Wenn das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gedacht hatte, mit dem Steinkohlekraftwerk Lünen der Trianel endlich fertig zu sein, so hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) es nunmehr am 15.05.2019 eines Besseren belehrt (BVerwG 7 C 27/17):
In Lünen wendet sich der BUND gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und zwei Teilgenehmigungen für das Kraftwerk, das schon seit 2013 läuft. In dem gerichtlichen Verfahren, dass das OVG Münster im Juni 2016 mit Abweisungsurteil entschieden hatte, ging es um die kritische Frage, auf welchen Zeitraum bei der Beurteilung der Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete abzustellen war: Kommt es auf den Tag an, an dem ein prüffähiger Genehmigungsantrag auf dem Tisch liegt? So sah es das OVG Münster. Oder werden Emissionen mitgezählt, die aus später beantragten, aber zwischenzeitlich genehmigten anderen Projekten resultieren?
Für diesen, weitaus späteren Zeitpunkt hat sich das BVerwG entschieden. Allein auf den Zeitpunkt der Einreichung eines Genehmigungsantrags abzustellen, verstößt nach Ansicht des BVerwG nämlich gegen Gemeinschaftsrecht. Deswegen muss das OVG Münster nochmal ran: Bei seiner erneuten Befassung muss es die Belastung von Stickstoffeinträgen durch einen nach Ansicht des BVerwG richtigerweise einzubeziehenden Kupferrecyclingbetrieb berücksichtigen. Für diese Berücksichtigung hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht dem OVG Münster zudem recht detaillierte Vorgaben gemacht.
Für Vorhabenträger ist das keine gute Nachricht. Denn oft hat es ein Vorhabenträger nicht in der Hand, wann sein prüffähiger Antrag beschieden wird. Besonders bei kontroversen, komplexen Anlagen dauert das Genehmigungsverfahren oft besonders lange. Das kann dem Vorhabenträger nach der Entscheidung vom 15.05.2019 auch dann auf die Füße fallen, wenn es nicht an ihm lag, dass ihn im Genehmigungsverfahren andere Anlagenbetreiber „überholt“ haben.
Hinterlasse einen Kommentar