Bei der Finan­zierung des Anschlusses an das öffent­liche Wassernetz gibt es immer mal wieder Probleme. Wir berich­teten. Inbesondere machen die kommu­nalen Träger die Abwas­ser­bei­träge mitunter so spät geltend, dass betroffene Bürger sich inzwi­schen auf Verjährung oder Vertrau­ens­schutz berufen können. Früher entstand nach manchen Kommu­nal­ab­ga­ben­ge­setzen der Länder, z.B. in Brandenburg, die Beitrags­pflicht erst dann, wenn eine entspre­chende Satzung erlassen wurde. Das führte dazu, dass Grund­ei­gen­tümer lange nach dem Bau einer Kläranlage rückwirkend zu oft erheb­lichen Beiträgen heran­ge­zogen wurden. Dieser Praxis setzte 2015 das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt mit einer Entscheidung ein Ende, in der es zugunsten des Vertrau­ens­schutzes zweier Branden­bur­gi­scher Beschwer­de­füh­re­rinnen entschied.

Gullideckel

Vor kurzem landete ein ähnlicher Fall aus Brandenburg vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG). Auch in diesem Fall waren die Grund­stücks­ei­gen­tümer lange nicht zur Zahlung von Abwas­ser­bei­trägen heran­ge­zogen worden. Schießlich hatten sie schon zu Vorwen­de­zeiten einen Abwas­ser­an­schluss erhalten, die Anfang der 1990er Jahre auf Stand gebracht worden war. Aufgrund der Beitrags­satzung von 1994 waren die Kläger zunächst von einem Beitrags­be­scheid verschont geblieben. Nachdem ihre Gemeinde mit einer Nachbar­ge­meinde 2006 einen Wasser- und Abwas­ser­zweck­verband gegründet hatte ohne wesent­liche Änderungen am Netz vorzu­nehmen, bekamen sie schließlich 2013 einen Beitrags­be­scheid. Dagegen wurden anderen Grund­stücks­ei­gen­tümern, die bereits viel früher einen Beitrags­be­scheid erhalten hatten, dieser angerechnet.

Das BVerwG ist der Auffassung, dass der Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes auch gegenüber dem neuen Träger der öffent­lichen Schmutz­was­ser­be­sei­ti­gungs­ein­richtung geltend gemacht werden kann. Den Klägern würde – im schönsten Juris­ten­deutsch – eine hypothe­tische Festset­zungs­ver­jährung zugute kommen. Mit anderen Worten kann die Tatsache, dass jemand nie einen Bescheid bekommen hat, nicht schlechter gestellt werden als jemand, dessen Bescheid vor so langer Zeit ergangen ist, dass er inzwi­schen verjährt ist.

Für die Kommunen bedeutet dies, dass sie sich recht­zeitig um die Finan­zierung ihrer Infra­struktur durch die dadurch begüns­tigten Grund­stücks­ei­gen­tümern kümmern müssen. Entspre­chende Inves­ti­tionen müssen zeitnah abgerechnet werden, sonst kann es am Ende zu spät sein (Olaf Dilling).