Kein Dritt­schutz durch FFH-Vorschriften

Der § 42 Abs. 1 VwGO erlaubt es nicht jedermann, sondern nur dem Betrof­fenen, einen Verstoß gegen Normen des öffent­lichen Rechts gerichtlich geltend zu machen. Ich kann also nur dann gegen eine Bauge­neh­migung vorgehen, wenn es sich um meine Bauge­neh­migung handelt (und ich etwa nur einen Teil des Beantragten genehmigt bekommen habe). Oder wenn ich von dem Bauvor­haben eines Dritten selbst betroffen bin, etwa als Nachbar.

Doch dieser Grundsatz hat in den letzten Jahren gerade im Umwelt­recht eine deutliche Relati­vierung erfahren. Dank des Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) können Umwelt­ver­bände nun auch zu Gericht gehen, wenn die verletzten Normen gar nicht dritt­schützend sind, sondern nur auf den Schutz der Umwelt an sich abzielen.

Nun hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in einer Entscheidung vom 17. Februar 2021, Az.: 7 C 3.20, ein Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Schleswig bestätigt, nach dem der betroffene Private die Einhaltung dieser Normen gleichwohl immer noch nicht gerichtlich überprüfen lassen kann. Anlass hierfür war eine Entscheidung über eine Geneh­migung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphalt­misch­anlage in einem FFH-Gebiet. Hier vermisste ein Gutsbe­sitzer aus der Umgebung eine Umwelt­ver­träglickeits­prüfung und sah Immis­si­ons­schutz und Natur­schutz verletzt. Da ihm – oder zumindest seinen Anwälten – klar war, dass er keines­falls die Rechte eines Natur­schutz­ver­bandes geltend machen kann, berief er sich auf die Position der „betrof­fenen Öffent­lichkeit“, die ebenfalls in der Aarhus-Konvention erwähnt wird, auf der das Klage­recht der Umwelt­ver­bände fußt.

Wald, Bäume, Natur, Frühling, Licht, Schatten, Grün

2016 wies zunächst das Verwal­tungs­ge­richt Schleswig die Klage ab. Dem schloss sich das OVG 2019 an (5 LB 3/19), das zwar die Zuläs­sigkeit für gegeben ansah, weil der Kläger auch dritt­schüt­zende Normen vorge­tragen hatte. Aber weder VG noch OVG sahen die auf der FFH-Richt­linie fußenden Natur­schutz­re­ge­lungen der §§ 33, 34 BNatSchG als rügefähig durch Private an. Das OVG führte hierzu aus:

die Unter­schutz­stellung von in seinem Eigentum stehenden Flächen verleiht dem Kläger als Eigen­tümer keine eigenen Abwehr­rechte. Die Überwa­chung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt den für Natur­schutz und Landschafts­pflege zustän­digen Behörden“

Das BVerwG unter­strich dies nun. Ein Bezug zu den Inter­essen Einzelner sei nicht ersichtlich. Auch der Verweis auf den Eigen­tums­schutz überzeugte die Leipziger Richter nicht. Der Kläger hatte argmen­tiert, der Natur­schutz sei quasi Teil des Eigentums, aber dies sah der Senat anders. Es bleibt damit dabei: Was Natur­schutz­ver­bände vor Gericht können, können nur Natur­schutz­ver­bände (Miriam Vollmer).

 

2021-02-23T23:14:55+01:0023. Februar 2021|Immissionsschutzrecht, Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

VwGO: BVerwG zur Klage­be­fugnis (BVerwG, Urt. v. 28.11.2019 – 7 C 2.18)

Erst kürzlich wollte die CDU das Klage­recht der Umwelt­ver­bände einschränken. Warum eigentlich, wird sich mancher gedacht haben. Wenn nicht die Verbände klagen, dann findet sich eben ein einzelner Nachbar, der die Autobahn, den Tagebau oder das Windrad so unerträglich findet, dass er dagegen zu Gericht zieht. Die brandneue Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG) vom 28.11.2019 (7 C 2.18) zeigt aber einmal mehr, wie wichtig (oder lästig) das Klage­recht der Verbände ist.

Worum geht’s? Eine Anwoh­nerin des Frank­furter Flughafens klagte gegen den Lärmak­ti­onsplan für denselben. Er wider­spreche der Umgebungs­lärm­richt­linie der EU (Richt­linie 2002/49/EG). Zudem hätte sie einen immis­si­ons­schutz­rechtlich begrün­deten Anspruch gem. § 47 Abs. 6 BImSchG gemäß § 47d Abs. 6 BImSchG auf einen ermes­sens­feh­ler­freien Luftaktionsplan.

Schon der VGH Kassel (9 C 873/15.T) sah die Klage indes nicht als zulässig an. Denn eine Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO an sich nur zulässig, wenn der Kläger klage­befugt ist, was voraus­setzt, dass eine Norm verletzt sein könnte, die zumindest auch seinen Inter­essen dient. Eine solche Norm sah der VGH Kassel nicht. Die Regelungen dienten der Bestands­er­fassung, es handele sich eben nicht um Plange­neh­mi­gungen o. ä. Dem schloss sich das BVerwG nun an: Die Regelungen über Larmak­ti­ons­pläne sind nicht drittschützend.

Auf das Vorliegen von Dritt­schutz kommt es nicht an, wenn ein Umwelt­verband klagt. Dies führt der VGH Kassel in Rdnr. 46 seiner vom BVerwG bestä­tigten Entscheidung, wo es heisst:

Denn bei Erhebung einer Klage nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG gegen eine der in § 1 UmwRG aufge­führten Entschei­dungen bzw. gegen den Erlass dort benannter Pläne wird auf das Erfor­dernis der Geltend­ma­chung einer Verletzung in eigenen Rechten nur bei nach § 2 Abs. 1 UmwRG anerkannten inlän­di­schen oder auslän­di­schen Verei­ni­gungen verzichtet.“

Mit anderen Worten: Betroffene können die Einhaltung von nicht dritt­schüt­zenden Normen nicht einklagen. Das können nur Umwelt­ver­bände. Klar, dass über ein so weitge­hendes Klage­recht nicht jeder begeistert ist. Auf natio­naler Ebene ist da aber wohl nichts zu machen: Die frühere Fassung des Umwelt­rechts­be­helfs­ge­setzes (UmwRG), die auch Umwelt­ver­bände auf die Durch­setzung dritt­schüt­zender Normen beschränkte, wurde vom EuGH als europa­rechts­widrig angesehen (EuGH, Urt. v. 12. Mai 2011, Rs.  C‑115/09). (Miriam Vollmer)

2019-12-02T20:18:02+01:002. Dezember 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Zu arm für Geschenke

Im Grund­gesetz stehen ja die inter­es­san­testen Sachen. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG etwa bestimmt, dass den Gemeinden das Recht gewähr­leistet sein müsse, alle Angele­gen­heiten der örtlichen Gemein­schaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verant­wortung zu regeln. Die kommunale Selbst­ver­waltung genießt damit Verfas­sungsrang. Dass das – wie schon der Bezug auf den „Rahmen der Gesetze“ verdeut­licht – aber nicht bedeutet, dass Gemeinden machen können, was sie wollen, hat erst gestern das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) noch einmal eindringlich bestätigt.

In der Entscheidung geht es um eine hessische Gemeinde. Die Gemeinde ist arm, die Gemeinde hat ganz objektiv nichts zu verschenken, und Geld für Straßen­bau­maß­nahmen ausge­geben hat sie auch. Sie könnte deswegen eine Straßen­bei­trags­satzung erlassen und Ausbau­bei­träge von den Anwohnern fordern, aber das möchte man vor Ort offen­sichtlich nicht. Da ist man lieber pleite.

Dies aller­dings missfällt der Kommu­nal­auf­sicht. Nach einigem Hin und Her erging deswegen 2011 ein Bescheid auf Grundlage des § 139 HessGO, der die Aufsicht ermächtigt, das Erfor­der­liche anzuweisen, wenn Gemeinden ihren gesetz­lichen Verpflich­tungen nicht nachkommen. Hier verpflichtete die Aufsicht die Gemeinde zum Erlass einer Straßen­bei­trags­satzung. Dem kam die Gemeinde trotz gleich­zei­tiger Anfechtung des Bescheides auch nach. Aber zum einen waren der Kommu­nal­auf­sicht die Beiträge zu niedrig und zum anderen enthielt die Satzung eine Klausel, nach der die Beiträge erst für künftige, nicht aber für schon geplante oder begonnene Maßnahmen erhoben werden würden. Die Kommu­nal­auf­sicht war not amused. Die Situation eskalierte: Die Kommu­nal­auf­sicht änderte die Satzung 2011 im Wege der Ersatz­vor­nahme selbst. Die Gemeinde erhob Wider­spruch gegen diese Maßnahme und 2012 sah man sich vor Gericht.

2013 wies das Verwal­tungs­ge­richt Gießen die Klage ab. 2018 bestä­tigte der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof (HessVGH) die erstin­stanz­liche Entscheidung. Gemeinden hätten zwar an sich nur das Recht, nicht aber die Pflicht, Straßen­bei­trags­sat­zungen zu erlassen. Die Gemeinden müssten aber ihr Vermögen und ihre Einkünfte so verwalten, dass die Gemein­de­fi­nanzen gesund bleiben (§ 10 Satz 1 HessGO).

Daraus leitete nun auch das BVerwG ab: Wer es sich leisten kann, darf sich aussuchen, ob er Straßen­aus­bau­maß­nahmen über Beiträge umlegt. Wer kein Geld hat, hat keine Wahl: Er muss im Interesse der Gemein­de­fi­nanzen Beiträge erheben. Die Kommu­nal­auf­sicht war also im Recht.

2019-05-30T22:30:38+02:0030. Mai 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht|