Streit um gespaltene Grund­ver­sor­gungs­tarife – Wie ist der Spielstand?

Das Thema gespaltene Grund­ver­sor­gungs­tarife war in der Vergan­genheit hochstreitig. Zunächst unter Juristen und Verbrau­cher­schützern, dann auch ziemlich bald vor den Gerichten. Wir berich­teten bereits mehrfach darüber.

Wie ist dieser Streit denn (bisher) ausge­gangen? Ziemlich unein­heitlich. Wir haben hier für Sie den Überblick:

Das Landge­richt Mannheim (AZ 22 O 3/22 Kart) und das Landge­richt Frankfurt/Main (Az. 03–06 O 6/22). haben jeweils einem Grund­ver­sorger die Preis­spaltung untersagt. Es handelte sich um Verfahren im einst­wei­ligen Recht­schutz, die ein Wettbe­werber angestrengt hatte. In beiden Fällen lag der Preis für Neukunden nach der Tarif­spaltung erheblich

Das Landge­richt Berlin (Az. 92 O 1/22 Kart) und das Landge­richt Köln (Az. 31 O 14/22 ) sahen in den dort angegrif­fenen Preis­spal­tungen dagegen keinen Rechts­verstoß (Az. 92 O 1/22 Kart). Das EnWG erlaube es dem Grund­ver­sorger auch mehrere Tarife in der Grund­ver­sorgung anzubieten. Die Rechts­auf­fassung des Landge­richts Köln wurde danach auch in 2. Instanz durch das OLG Köln bestätigt (Beschl. v. 02.03.2022, Az. 6 W 10/22).

Der Zwischen­stand liegt damit nach unserer Wertung bei 2 : 3 für die grund­sätz­liche Zuläs­sigkeit gespal­tener Grund­ver­sor­gungs­tarife, der Vorsprung wird noch ausgebaut durch den Umstand, dass eine dieser Entschei­dungen von einem Oberlan­des­ge­richt stammt.

Gleichwohl zeigt dieser Zwischen­stand, dass auch die Richter in dieser Frage uneinig sind.

(Christian Dümke)