Verspätete Anschlussbeiträge für “neue” Kläranlage

Bei der Finanzierung des Anschlusses an das öffentliche Wassernetz gibt es immer mal wieder Probleme. Wir berichteten. Inbesondere machen die kommunalen Träger die Abwasserbeiträge mitunter so spät geltend, dass betroffene Bürger sich inzwischen auf Verjährung oder Vertrauensschutz berufen können. Früher entstand nach manchen Kommunalabgabengesetzen der Länder, z.B. in Brandenburg, die Beitragspflicht erst dann, wenn eine entsprechende Satzung erlassen wurde. Das führte dazu, dass Grundeigentümer lange nach dem Bau einer Kläranlage rückwirkend zu oft erheblichen Beiträgen herangezogen wurden. Dieser Praxis setzte 2015 das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung ein Ende, in der es zugunsten des Vertrauensschutzes zweier Brandenburgischer Beschwerdeführerinnen entschied.

Gullideckel

Vor kurzem landete ein ähnlicher Fall aus Brandenburg vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Auch in diesem Fall waren die Grundstückseigentümer lange nicht zur Zahlung von Abwasserbeiträgen herangezogen worden. Schießlich hatten sie schon zu Vorwendezeiten einen Abwasseranschluss erhalten, die Anfang der 1990er Jahre auf Stand gebracht worden war. Aufgrund der Beitragssatzung von 1994 waren die Kläger zunächst von einem Beitragsbescheid verschont geblieben. Nachdem ihre Gemeinde mit einer Nachbargemeinde 2006 einen Wasser- und Abwasserzweckverband gegründet hatte ohne wesentliche Änderungen am Netz vorzunehmen, bekamen sie schließlich 2013 einen Beitragsbescheid. Dagegen wurden anderen Grundstückseigentümern, die bereits viel früher einen Beitragsbescheid erhalten hatten, dieser angerechnet.

Das BVerwG ist der Auffassung, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch gegenüber dem neuen Träger der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung geltend gemacht werden kann. Den Klägern würde – im schönsten Juristendeutsch – eine hypothetische Festsetzungsverjährung zugute kommen. Mit anderen Worten kann die Tatsache, dass jemand nie einen Bescheid bekommen hat, nicht schlechter gestellt werden als jemand, dessen Bescheid vor so langer Zeit ergangen ist, dass er inzwischen verjährt ist.

Für die Kommunen bedeutet dies, dass sie sich rechtzeitig um die Finanzierung ihrer Infrastruktur durch die dadurch begünstigten Grundstückseigentümern kümmern müssen. Entsprechende Investitionen müssen zeitnah abgerechnet werden, sonst kann es am Ende zu spät sein (Olaf Dilling).

2021-10-11T15:16:13+02:0011. Oktober 2021|Verwaltungsrecht, Wasser|

Vertrieb: Verjährung der Forderungen aus 2016 zum 31.12.2019

Bevor am Neujahrsmorgen die hoffentlich “Goldenen Zwanziger” dieses Jahrhunderts beginnen, haben viele Vertriebe noch etwas zu erledigen: Zum 31.12.2019 verjähren Forderungen, die im Jahr 2016 fällig geworden sind.

Was Strom, Wärme und Gas betrifft, gilt dabei Folgendes: Meistens – wenn auch nicht immer – ist gesetzlich oder vertraglich eine kalenderjährliche Abrechnung vereinbart. Unterjährig werden nur Abschläge gezahlt, die endgültige Verbrauchsabrechnung wird nach Ende des jeweiligen Jahres ermittelt und in Rechnung gestellt. Erst damit wird der Anspruch fällig, denn fällig sind nur Forderungen, die schon geltend gemacht wurden. Laut § 17 StromGVV (Parallelregelungen existieren für Gas, Fernwärme und Wasser) tritt die Fälligkeit von Verbrauchsabrechnungen frühestens zwei Wochen nach Rechnungsstellung ein. Das bedeutet: Wenn der Energiekunde seine Jahresabrechnung für das Jahr 2015 im Jahr 2016 erhalten hat, wurde sie 2016 fällig.

Für diese Forderungen gilt die Verjährungsfrist des § 195 BGB. Sie verjähren also in drei Jahren, und zwar nicht ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern gem. § 199 BGB ab dem Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Praktisch bedeutet das: Wenn ein Kunde seine Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2015 irgendwann im Jahr 2016 erhalten hat, verjährt diese Forderung mit Ablauf des 31.12.2019. Sollte der Kunde  – aus welchen Gründen auch immer – 2016 eine Abrechnung erhalten haben, die sich auf einen noch früheren Zeitraum bezieht, so ändert dies nichts am Verjährungszeitpunkt. Der Energieverbrauch des Jahres 2016 dagegen verjährt erst zum 31.12.2020, wenn er erst 2017 abgerechnet worden ist.

Was hat der Vertrieb also jetzt noch auf dem Zettel? Die Verjährung wird durch die Klageerhebung oder die Beantragung eines Mahnbescheides gehemmt. Alternativ könnte auch der Schuldner auf die Einrede der Verjährung verzichten. Unternehmen sollten also jetzt ihre offenen Forderungen durchsehen. Ist die Verjährung erst einmal eingetreten, bleibt nur in Einzelfällen die Möglichkeit, über Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 215 BGB doch noch auf indirektem Wege eine Vergütung zu erhalten (Miriam Vollmer).

Wenn Sie vor Jahresende noch aktiv werden möchten, um die Verjährung zu verhindern, melden Sie sich bitte bei uns; wir kommen mit einem Angebot auf Sie zu.

2019-12-04T08:36:09+01:004. Dezember 2019|Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

Verjährung gegenüber kommunalen Unternehmen

Eigentlich hatten wir letztes Jahr ja gedacht, zur Frage der Verjährung von Beitragsbescheiden sei das allerletzte Wort gesprochen: Nach dem VGH Mannheim mit einer Entscheidung zu einem spät gestellten Abwasserbescheid hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) –  im anderen Fall eines Erschließungsbeitrags – mit der Thematik befasst. In diesem Verfahren wurde auch dem Bundesverfassungsgericht eine Frage vorgelegt. Alle Gerichte hatten im Sinne einer Verjährung entschieden.

Anfang diesen Jahres hatte das BVerwG dann doch wieder einen ähnlichen Fall aus Brandenburg auf dem Tisch. Wie schon vor dem VGH Mannheim ging es um einen Beitragsbescheid, der mehr als 20 Jahre nach dem Anschluss ans Abwassernetz ergangen war. Es ist also kein Einzelfall… Anders als im baden-württembergischen Fall waren die Klägerinnen kommunale Wohnungsgesellschaften in Form von GmbHs. Bei den Gesellschaftern handelte es sich ausschließlich um Gemeinden.

Die Grundstücke waren bereits am 3. Oktober 1990 an eine Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Für beide Grundstücke setzte der Beklagte im Jahr 2014 (!) Beiträge für die Herstellung seiner Entwässerungsanlage fest.

Aber noch mal der Reihe nach: Nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der zunächst geltenden Fassung hatte die Festsetzungsfrist zunächst mit dem Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung begonnen.

Offenbar war es in den Wirren der Nachwendezeit nicht so einfach, gültige Satzungen zu erstellen. Jedenfalls wurde Anfang 2004, nachdem die Frist bereits abgelaufen gewesen wäre, das Gesetz dahingehend geändert, dass erst eine rechtswirksame Satzung die Frist zum Laufen bringt. Das BVerwG hat dies als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot angesehen, denn die Gültigkeit der ersten Beitragssatzung war zuvor nicht gesetzlich gefordert gewesen.

Zudem gelte die Festsetzungsverjährung im Abgabenrecht für alle Schuldner gleichermaßen. Das in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz verankerte Rückwirkungsverbot gelte ebenfalls allgemein. Daher können auch juristische Personen des Privatrechts, die nicht grundrechtsfähig sind, weil sie wie die Klägerinnen von der öffentlichen Hand beherrscht werden, von der Verjährung profitieren.

2019-02-26T12:21:17+01:0026. Februar 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht, Wasser|