NRW: Firmenlogo auf Windkraftanlage als unzulässige Werbung
In Nordrhein-Westfalen gilt: „Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig“ – so regelt es § 10 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen von diesem Werbeverbot werden in den Nummern 1 – 5 abschließend aufgelistet, darunter beispielsweise „Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen“ (Nr. 5) oder „Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken“ (Nr. 4). Eine Ausnahme für Werbung auf Windkraftanlagen ist dort allerdings nicht vorgesehen, auch wenn Windkraftanlagen sich typischerweise „außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ befinden dürften – nicht nur in NRW.
Aber wer nutzt denn auch Windkraftanlagen, die einsam auf weiter Flur stehen zur Werbung, fragt sich jetzt vielleicht der eine oder andere Leser. Nun das hängt davon, wie man Werbung definiert. In Aachen war man jedenfalls kürzlich der Meinung, dass bereits der in Großbuchstaben auf der Windkraftanlage angebrachte Name des Betreibers eine solche „unzulässige Werbeanlage“ im Außenbereich darstellt.
(Symbolbild)
Eine gesetzliche Ausnahme für Windkraftanlagen existiert im Landesrecht nicht und die einzig hierfür möglicherweise noch in Betracht kommende Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach Werbeanlagen „an der Stätte der Leistung“ sei nicht einschlägig, weil die Windkraftanlage im rechtlichen Sinne nicht „Stätte der Leistung“ sei.
Folge: Der Anlagenbetreiber musste die in großer Höhe angebrachten Logos von seiner Anlage entfernen, was Kosten von 90.000 EUR verursacht haben soll.
(Christian Dümke)