befassen? Wo kommt denn nun auf einmal die Erhöhung der Preise für Zerti­fi­kat­preise her?

Tatsächlich verhält es sich: Man unter­scheidet Zustim­mungs- und Einspruchs­ge­setze. Bei Zustim­mungs­ge­setzen muss der Bundesrat – die Länder­ver­tretung – aktiv zustimmen. Bei Einspruchs­ge­setzen kann der Bundesrat letztlich ein Gesetz nicht verhindern. Er kann nur Einspruch einlegen, der aber durch den Bundestag überstimmt werden kann. Bevor er zu diesem Mittel greift, muss er aber den Vermitt­lungs­aus­schuss anrufen (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 GG). Dieser besteht aus 32 Personen, die je zur Hälfte dem Bundestag und dem Bundesrat angehören. Der Vermitt­lungs­aus­schuss versucht nach seiner Anrufung – wie der Name schon sagt – zu vermitteln und eine Lösung zu finden, die alle zufrieden stellt. Oder zumindest alle gleich unzufrieden.

So ist es auch beim BEHG gelaufen: Angerufen wurde der Vermitt­lungs­aus­schuss wegen der – gar nicht vom BEHG erfassten – steuer­recht­lichen Regelungen, u. a. zur Pendler­pau­schale. Diese gehört nicht zu den „Lieblingen“ der Grünen, denn sie fördert Landschafts­zer­sie­delung und erhöht die gefah­renen Autoki­lo­meter. Die Grünen waren aber bereit, die ungeliebte Pauscha­len­er­höhung zu akzep­tieren, wenn sie dafür an anderer Stelle einen Wunsch frei hatten: Der CO2-Preis war ihnen zu niedrig, was viele in SPD und auch der Union ebenso sahen. Am Ende einigte man sich auf ein Mehr ist mehr: Eine höhere Pauschale und ein höherer CO2-Preis von 25 EUR im Jahr 2021 (statt nur 10 EUR), der dann bis 2025 auf 55 EUR (statt 35 EUR) steigt.

Damit ist die am 29.11.2019 im Bundesrat eigentlich schon geschlossene „Schatz­truhe“ der Gesetz­gebung für das BEHG also wieder offen. Dies ist auch möglich und läuft der Beschluss­fassung im Bundesrat, den Vermitt­lungs­aus­schuss nicht anzurufen, auch nicht zuwider. Denn durch erneute Beschluss­fas­sungen kann auch das einmal schon „durch­ge­wunkene“ Gesetz noch einmal geändert werden.

Und so soll nun noch morgen, am 19. Dezember um 13.15 Uhr, im Bundestag erneut über das BEHG abgestimmt werden (Miriam Vollmer).

2019-12-20T20:48:37+01:0018. Dezember 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Verkehr und Haushalte in den Emissi­ons­handel: Was ist vom FDP-Klima­schutz­vor­schlag zu halten?

Dass die FDP auch beim Klima­schutz auf markt­wirt­schaft­liche Instru­mente setzt, ist keine Überra­schung. Aber wie gut ist der auf dem jüngsten Bundes­par­teitag disku­tierte Plan, auch die Sektoren Gebäude und Verkehr in den Emissi­ons­handel einzu­be­ziehen und so durch wirtschaft­liche Anreize statt ordnungs­recht­liche Verbote oder höhere Steuern eine Reduzierung der Treib­haus­gas­emis­sionen auszu­lösen? Immerhin sind die Liberalen nicht die einzigen, die einen solchen Upstream-Emisi­ons­handel für sinnvoll halten. Disku­tiert wird die Einbe­ziehung weiterer Sektoren als nur der großen Feuerungs­an­lagen mit mehr als 20 MW Feuerungs­wär­me­leistung (FWL) in den EU-Emissi­ons­handel ja schon recht lange, wie eine Ausar­beitung des wissen­schaft­lichen Dienstes des Bundestags vom März 2018 zeigt.

Aller­dings plant die FDP nicht, Autofahrer und Eigen­heim­be­sitzer in den Kreislauf von Bericht­erstattung, Beschaffung und Abgabe von Zerti­fi­katen einzu­be­ziehen. Statt dessen sollen dieje­nigen, die ihnen die Emissionen in Form von Treib- und Brenn­stoffen liefern, einbe­zogen werden. Konkret soll etwa der Betreiber der Raffi­nerie Zerti­fikate für die verkör­perten Emissionen abgeben, preist die Kosten für die Beschaffung ein und setzt so einen Anreiz für den Kunden, weniger Emissionen auszu­lösen und so Geld zu sparen.

An sich ein guter Gedanke, aber das für den Emissi­ons­handel feder­füh­rende Bundes­um­welt­mi­nis­terium (BMU) ist skeptisch. Auch wenn Art. 24 der Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) die Einbe­ziehung weiterer Sektoren zunächst einmal erlaubt, wenn es dort heißt:

(1)   Ab 2008 können die Mitglied­staaten den Handel mit Emissi­ons­zer­ti­fi­katen gemäß dieser Richt­linie auf nicht in Anhang I genannte Tätig­keiten und Treib­hausgase ausweiten, soweit alle einschlä­gigen Kriterien,(…)berücksichtigt werden und sofern die Einbe­ziehung solcher Tätig­keiten und Treib­hausgase von der Kommission gemäß delegierten Rechts­akten gebilligt wird (…).“

Warum also nach Ansicht des BMU nicht der Verkehr? Nun, weil der skizzierte Upstream-Emissi­ons­handel gerade nicht „nur“ einen zusätz­lichen Sektor einbe­ziehen würde. Es würde ja, siehe oben, nicht einfach der Betreiber einer weiteren Emissi­ons­quelle „Auto“ oder „Gastherme“ emissi­ons­han­dels­pflichtig. Sondern es würde mit dem Raffi­ne­rie­be­treiber oder Erdgas­lie­fe­ranten jemand emissi­ons­han­dels­pflichtig, der selbst gar nicht Treib­hausgase in die Atmosphäre emittiert. Der Emissi­ons­be­griff der Richt­linie ist aber nicht nach Gusto der Mitglied­staaten frei inter­pre­tierbar. Er ist in Art. 3 lit. b der Richt­linie als „die Freisetzung von Treib­haus­gasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage“ definiert. Damit ist klar: Die Raffi­nerie emittiert nicht, weil sie kein CO2 in die Atmosphäre entlässt.

Bei der Inter­pre­tation, was „Emission“ bedeutet, gibt es auch keine Spiel­räume. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung „Schaefer Kalk“ vom 19.07.2017 (C‑460–15) festge­stellt. Hiernach ist weiter­ge­lei­tetes und eben nicht an die Atmosphäre abgege­benes CO2 keine Emission im Sinne der Richt­linie und löst damit auch keine Agabe­pflichten aus, und die Kommission ist auch nicht befugt, das irgendwie anders zu interpretieren.

Was folgt also daraus? Aktuell darf Deutschland Verkehr und Haushalte nicht mithilfe eines Upstream-Emissi­ons­handel in das europäische Emissi­ons­han­dels­system einbe­ziehen. Das wäre nur möglich, wenn Art. 3 lit. b der Emissi­ons­han­dels­richt­linie geändert würde. Das bezeichnet das BMU als „schwierig“, und das trifft sicherlich auch zu.

Aber auch schwierige Änderungen sind nicht unmöglich. Insofern: Der FDP-Vorschlag ist nicht unrea­lis­tisch, er ist nur schwie­riger umzusetzen, als manche Liberale hoffen.

2019-04-29T10:29:56+02:0029. April 2019|Emissionshandel, Umwelt, Verkehr, Wärme|