BVerwG entscheidet zum Prioritätsprinzip

Wenn das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gedacht hatte, mit dem Steinkohlekraftwerk Lünen der Trianel endlich fertig zu sein, so hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) es nunmehr am 15.05.2019 eines Besseren belehrt (BVerwG 7 C 27/17):

In Lünen wendet sich der BUND gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und zwei Teilgenehmigungen für das Kraftwerk, das schon seit 2013 läuft. In dem gerichtlichen Verfahren, dass das OVG Münster im Juni 2016 mit Abweisungsurteil entschieden hatte, ging es um die kritische Frage, auf welchen Zeitraum bei der Beurteilung der Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete abzustellen war: Kommt es auf den Tag an, an dem ein prüffähiger Genehmigungsantrag auf dem Tisch liegt? So sah es das OVG Münster. Oder werden Emissionen mitgezählt, die aus später beantragten, aber zwischenzeitlich genehmigten anderen Projekten resultieren? 

Für diesen, weitaus späteren Zeitpunkt hat sich das BVerwG entschieden. Allein auf den Zeitpunkt der Einreichung eines Genehmigungsantrags abzustellen, verstößt nach Ansicht des BVerwG nämlich gegen Gemeinschaftsrecht. Deswegen muss das OVG Münster nochmal ran: Bei seiner erneuten Befassung muss es die Belastung von Stickstoffeinträgen durch einen nach Ansicht des BVerwG richtigerweise einzubeziehenden Kupferrecyclingbetrieb berücksichtigen. Für diese Berücksichtigung hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht dem OVG Münster zudem recht detaillierte Vorgaben gemacht.

Für Vorhabenträger ist das keine gute Nachricht. Denn oft hat es ein Vorhabenträger nicht in der Hand, wann sein prüffähiger Antrag beschieden wird. Besonders bei kontroversen, komplexen Anlagen dauert das Genehmigungsverfahren oft besonders lange. Das kann dem Vorhabenträger nach der Entscheidung vom 15.05.2019 auch dann auf die Füße fallen, wenn es nicht an ihm lag, dass ihn im Genehmigungsverfahren andere Anlagenbetreiber “überholt” haben.

2019-05-17T16:57:30+02:0017. Mai 2019|Naturschutz, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Erneut: Umweltinformationen vorm BVerwG

Erinnern Sie sich noch an Stuttgart 21? Vor den Stürmen, die die Republik heute erschüttern, stritten Stuttgarter Bürger engagiert gegen die Baumfällungen im Stuttgarter Schlossgarten in Vorbereitung des geplanten Bahnhofsneubaus. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen ging es nicht nur um die Frage, ob die baden-württembergische Polizei es bei ihren Einsätzen mit dem Engagement etwas übertrieben hat. Sondern auch um die Frage, ob den aufgebrachten Bürgern Zugang zu Unterlagen in Zusammenhang mit den Baumfällungen zusteht. Zum einen machten Bürger Ansprüche auf regierungsinterne Informationen in Hinblick auf den Untersuchungsausschuss zum Polizeieinsatz am 30.09.2010 geltend, verlangten zum anderen Unterlagen zur Kommunikationsstrategie der Deutschen Bahn, die sich beim Staatsministerium Baden-Württemberg befanden, und drittens einen beamtenrechtlichen Vermerk über eine öffentliche Äußerung eines Polizisten.

Die verwaltungsrechtlichen Mühlen mahlen langsam. Erst am 08.05.2019 fällte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in nunmehr dritter Instanz eine Entscheidung. Zuvor hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim 2017 sich mit der Sache beschäftigt. 

Den beamtenrechtlichen Vermerk versagte das BVerwG den Klägern. Hintergrund: Das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) gewährt (wie auch das UIG des Bundes) nur den Zugang zu Umweltinformationen. Ein beamtenrechtlicher Vermerk sei aber keine Umweltinformation. Anders sieht es aber bei den Unterlagen der Deutschen Bahn AG aus. Zwar erlaubt das Gesetz es, die Herausgabe von Betriebs-oder Geschäftsgeheimnissen zu verweigern. Dieses Verweigerungsrecht der öffentlichen Hand existiert aber nicht absolut. Wenn das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt, muss auch ein solches Geheimnis zugänglich gemacht werden. So sah das Bundesverwaltungsgericht den Fall hier: Das öffentliche Informationsinteresse wiege schwerer. Das Land und auch die beigeladene DB AG hatten das anders gesehen. 

In Hinblick auf den dritten geltend gemachten Informationsanspruch sah das BVerwG sich nicht in der Lage zu entscheiden. Die Kläger wollen hier Zugang zu den internen Informationen für die Spitzen des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss zu den damaligen Vorfällen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte noch angenommen, dass auch an sich geschützte interne Unterlagen nach Abschluss des behördlichen Entscheidungsprozesses herausgegeben werden müssten. Dies entnahm die zweite Instanz eine richtlinienkonformen Auslegung. Raum für eine solche Auslegung sah das BVerwG nun offenbar nicht: Hier bedürfe es einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum sachlichen und zeitlichen Schutz interner Mitteilungen.

Das bedeutet, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Hinblick auf diesen Teil der verlangten Informationen noch keine Entscheidung ergehen kann. Sondern – neben dem Urteil zu den beiden anderen Punkten – nur ein das Verfahren noch nicht beendender Beschluss. Mit diesem Beschluss fragt das Bundesverwaltungsgericht die Richter in Luxemburg, was und wie lange als interne Mitteilung von den europarechtlich gebotenen Informationsansprüchen ausgenommen ist.

Bis der Komplex Stuttgart 21 auch in dieser Hinsicht abgeschlossen sein wird, wird es also noch einige Zeit dauern, denn der EuGH ist nicht für seine Schnelligkeit bekannt.

2019-05-09T15:45:27+02:009. Mai 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Verschleppt, gelöscht: Emissionsberechtigungen am Ende der 2. HP

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich Zeit gelassen: Am 26. April 2018 hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht die Revision eines Anlagenbetreibers zurückgewiesen, der zuvor schon vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht erfolglos einen Mehrzuteilungsanspruch bezogen auf Emissionsberechtigungen geltend gemacht hat. Erst jetzt liegen die Gründe vor.

Materiell ging es um eine sicherlich nur für wenige Unternehmen relevante Frage der richtigen Benchmarkbestimmung. Was den Fall aber interessant für viele machte: Während des laufenden Verfahrens endete die 2. Handelsperiode. Die Zertifikate der zweiten Handelsperiode wurden umgetauscht. Wer gestern noch Berechtigungen der zweiten Handelsperiode hatte, fand heute also solche der dritten Handelsperiode vor. Das musste doch auch für unerfüllte Zuteilungsansprüche gelten. Oder?

Wer den Emissionshandel schon länger verfolgt, erinnert sich. Recht kurzfristig vor dem Ende platzte die Bombe: Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ging vom Erlöschen der ungeklärten Zuteilungsansprüche aus, die noch bei Gericht oder gar bei der Behörde lagen. Für viele Betreiber war das ein Schock. Sie hatten – oft gegen die Kürzung der Zuteilung zu Versteigerungszwecken – Widerspruch eingelegt, der lange bei der DEHSt lag. Sie hatten geklagt, nachdem endlich Widerspruchsbescheide vorlagen. Jahre waren vergangen, während einige Musterverfahren sehr langsam von den Gerichten abgearbeitet wurden. Nicht zuletzt, weil die Behörde sich Zeit gelassen hatte. Und nun sollte der Behörde ihre zögerliche Abarbeitung den Sieg vor Gericht eintragen?

Doch die Gerichte – auch das BVerwG – bestätigten die Ansicht der DEHSt. Dass schon zugeteilte Berechtigungen umgetauscht werden, weist in den Augen der Richter nicht darauf hin, dass das auch für unerfüllte Zuteilungsansprüche gelten sollte. Es handele sich auch beim Anspruch nicht um ein wesensgleiches Minus zur Berechtigung selbst. Auch eine Analogie sah das Gericht nicht, weil es keine Regelungslücke erkannte. Das sei auch nicht verfassungswidrig, insbesondere sei der Untergang notwendig, weil für die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des Emissionshandelssystems ein bilanzieller Abschluss nötig sei. Das sei auch nicht problematisch, weil es die Klägerin auf den – nur summarischen, also nicht genauso gründlichen – Eilrechtsschutz verwiesen hätte, und auch nicht unionsrechtswidrig.

Für die Anlagenbetreiber ist dies bedauerlich. Viele hatten sich mit guten Argumenten auf einen Rechtsstreit eingelassen und erleben es als ausgesprochen ärgerlich, dass es der Behörde gelungen war, allein durch Zuwarten den Anspruchsuntergang auszulösen.

2019-10-25T15:45:43+02:005. September 2018|Allgemein, Emissionshandel|