Tempo 30 aus Lärmschutzgründen?

Lärmgeplagte Anwohner beantragen manchmal eine Tempo-30-Zone aus Lärmschutzgründen. Dann ist aus Sicht der Kommune die Frage, ob sie zur Einrichtung verpflichtet sein kann. Wenn die Kommune hinsichtlich der Einrichtung offen ist, dann ist außerdem zu klären, ob die Anordnung gerichtsfest begründet werden kann.

Typischerweise besteht bei hohen Lärmwerten in der Straße nur ein Anspruch auf fehlerfreies Ermessen über den Antrag bezüglich der Einrichtung einer Tempo-30-Zone. Zum einen ist dies deshalb der Fall, weil die Einrichtung nur eine von mehreren alternativen Maßnahmen sein kann, um der Belastung abzuhelfen. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung in der Regel davon aus, dass auf einzelnen Messungen, aus denen Grenzwertüberschreitungen hervorgehen, kein Anspruch auf Reduzierung des Straßenlärms begründet werden kann. Bestätigt wird diese Rechtsprechung durch ein aktuelles Urteil aus Nordrhein-Westfalen (VG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2022 – 14 K 5164/21).

Schon länger gehen die Verwaltungsgerichte davon aus, dass die Entscheidung über Lärmreduzierung eine umfassende Abwägung in Einzelfall voraussetzt, die sich nicht an bestimmten Grenzwerten orientiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2019 – 7 A 11622/18). Dabei muss die Kommune eine Geschwindigkeitsreduzierung gut begründen, insbesondere die Lärmbelastung begutachten und dokumentieren.

In dem kürzlich vom VG Düsseldorf entschiedenen Fall geht hervor, dass dort, wo bereits Lärmaktionsplanung durchgeführt wird, die Belange einzelner Anwohner primär in diese Planung einfließen sollen. Sie können daneben nur sehr eingeschränkt im Wege von Individualanträgen verfolgt werden. Diese Grundsätze stärken die Kommunen bei der Lärmaktionsplanung. Das ist sinnvoll, weil ein übergreifendes Konzept wegen des Risikos der Verlagerung von Verkehr durch punktuell geltend gemachte, subjektive Rechte konterkariert werden kann (Olaf Dilling).

2022-04-07T23:36:56+02:007. April 2022|Allgemein, Umwelt, Verkehr|

Zug abgefahren? Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Letzte Woche hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu einer Verfassungsbeschwerde gegen eine geplante Eisenbahntrasse Stellung genommen. Es geht um eine wichtige Ausbaustrecke für den Güter- und Personenverkehr, die Wilhelmshaven und den Jade-Weser-Port als einzigen Tiefwasserhafen Deutschlands besser ans Bahnnetz anbinden soll. Die Strecke führt jedoch auch durch Wohngebiete. Die Kläger haben daher zunächst vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit und schließlich vor dem Verfassungsgericht geltend gemacht, dass sie aufgrund der zu erwartenden Lärmbelästigung in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt seien. Dabei wollten sie vom BVerfG insbesondere prüfen lassen, ob es verfassungskonform ist, dass bei der Bewertung der Lärmemissionen nach der Verkehrslärmschutzverordnung auf einen errechneten Mittelungspegel und nicht auf Spitzenwerte abgestellt wird.

Güterbahnhof mit Sonnenuntergang

Zuvor hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht über den Fall befunden. Das hatte die Klage abgewiesen, sich dabei die Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung und eine langjährige Rechtsprechung berufen. Den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung folgend akzeptiere die Rechtsprechung seit langem, dass die Verkehrslärmschutzverordnung ausschließlich auf Mittelungspegel abstelle und Maximalpegel nicht gesondert zur Bewertung der Belastung heranziehe. Das normative Ermessen erlaube dem Verordnungsgeber bei der Erstellung einer Lärmschutzkonzeption, gegenläufige öffentliche und private Interessen und Aspekte der Praktikabilität mit zu berücksichtigen. Also Aspekte wie Einfachheit der Verfahren, einheitliche Anwendbarkeit und internationale Vergleichbarkeit, soweit die Korrelation mit Lärmwirkungen gewahrt bleibe. Die verfassungsrechtliche Zumutbarkeit bleibe dabei gewahrt. Der Gesetz-  und Verordnungsgeber halte Mittelungspegel auch weiterhin für geeignet, wie sich an neueren Standards zeige. In den Beurteilungspegel für Schienenlärm flössen Häufigkeit, Dauer und Stärke der einzelnen Schienenlärmschallereignisse ein.

Das Verfassungsgericht hat in seinem Beschluss zu dieser inhaltlich spannenden Frage keine Stellung genommen. Denn die Verfassungsbeschwerde scheitere schon an der Subsidiarität des Rechtsschutzes vor dem Verfassungsgericht. In der Fachgerichtsbarkeit, also vor den Verwaltungsgerichten sei diese Fragen von den Klägern nicht ausreichend thematisiert worden. Jedenfalls seien zum wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine aktuellen Forschungsstudien mit konkreten wissenschaftlichen Erkenntnissen präsentiert worden. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren ließe sich dieser Mangel nicht mehr durch Vorlage neuer Studien beheben.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es vor Gericht oft nicht reicht, recht zu haben. Vielmehr müssen die Argumente auch zur rechten Zeit vorgebracht werden (Olaf Dilling).

2022-03-15T12:57:11+01:0014. März 2022|Verkehr|

Kinderlärm und Wohnungseigentum

Um es gleich vorwegzunehmen: Kinderlärm ist “im Regelfall” keine schädliche Umwelteinwirkung. Das hat der Gesetzgeber sogar ausdrücklich als § 23 Abs. 1 a) ins Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) eingefügt. Dort wird detailliert verwiesen auf “Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden”. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Eine andere Frage ist, wie das innerhalb einer Wohn- und Teileigentumsgemeinschaft ist, also in einer Anlage, in der sich neben Eigentumswohnungen auch Räume befinden, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Darüber hatte der Bundesgerichtshof (BGH) vor ein paar Tagen in einer Entscheidung zu befinden, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt. Geklagt hatten Wohnungseigentümer, die direkt über einer Teileigentumseinheit wohnen, die als Eltern-Kind-Zentrum genutzt werden. Da die rechtliche Grundlage für das Teileigentum die Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG ist, die von 1987 stammte, hatten sich die Kläger darauf berufen, dass für die entsprechenden Räumlichkeiten ein “Laden mit Lager” vorgesehen war

Der BGH kommt bei der Beantwortung der Frage, ob das Eltern-Kind-Zentrum als eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrichtung mehr stört als ein Laden mit Lager auf den § 23 Abs. 1 a) BImSchG. Der habe eine Ausstrahlungswirkung auf das Wohnungseigentumsrecht: Denn mit dieser Norm verfolge der Gesetzgeber das Ziel, Kinderlärm grundsätzlich zu privilegieren und ein klares “Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft” zu setzen. Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen (Olaf Dilling). 

2019-12-16T19:07:36+01:0016. Dezember 2019|Allgemein, Immissionsschutzrecht|