Kosme­tische Gesetz­gebung: Die Weitergabe der EEG-Umlageabschaffung

Inzwi­schen steht es fest: Die Koalition will die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 abschaffen. Da die Politik sich Sorgen macht, dass diese Senkung nicht bei den Letzt­ver­brau­chern ankommt, liegt nun ein Vorschlag auf dem Tisch, der sicher­stellen soll, dass die Bürger tatsächlich ab Juli weniger für Strom bezahlen müssen als bisher.

Sicher­stellen soll dies eine Ergänzung von § 118 EnWG. Hier sollen neue Ansätze 36 bis 39 die Versorger sowohl innerhalb wie außerhalb der Grund­ver­sorgung verpflichten, zum 1. Juli die Preise zu senken. Nun besteht eine solche Pflicht aller­dings ohnehin, wenn kein absoluter umlage­un­ab­hän­giger Festpreis vereinbart wurde. Dies ist dem Gesetz­geber auch bekannt, wie sich aus der Begründung, dort S. 13, ergibt. Doch es geht dem Gesetz­geber auch darum, außerhalb des normalen Turnus von Preis­an­pas­sungen auf den Preis einzuwirken.

Bilden, Lippenstift, Make Up, Stiftung, Kosmetik

Für Versorger heißt das: Zum 1. Juli muss der Preis gesenkt werden. Diese Senkung soll nicht mit Preis­an­pas­sungen nach oben – etwa wegen gestie­gener Bezugs­preise – verrechnet werden. Diese können bzw. müssen ganz normal, also wie für die Grund­ver­sorgung bzw. vertraglich vorge­sehen, weiter­ge­geben werden. Es kann also sein, dass es dieses Jahr einige Preis­an­pas­sungen und viel Hin und Her geben wird, denn bekanntlich sind die Bezugs­preise kräftig gestiegen. Die Senkung um die EEG-Umlage ist damit in den meisten Fällen eher Kosmetik (Miriam Vollmer)