Gehwegradeln geboten

Kaum eine Frage im Verkehr setzt so Emotionen frei, wie das Radfahren auf dem Gehweg. Dass es rücksichtslose Menschen gibt, die Rad fahren, ist unbestritten. Allerdings sollte auch klar sein, dass das Gefahren- und Schadenspotential weitaus geringer ist, als bei etlichen anderen häufigen Verkehrsverstößen.

Nicht umsonst ist das Radeln auf dem Gehweg in bestimmten Ausnahmefällen sogar gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO geboten. Dies ist dann der Fall, wenn kein durch baulich von der Fahrbahn getrennter Fahrradweg vorhanden ist. Falls es einen entsprechenden Weg gibt, haben die Kinder als Ausnahme zu der Radwegbenutzungspflicht § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO die Wahl.

Kleines Mädchen auf Landstraße mit dem Fahrrad

Dass dies für Kinder unter 8 Jahren gilt, ist vielen Leuten noch bekannt. Weniger bekannt ist, dass auch eine Begleitperson, also die Eltern oder andere geeignete Sorgeberechtigte ab 16 Jahren mit auf dem Gehweg fahren dürfen.  Nach den Vorschriften der StVO muss auf zu Fuß gehende besondere Rücksicht genommen werden. Außerdem muss bei der Gehwegbenutzung vor dem Überqueren jeder Fahrbahn abgestiegen werden.

Aus der Pflicht der Gehwegbenutzung durch Kinder unter 8 Jahren ergeben sich unter Umständen auch Haftungsrisiken für die Eltern. Denn wenn diese ihre Grundschulkinder auf der Fahrbahn oder auf nicht baulich getrennten Radfahrstreifen fahren lassen, dann gilt dies als Aufsichtspflichtverletzung. Wenn ein Auto durch ein auf der Fahrbahn fahrendes Kind beschädigt wird, müssen die Eltern den Schaden dann gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB ersetzen.

In einem Fall, in dem dies kürzlich so entschieden wurde, war das Kind von einem Radfahrstreifen auf die Fahrbahn ausgewichen, weil ein weiterer Pkw dort rechtswidrig abgestellt worden war. Bezeichnenderweise wurde ein eventuelles Mitverschulden des Dritten nicht thematisiert, obwohl dieser für den Schaden auch eine Ursache gesetzt hat.

Insgesamt gibt es, was die Möglichkeiten angeht, mit Kindern Fahrrad zu fahren, in vielen Städten große Defizite. Dies liegt oft an engen oder zugeparkten Gehwegen und nicht vorhandenen baulich getrennten Radwegen. Hier sollten Kommunen ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um Platz auf Gehwegen zu schaffen oder sichere und ausreichend breite Radwege auszuweisen (Olaf Dilling).

2022-04-25T21:32:56+02:0025. April 2022|Verkehr|

Keine Haftung auf vereistem Wanderweg

Wir haben in letzter Zeit immer mal wieder über den Zugang zur freien Landschaft, zum Wald und zu Gewässern gebloggt. Ein wichtiger Grund, weshalb von seiten der Grundeigentümer oft Vorbehalte gegen den öffentlichen Zugang bestehen, ist die Haftungsfrage. Denn jeden, der in Deutschland “einen Verkehr” eröffnet, treffen grundsätzlich entsprechende Verkehrssicherungspflichten. Das gilt beispielsweise für Kundenparkplätze oder öffentlich zugängliche Wege: Wer sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, muss sich darum kümmern, dass niemand Gefahren drohen. Muss also auch eine Kommune dafür haften, wenn Wanderer auf einem Waldweg zu Schaden kommen?

Eigentlich scheint die Frage relativ einfach zu sein. Denn nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist es erlaubt, den Wald zur Erholung zu betreten und nach Satz 2 auf Straßen und Wegen Rad zu fahren und zu reiten. Dafür erfolgt die Benutzung des Waldes nach Satz 3 desselben Paragrafen auf eigene Gefahr, was nach Satz 4 insbesondere für waldtypische Gefahren gilt. Die Länder haben zwar gewisse Spielräume, von diesen Regeln abzuweichen, haben davon aber oft gar keinen Gebrauch gemacht. Jedenfalls was die Haftung angeht, bleibt es in der Regel beim vom Bund vorgegebenen Grundsatz, so etwa Bayern in § 13 Abs. 2 des Bayerischen Waldgesetzes.

Dennoch gibt es im Schadensfall immer wieder Streit und entsprechende Unsicherheiten. So hat eine Frau vor dem Landgericht (LG) Coburg gegen die Stadt geklagt, die den Touristen einen Wanderweg auf einen nahe gelegenen Berg empfohlen hatte. Da die Wandererin mit ihrem Lebensgefährten im Winter unterwegs war, war der Weg streckenweise vereist. Auf dem Rückweg fiel die Frau hin und verlangte daraufhin Schadensersatz. Die Stadt hätte den Weg auf ganzer Länge ordnungsgemäß räumen und streuen müssen.

Das LG Coburg hat daraufhin entschieden, dass eine Streupflicht nicht bestehe. Anders sei es nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nur innerhalb geschlossener Ortschaften. Zwar treffe die Kommune eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, doch müsse sie nur Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich und zumutbar seien. Es gehe nicht darum jegliche Gefahren auszuschließen, sondern nur solche, mit denen der durchschnittliche Wanderer normalerweise nicht rechnen müsse. Dass die Wandererin erst auf dem Rückweg gestürzt sei, zeige, dass sie schon vorher darauf aufmerksam geworden sein muss, dass der Weg nicht geräumt und gestreut war. Sie sei aber dennoch weiter gelaufen und hätte sich entsprechend vorsichtig, notfalls “auf dem Hosenboden” zurückgehen müssen.

Die Entscheidung zeigt, dass die Zivilgerichte trotz des Haftungsausschlusses in vielen Waldgesetzen von Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers ausgehen. Dabei geht es jedoch richtigerweise nur um die Sicherung vor Gefahren, die für den durchschnittlichen Erholungssuchenden nicht vorhersehbar sind (Olaf Dilling).

2019-12-09T12:06:05+01:009. Dezember 2019|Sport, Umwelt|