NRW: Firmenlogo auf Windkraft­anlage als unzulässige Werbung

In Nordrhein-Westfalen gilt: „Außerhalb der im Zusam­menhang bebauten Ortsteile sind Werbe­an­lagen unzulässig“ – so regelt es § 10 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen von diesem Werbe­verbot werden in den Nummern 1 – 5 abschließend aufge­listet, darunter beispiels­weise „Werbe­an­lagen auf Ausstel­lungs- und Messe­ge­länden“ (Nr. 5) oder „Werbe­an­lagen an und auf Flugplätzen, Sport­an­lagen und Versamm­lungs­stätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken“ (Nr. 4). Eine Ausnahme für Werbung auf Windkraft­an­lagen ist dort aller­dings nicht vorge­sehen, auch wenn Windkraft­an­lagen sich typischer­weise „außerhalb der im Zusam­menhang bebauten Ortsteile“ befinden dürften – nicht nur in NRW.

Aber wer nutzt denn auch Windkraft­an­lagen, die einsam auf weiter Flur stehen zur Werbung, fragt sich jetzt vielleicht der eine oder andere Leser. Nun das hängt davon, wie man Werbung definiert. In Aachen war man jeden­falls kürzlich der Meinung, dass bereits der in Großbuch­staben auf der Windkraft­anlage angebrachte Name des Betreibers eine solche „unzulässige Werbe­anlage“ im Außen­be­reich darstellt.

(Symbolbild)

Eine gesetz­liche Ausnahme für Windkraft­an­lagen existiert im Landes­recht nicht und die einzig hierfür mögli­cher­weise noch in Betracht kommende Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach Werbe­an­lagen „an der Stätte der Leistung“ sei nicht einschlägig, weil die Windkraft­anlage im recht­lichen Sinne nicht „Stätte der Leistung“ sei.

Folge: Der Anlagen­be­treiber musste die in großer Höhe angebrachten Logos von seiner Anlage entfernen, was Kosten von 90.000 EUR verur­sacht haben soll.

(Christian Dümke)