Unangekündigter Besuch im Sonderabfalllager

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der unangekündigte Besuch von Überwachungsbehörden in einem Sonderabfalllager zulässig ist. Damit hat es, wie schon zuvor das Oberverwaltungsgericht Münster, einer Entscheidung des Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf widersprochen, in der die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens festgestellt worden war.

Laut eines Vermerks waren drei Mitarbeiter der Bezirksregierung nicht bereit gewesen, mehrere Stunden auf das Eintreffen des führenden Mitarbeiters der Klägerin zu warten. Sie hatten bei ihrer Begehung mehrere Mängel in dem Sonderabfall-Zwischenlager festgestellt und fotografisch dokumentiert. Das VG war davon ausgegangen, dass für den unangekündigten Besuch und das Fotografieren keine Rechtsgrundlage bestanden hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dagegen zur Auffassung gekommen, dass Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ausreicht. Demnach sind Betreiber von Anlagen verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Eine Ankündigung würde in dieser Norm nicht vorausgesetz. Da sie besonders effektiv seien, seien unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen regelmäßig auch verhältnismäßig. Auch gegen das Fotografieren sei nichts einzuwenden, da es keine andere Qualität habe als handschriftlich angefertigte Notizen oder Skizzen.

Die Entscheidung dürfte, da sie zum Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgt, auch auf andere genehmigungsbedürftige Anlagen übertragbar sein, so dass auch dort mit unangekündigtem Besuch gerechnet werden muss. (Olaf Dilling)

2022-11-14T22:53:20+01:0014. November 2022|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung|

Wie mächtig ist der Klimaschutz? Zu BVerwG 9 A 7.21 vom 4. Mai 2022

Im vergangenen Jahr schrieb das Bundesverfassungsgericht (BverfG) dem Gesetzgeber ins Stammbuch, dass die jungen Beschwerdeführer Anspruch auf mehr Klimaschutz haben als das Klimaschutzgesetz (KSG) damals vorsah (hierzu hier). Inzwischen hat der Bundesgesetzgeber nachgebessert. Doch wie mächtig ist das neue KSG? Ganz konkret: Welche Bedeutung hat § 13 Abs. 1 KSG, der bestimmt, dass die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen haben? Unter anderem mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) in einem Urteil vom 4. Mai 2022 zum Autobahnausbau A 14 beschäftigt (bisher liegt nur die PM vor).

Mit dem Auftrag zur Berücksichtigung des Klimaschutzes sei es unvereinbar, so meinte die klagende Umweltvereinigung, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Nordverlängerung der A 14 per Planfeststellungsbeschluss genehmigt habe. Ursprünglich hatte der Planungsträger Klimaschutzbelange gar nicht berücksichtigt, hierzu dann aber in einem Planergänzungsbeschluss nachgeliefert. Doch den Klägerin reichte dies nicht: Dem Autobahnbau müssen Waldflächen weichen, und die Kläger vermuten, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht dieselbe Emissionsmenge absorbieren wie die abzuholzenden Bäume.

Milchstraße, Sterne, Himmel, Sternenhimmel

Im Ergebnis drangen die Kläger mit dem Argument, das Landesverwaltungsamt hätte den Klimaschutz beim Autobahnbau zu wenig berücksichtigt, nicht durch. Auch das Argument, man bräuchte im notorisch dünn besiedelten Sachsen-Anhalt mangels ausreichend Verkehrsaufkommen gar keinen Lückenschluss im Autobahnnetz, überzeugte die Richter nicht. Doch bedeutet das, dass das Berücksichtigungsgebot im KSG ein zahnloser Tiger ist und Behörden die Norm schnell wieder vergessen dürfen? So scheint es nun auch wieder nicht zu, denn die Richter erklärten, ihnen würden vor allem konkretisierende Vorschriften, Leitfäden oder sonstige Handreichungen fehlen. Hier könnte die Verwaltung also möglicherweise noch einmal nachlegen. Und offen bleibt auch: Existiert möglicherweise ein verfassungsrechtliches Gebot, diese Leitfäden o. ä. zu erlassen, um dem Klimaschutz die praktische Bedeutung zu verleihen, die das BVerfG ihm in seiner Entscheidung aus dem April 2021 beigemessen hat? (Miriam Vollmer).

2022-05-06T23:28:29+02:006. Mai 2022|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Ungewollter Abfallbesitz

Die freiheitliche Rechtsordnung des Grundgesetzes räumt dem Willen der individuellen Rechtsperson eine zentrale Stellung ein. Ob im Vertragsrecht, im Sachenrecht, im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und im Haftungsrecht: Entscheidend ist in diesen Rechtsgebieten grundsätzlich der freie Wille, sei es beim Schließen von Verträgen, bei Verfügen über das Eigentum sowie bei den subjektiven Tatbeständen von Delikten, also bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Im öffentlichen Recht, und insbesondere im Umwelt- und Technikrecht, sieht es bisweilen anders aus. Hier gibt es zahlreiche Fälle von verschuldensunabhängiger Haftung. Oft ist das der Tatsache geschuldet, dass die Nutzer von Technik bisweilen unvorhersehbare Risiken für Dritte in Kauf nehmen und letztere daraus keinen Nachteil haben sollen.

Es gibt aber auch Fälle, in denen Einzelne mit verschuldensunabhängiger Haftung ein Opfer für die Allgemeinheit bringen. Ein Beispiel ist die Figur des Zustandsstörers im Polizei- und Ordungsrecht. Ebenso wie der Verhaltensstörer, der aufgrund seines Verhaltens für eine Gefahr verantwortlich ist, kann auch der Zustandsstörer von den Behörden als Adressat von Maßnahmen herangezogen werden, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.

Allerdings ist er nicht für ein bewusstes Verhalten verantwortlich, sondern oft schlicht deswegen, weil eine Gefahr in seinem Verantwortungsbereich entsteht. Genauer gesagt geht beim Zustandsstörer die Gefahr von einer Sache aus, über die er die tatsächliche Sachherrschaft inne hat.

Ein Beispiel dazu, das die Entkopplung vom Willen des Besitzers der Sache besonders gut zeigt, findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG): In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hat ein Bremer Landwirt mit regelmäßigen Überschwemmungen seiner an der Weser gelegenen Nutzflächen zu kämpfen. Damit nicht genug, führen diese Überschwemmungen dazu, dass auf den von ihm genutzten Flächen immer wieder große Mengen von Treibgut liegen bleiben.

Der Landwirt ist nun der Auffassung, dass dieses Treibgut, das ihn bei der Bewirtschaftung behindert und seine Erträge mindert, von der Stadt beseitigt werden soll. Die Stadt ist dagegen anderer Auffassung. Und das BVerwG hat ihr letztlich recht gegeben: Im Fall, der nach alter Rechtslage noch nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zu entscheiden war, begründet das BVerwG, warum der Landwirt nach §§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG (a.F.) als Besitzer des Treibguts einzustufen ist.

Anders als im bürgerlichen Recht sei für den Abfallbesitz lediglich die tatsächliche Sachherrschaft entscheidend. Nicht dagegen käme es auf einen Besitzbegründungswillen an. Mit anderen Worten kann Abfall eine Art aufgedrängten Besitz darstellen, für den der Landwirt auch dann haftet, wenn er nie etwas damit zu tun haben wollte. Die Folge ist, dass er gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (a.F) zur Sammlung und Überlassung des Abfalls gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist.

Die Haftung des Zustandstörers wird gerade in Fällen von Altlasten, bei denen der aktuelle Eigentümer für die Verfehlungen von Voreigentümern haften muss, nachvollziehbarerweise oft als ungerecht empfunden. Daher muss die Inanspruchnahme des Eigentümers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verhältnismäßig und zumutbar sein. Insofern gibt es hier doch eine Korrektur, so dass es sich bei Altlasten oder aufgedrängtem Abfallbesitz lohnt, eine genauere Prüfung vorzunehmen (Olaf Dilling).

 

2022-03-24T23:58:16+01:0024. März 2022|Allgemein, Umwelt|