Kein Drittschutz durch FFH-Vorschriften

Der § 42 Abs. 1 VwGO erlaubt es nicht jedermann, sondern nur dem Betroffenen, einen Verstoß gegen Normen des öffentlichen Rechts gerichtlich geltend zu machen. Ich kann also nur dann gegen eine Baugenehmigung vorgehen, wenn es sich um meine Baugenehmigung handelt (und ich etwa nur einen Teil des Beantragten genehmigt bekommen habe). Oder wenn ich von dem Bauvorhaben eines Dritten selbst betroffen bin, etwa als Nachbar.

Doch dieser Grundsatz hat in den letzten Jahren gerade im Umweltrecht eine deutliche Relativierung erfahren. Dank des Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) können Umweltverbände nun auch zu Gericht gehen, wenn die verletzten Normen gar nicht drittschützend sind, sondern nur auf den Schutz der Umwelt an sich abzielen.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer Entscheidung vom 17. Februar 2021, Az.: 7 C 3.20, ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Schleswig bestätigt, nach dem der betroffene Private die Einhaltung dieser Normen gleichwohl immer noch nicht gerichtlich überprüfen lassen kann. Anlass hierfür war eine Entscheidung über eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage in einem FFH-Gebiet. Hier vermisste ein Gutsbesitzer aus der Umgebung eine Umweltverträglickeitsprüfung und sah Immissionsschutz und Naturschutz verletzt. Da ihm – oder zumindest seinen Anwälten – klar war, dass er keinesfalls die Rechte eines Naturschutzverbandes geltend machen kann, berief er sich auf die Position der “betroffenen Öffentlichkeit”, die ebenfalls in der Aarhus-Konvention erwähnt wird, auf der das Klagerecht der Umweltverbände fußt.

Wald, Bäume, Natur, Frühling, Licht, Schatten, Grün

2016 wies zunächst das Verwaltungsgericht Schleswig die Klage ab. Dem schloss sich das OVG 2019 an (5 LB 3/19), das zwar die Zulässigkeit für gegeben ansah, weil der Kläger auch drittschützende Normen vorgetragen hatte. Aber weder VG noch OVG sahen die auf der FFH-Richtlinie fußenden Naturschutzregelungen der §§ 33, 34 BNatSchG als rügefähig durch Private an. Das OVG führte hierzu aus:

“die Unterschutzstellung von in seinem Eigentum stehenden Flächen verleiht dem Kläger als Eigentümer keine eigenen Abwehrrechte. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden”

Das BVerwG unterstrich dies nun. Ein Bezug zu den Interessen Einzelner sei nicht ersichtlich. Auch der Verweis auf den Eigentumsschutz überzeugte die Leipziger Richter nicht. Der Kläger hatte argmentiert, der Naturschutz sei quasi Teil des Eigentums, aber dies sah der Senat anders. Es bleibt damit dabei: Was Naturschutzverbände vor Gericht können, können nur Naturschutzverbände (Miriam Vollmer).

 

2021-02-23T23:14:55+01:0023. Februar 2021|Immissionsschutzrecht, Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

VwGO: BVerwG zur Klagebefugnis (BVerwG, Urt. v. 28.11.2019 – 7 C 2.18)

Erst kürzlich wollte die CDU das Klagerecht der Umweltverbände einschränken. Warum eigentlich, wird sich mancher gedacht haben. Wenn nicht die Verbände klagen, dann findet sich eben ein einzelner Nachbar, der die Autobahn, den Tagebau oder das Windrad so unerträglich findet, dass er dagegen zu Gericht zieht. Die brandneue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28.11.2019 (7 C 2.18) zeigt aber einmal mehr, wie wichtig (oder lästig) das Klagerecht der Verbände ist.

Worum geht’s? Eine Anwohnerin des Frankfurter Flughafens klagte gegen den Lärmaktionsplan für denselben. Er widerspreche der Umgebungslärmrichtlinie der EU (Richtlinie 2002/49/EG). Zudem hätte sie einen immissionsschutzrechtlich begründeten Anspruch gem. § 47 Abs. 6 BImSchG gemäß § 47d Abs. 6 BImSchG auf einen ermessensfehlerfreien Luftaktionsplan.

Schon der VGH Kassel (9 C 873/15.T) sah die Klage indes nicht als zulässig an. Denn eine Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO an sich nur zulässig, wenn der Kläger klagebefugt ist, was voraussetzt, dass eine Norm verletzt sein könnte, die zumindest auch seinen Interessen dient. Eine solche Norm sah der VGH Kassel nicht. Die Regelungen dienten der Bestandserfassung, es handele sich eben nicht um Plangenehmigungen o. ä. Dem schloss sich das BVerwG nun an: Die Regelungen über Larmaktionspläne sind nicht drittschützend.

Auf das Vorliegen von Drittschutz kommt es nicht an, wenn ein Umweltverband klagt. Dies führt der VGH Kassel in Rdnr. 46 seiner vom BVerwG bestätigten Entscheidung, wo es heisst:

“Denn bei Erhebung einer Klage nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG gegen eine der in § 1 UmwRG aufgeführten Entscheidungen bzw. gegen den Erlass dort benannter Pläne wird auf das Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten nur bei nach § 2 Abs. 1 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigungen verzichtet.”

Mit anderen Worten: Betroffene können die Einhaltung von nicht drittschützenden Normen nicht einklagen. Das können nur Umweltverbände. Klar, dass über ein so weitgehendes Klagerecht nicht jeder begeistert ist. Auf nationaler Ebene ist da aber wohl nichts zu machen: Die frühere Fassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), die auch Umweltverbände auf die Durchsetzung drittschützender Normen beschränkte, wurde vom EuGH als europarechtswidrig angesehen (EuGH, Urt. v. 12. Mai 2011, Rs.  C-115/09). (Miriam Vollmer)

2019-12-02T20:18:02+01:002. Dezember 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Zu arm für Geschenke

Im Grundgesetz stehen ja die interessantesten Sachen. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG etwa bestimmt, dass den Gemeinden das Recht gewährleistet sein müsse, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die kommunale Selbstverwaltung genießt damit Verfassungsrang. Dass das – wie schon der Bezug auf den “Rahmen der Gesetze” verdeutlicht – aber nicht bedeutet, dass Gemeinden machen können, was sie wollen, hat erst gestern das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) noch einmal eindringlich bestätigt.

In der Entscheidung geht es um eine hessische Gemeinde. Die Gemeinde ist arm, die Gemeinde hat ganz objektiv nichts zu verschenken, und Geld für Straßenbaumaßnahmen ausgegeben hat sie auch. Sie könnte deswegen eine Straßenbeitragssatzung erlassen und Ausbaubeiträge von den Anwohnern fordern, aber das möchte man vor Ort offensichtlich nicht. Da ist man lieber pleite.

Dies allerdings missfällt der Kommunalaufsicht. Nach einigem Hin und Her erging deswegen 2011 ein Bescheid auf Grundlage des § 139 HessGO, der die Aufsicht ermächtigt, das Erforderliche anzuweisen, wenn Gemeinden ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Hier verpflichtete die Aufsicht die Gemeinde zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung. Dem kam die Gemeinde trotz gleichzeitiger Anfechtung des Bescheides auch nach. Aber zum einen waren der Kommunalaufsicht die Beiträge zu niedrig und zum anderen enthielt die Satzung eine Klausel, nach der die Beiträge erst für künftige, nicht aber für schon geplante oder begonnene Maßnahmen erhoben werden würden. Die Kommunalaufsicht war not amused. Die Situation eskalierte: Die Kommunalaufsicht änderte die Satzung 2011 im Wege der Ersatzvornahme selbst. Die Gemeinde erhob Widerspruch gegen diese Maßnahme und 2012 sah man sich vor Gericht.

2013 wies das Verwaltungsgericht Gießen die Klage ab. 2018 bestätigte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) die erstinstanzliche Entscheidung. Gemeinden hätten zwar an sich nur das Recht, nicht aber die Pflicht, Straßenbeitragssatzungen zu erlassen. Die Gemeinden müssten aber ihr Vermögen und ihre Einkünfte so verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben (§ 10 Satz 1 HessGO).

Daraus leitete nun auch das BVerwG ab: Wer es sich leisten kann, darf sich aussuchen, ob er Straßenausbaumaßnahmen über Beiträge umlegt. Wer kein Geld hat, hat keine Wahl: Er muss im Interesse der Gemeindefinanzen Beiträge erheben. Die Kommunalaufsicht war also im Recht.

2019-05-30T22:30:38+02:0030. Mai 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht|