Streit um gespaltene Grundversorgungstarife – Wie ist der Spielstand?
Das Thema gespaltene Grundversorgungstarife war in der Vergangenheit hochstreitig. Zunächst unter Juristen und Verbraucherschützern, dann auch ziemlich bald vor den Gerichten. Wir berichteten bereits mehrfach darüber.
Wie ist dieser Streit denn (bisher) ausgegangen? Ziemlich uneinheitlich. Wir haben hier für Sie den Überblick:
Das Landgericht Mannheim (AZ 22 O 3/22 Kart) und das Landgericht Frankfurt/Main (Az. 03–06 O 6/22). haben jeweils einem Grundversorger die Preisspaltung untersagt. Es handelte sich um Verfahren im einstweiligen Rechtschutz, die ein Wettbewerber angestrengt hatte. In beiden Fällen lag der Preis für Neukunden nach der Tarifspaltung erheblich
Das Landgericht Berlin (Az. 92 O 1/22 Kart) und das Landgericht Köln (Az. 31 O 14/22 ) sahen in den dort angegriffenen Preisspaltungen dagegen keinen Rechtsverstoß (Az. 92 O 1/22 Kart). Das EnWG erlaube es dem Grundversorger auch mehrere Tarife in der Grundversorgung anzubieten. Die Rechtsauffassung des Landgerichts Köln wurde danach auch in 2. Instanz durch das OLG Köln bestätigt (Beschl. v. 02.03.2022, Az. 6 W 10/22).
Der Zwischenstand liegt damit nach unserer Wertung bei 2 : 3 für die grundsätzliche Zulässigkeit gespaltener Grundversorgungstarife, der Vorsprung wird noch ausgebaut durch den Umstand, dass eine dieser Entscheidungen von einem Oberlandesgericht stammt.
Gleichwohl zeigt dieser Zwischenstand, dass auch die Richter in dieser Frage uneinig sind.
(Christian Dümke)