Die freiheit­liche Rechts­ordnung des Grund­ge­setzes räumt dem Willen der indivi­du­ellen Rechts­person eine zentrale Stellung ein. Ob im Vertrags­recht, im Sachen­recht, im Straf- und Ordnungs­wid­rig­kei­ten­recht und im Haftungs­recht: Entscheidend ist in diesen Rechts­ge­bieten grund­sätzlich der freie Wille, sei es beim Schließen von Verträgen, bei Verfügen über das Eigentum sowie bei den subjek­tiven Tatbe­ständen von Delikten, also bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Im öffent­lichen Recht, und insbe­sondere im Umwelt- und Technik­recht, sieht es bisweilen anders aus. Hier gibt es zahlreiche Fälle von verschul­dens­un­ab­hän­giger Haftung. Oft ist das der Tatsache geschuldet, dass die Nutzer von Technik bisweilen unvor­her­sehbare Risiken für Dritte in Kauf nehmen und letztere daraus keinen Nachteil haben sollen.

Es gibt aber auch Fälle, in denen Einzelne mit verschul­dens­un­ab­hän­giger Haftung ein Opfer für die Allge­meinheit bringen. Ein Beispiel ist die Figur des Zustands­störers im Polizei- und Ordungs­recht. Ebenso wie der Verhal­tens­störer, der aufgrund seines Verhaltens für eine Gefahr verant­wortlich ist, kann auch der Zustands­störer von den Behörden als Adressat von Maßnahmen heran­ge­zogen werden, um eine Gefahr für die öffent­liche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.

Aller­dings ist er nicht für ein bewusstes Verhalten verant­wortlich, sondern oft schlicht deswegen, weil eine Gefahr in seinem Verant­wor­tungs­be­reich entsteht. Genauer gesagt geht beim Zustands­störer die Gefahr von einer Sache aus, über die er die tatsäch­liche Sachherr­schaft inne hat.

Ein Beispiel dazu, das die Entkopplung vom Willen des Besitzers der Sache besonders gut zeigt, findet sich in der Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG): In dem vom BVerwG entschie­denen Fall hat ein Bremer Landwirt mit regel­mä­ßigen Überschwem­mungen seiner an der Weser gelegenen Nutzflächen zu kämpfen. Damit nicht genug, führen diese Überschwem­mungen dazu, dass auf den von ihm genutzten Flächen immer wieder große Mengen von Treibgut liegen bleiben.

Der Landwirt ist nun der Auffassung, dass dieses Treibgut, das ihn bei der Bewirt­schaftung behindert und seine Erträge mindert, von der Stadt beseitigt werden soll. Die Stadt ist dagegen anderer Auffassung. Und das BVerwG hat ihr letztlich recht gegeben: Im Fall, der nach alter Rechtslage noch nach Kreis­lauf­wirt­schafts- und Abfall­gesetz (KrW-/AbfG) zu entscheiden war, begründet das BVerwG, warum der Landwirt nach §§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG (a.F.) als Besitzer des Treibguts einzu­stufen ist.

Anders als im bürger­lichen Recht sei für den Abfall­besitz lediglich die tatsäch­liche Sachherr­schaft entscheidend. Nicht dagegen käme es auf einen Besitz­be­grün­dungs­willen an. Mit anderen Worten kann Abfall eine Art aufge­drängten Besitz darstellen, für den der Landwirt auch dann haftet, wenn er nie etwas damit zu tun haben wollte. Die Folge ist, dass er gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (a.F) zur Sammlung und Überlassung des Abfalls gegenüber dem öffentlich-recht­lichen Entsor­gungs­träger verpflichtet ist.

Die Haftung des Zustandstörers wird gerade in Fällen von Altlasten, bei denen der aktuelle Eigen­tümer für die Verfeh­lungen von Vorei­gen­tümern haften muss, nachvoll­zieh­ba­rer­weise oft als ungerecht empfunden. Daher muss die Inanspruch­nahme des Eigen­tümers nach der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) verhält­nis­mäßig und zumutbar sein. Insofern gibt es hier doch eine Korrektur, so dass es sich bei Altlasten oder aufge­drängtem Abfall­besitz lohnt, eine genauere Prüfung vorzu­nehmen (Olaf Dilling).