Straßen­recht: Tiefer gelegt und auf Grund gelaufen

Beim Fahren an Autobahn­bau­stellen ist es für Autofahrer wichtig, die Breite des eigenen Autos zu kennen. Die Breite über alles, also mit Seiten­spiegeln, ergibt sich übrigens nicht aus dem Fahrzeug­brief, sondern muss notfalls mit dem Zollstock ausge­messen werden. Bis vor kurzem waren die Behelfs­spuren auf Autobahnen noch 2 m, inzwi­schen sind sie, etwas angepasst an die Realität heutiger Fahrzeug­größen, 2,10 m breit.

Spielzeug-Ferrari auf Gehwegplatten

Wer ein für den Straßen­verkehr zugelas­senes Kfz fährt, kann daher nicht erwarten, dass Straßen in jeder Hinsicht an das eigene Fahrzeug angepasst sind. Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Koblenz. Ein Autofahrer war mit seinem Ferrari durch die Altstadt von Cochem gefahren. Als er um falsch geparkte Kfz herum­kurvte, kam er in eine Art Regen­rinne und setzte auf dem daneben liegenden Gulli­deckel auf. Das lag nicht nur daran, dass dieser Gulli­deckel gegenüber der Straßen­ober­fläche erhaben war, sondern auch daran, dass der Ferrari bereits werkseitig tiefer gelegt war.

Die Kasko­ver­si­cherung wollte nun von der Stadt Cochem als Trägerin der Straßen­baulast den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 60.000 Euro ersetzt bekommen. Zunächst hatte das zuständige Landge­richt die Klage abgewiesen und das OLG Koblenz nun einen Hinweis­be­schluss erlassen, auf den die Klägerin die Berufung zurück­ge­zogen hat.

Die Gerichte waren überein­stimmend der Auffassung, dass die Stadt als Träger der Straßen­baulast keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt habe. Durch die Benutzung des tiefer gelegten Fahrzeuges habe der Fahrzeug­halter die Gefahr selbst begründet. Er hätte dies insofern durch erhöhte Aufmerk­samkeit und Vorsicht kompen­sieren müssen. Die Stadt muss aufgrund ihrer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht mit erheb­lichen Kosten für die Allge­meinheit dafür Sorge tragen, dass die Straße für alle Fahrzeuge gefahrlos nutzbar sei. Dies gilt insbe­sondere wenn sie nicht für den Alltags­ge­brauch entwi­ckelt sind. Die Zulassung zum Straßen­verkehr beinhalte keine Zusicherung, alle öffent­lichen Straßen gefahrlos benutzen zu können (Olaf Dilling).