Gaslieferstopp und Gaslieferverträge
Rund 40% des in Deutschland verbrauchten Erdgases stammt aus Russland. Bleibt es aus, kann es – so Stand heute laut Wirtschaftsministerium – nur mittelfristig, aber nicht kurzfristig ersetzt werden. Was passiert also, wenn aus dem Osten nichts mehr kommt?
SOS-VO und Notfallplan Gas
Zunächst: Es gibt ein komplettes Regelwerk für den Umgang mit Gasversorgungsengpässen. Eine EU-Verordnung, die passenderweise SoS-VO genannt wird, gibt vor, wie die Mitgliedstaaten sich auf Gasversorgungsschwierigkeiten vorbereiten müssen. Danach muss Mitgliedstaat Deutschland Präventions- und Notfallpläne erstellen. Einen solchen gibt es auch: Den Notfallplan Gas aus 2019. Wichtige weitere Regelungen und Eingriffsgrundlagen liefern das (hier bereits besprochene) Energiesicherheitsgesetz (EnSiG) und die GasSV.
Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen ergibt sich: Es gibt drei Eskalationsstufen: Die (am 30.03.2022 ausgerufene) Frühwarnstufe, wenn Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung der Gasversorgungslage bestehen. Die Alarmstufe, wenn das Verhältnis von Nachfrage und Angebot so gestört ist, dass die Versorgungslage sich verschlechtert, aber die Schwierigkeiten noch mit Marktmitteln bewältigt werden können. Und dann der Gasmarkt-Supergau: Die Notfallstufe, in der mit Marktmaßnahmen nichts mehr zu machen ist. Hat die Versorgungsstörung diese Dimensionen angenommen, darf die Bundesnetzagentur (BNetzA) ordnungsrechtlich aktiv werden. In diesem Fall hat sie weitreichende Befugnisse, kann etwa die Versorgung von Industrie- und Gewerbeunternehmen drosseln oder ganz untersagen oder anordnen, dass und bei wem Gas durch andere Energieträger ersetzt wird, sofern möglich.
Macht Putin uns die Heizung aus?
Viele Deutsche fürchten, spätestens im nächsten Winter zuhause frieren zu müssen. Doch hier ist die Rechtslage klar: Haushalte gehören zu den geschützten Kunden nach Art. 2 Nr. 5 der SoS-VO, ebenso wie grundlegende soziale Dienste wie etwa die Polizei oder Krankenhäuser. Sie werden auf jeden Fall beliefert, vorher muss die Industrie ihre Produktion drosseln. Kündigt ihr Gaslieferant, fallen sie in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger.
Wie sicher ist der Gasliefervertrag?
Doch Unternehmen fürchten nicht nur die Abschaltung durch die BNetzA im Notfall. Schon jetzt, noch vor Ausrufung auch nur der Frühwarnstufe, sind viele laufende Gaslieferverträge nicht mehr auskömmlich, weil die Versorger vor Monaten oder gar Jahren zu Preisen verkauft haben, zu denen sie sich heute nicht mehr eindecken können. Bleibt das Gas aus dem Osten nun aus oder wird auch nur mengenmäßig gedrosselt, wird sich dieser Angebotsrückgang voraussichtlich in einer weiteren Preissteigerung an der Börse niederschlagen. Damit stellt sich Lieferanten, industriellen Letztverbrauchern, aber auch Haushaltskunden die Frage, ob ein so rapider unerwarteter Preissprung zur Kündigung berechtigt.
Für Haushaltskunden ist die Sache wiederum recht klar: Sind sie grundversorgt, kann es teuer werden, aber eine Kündigung sieht die GasGVV gerade nicht vor. Im Sonderkundenvertrag kommt es auf die konkrete Preisklausel an, ob und wie Preissteigerungen weitergegeben werden können. Auch Kündigungen sind nicht ausgeschlossen, wenn der Vertrag dies vorsieht. Allzu kundenfeindlichen Klauseln setzen allerdings die §§ 305 BGB ff., die Inhaltskontrolle von AGB, in aller Regel eine deutliche Grenze.
In der Industrie, aber auch bei anderen Großkunden am Gasmarkt, ist die Lage komplexer. Hier werden in aller Regel Force-majeure-Klauseln vereinbart. Doch diese Klauseln unterscheiden sich stark. Viele enthalten keine Regelungen für den Fall, dass die Fälle höherer Gewalt der Erfüllung des Vertrages nicht entgegenstehen, sondern ihn „nur“ unwirtschaftlich machen. Hier kommt es also auf die konkrete Klausel an, wie manche Unternehmen schon während der Pandemie schmerzlich erfahren mussten. Auch, ob ein russischer Lieferstop überhaupt als höhere Gewalt einzuordnen ist, hängt von der konkreten Klausel ab. Für manche Verträge, auch Standardverträge, gilt eine Embargoklausel, aber viele Unternehmen hielten so etwas in der Vergangenheit nicht für nötig.
Damit gilt: Es muss Vertrag für Vertrag geprüft werden, ob ein Lieferstopp eine Preisanpassung oder eine Kündigung erlaubt. Und wer aktuell einen Vertrag abschließt, sollte in jedem Fall klar regeln, was passiert, wenn die Lage sich – morgen, in drei Wochen oder im Herbst – dramatisch ändert (Miriam Vollmer).