OVG Nds: Ein Freiluftfestival ist keine bauliche Anlage

Es klingt erst einmal banal: Die Ausrichtung eines Freiluftfestivals auf einer Grünfläche ohne ortsfeste Aufbauten setzt keine baulichen Anlage voraus, die einer Genehmigung bedürfte. Es geht um das bereits seit mehreren Jahren in Oyten an der Wümme südlich von Fischerhude stattfindende MOYN-Festival. Wie bei anderen, ähnlichen Festivals stehen Flächen zum Zelten zur Verfügung und es gibt vor Ort ein umfangreiches gastronomisches Angebot. Alle dafür nötigen Anlagen werden vor dem Festival auf und danach wieder abgebaut. Bis im letzten Jahr hatte das Festival immer auf Grundlage einer auf § 11 NPOG gestützten Ordnungsverfügung stattgefunden.

In diesem Jahr wurden für Ende August über 6.000 Menschen erwartet, etwa 2.000 mehr als im Jahr zuvor. Zudem sollte das Festivalgelände das ca 16 ha umfasst und zum Teil im Landschaftsschutzgebiet liegt, auf weitere landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgeweitet werden. Die zuständige Behörde erließ wenige Wochen vor dem Festival aufgrund dieser Änderungen eine bauaufsichtliche Verfügung. Sie untersagte darin die Weiterungen des Festivals bezüglich Personenzahl und Fläche. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Westerweiterung als bauliche Anlage eingestuft wird. Dies beruht auf der Fiktion einer bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2-4 NBauO, die bei beispielsweise bei Ausstellungs- oder Campingplätzen angenommen wird. 

Die Veranstalter hatten im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung beantragt. Das in erster Instanz zuständige Verwaltungsgericht Stade hatte dies zunächst abgelehnt. Auf die Beschwerde beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg haben die Antragssteller daraufhin recht bekommen. Denn aus Sicht des OVG setzt eine (fingierte) bauliche Anlage i.S. der Niedersächsischen Bauordnung, etwa ein Ausstellungs- oder Campingplatze, voraus, dass die Nutzung so häufig oder andauernd stattfindet, dass sie prägend für die Grundstückssituation ist. Dafür reicht es nicht aus, die Fläche nur für eine Veranstaltung von wenigen Tage im Jahr zu nutzen. (Olaf Dilling)

2024-09-04T18:39:57+02:004. September 2024|Rechtsprechung, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Berliner Grünanlagengesetz: Einzäunung der Problemzone

Mit Mauern oder Zäunen Politik zu machen, hat gerade in Berlin eine wenig gute Tradition. Nun ist es sicherlich ein Vergleich zwischen Äpfel und Birnen, wenn ein aktuell geplanter Zaun um den Görlitzer Park am Maßstab der Berliner Mauer gemessen wird. Geplant wird dieser Zaun von der Landesregierung, weil damit die Kriminalität, der Drogenkonsum  und -handel im Park bekämpft werden soll. Es soll dann möglich werden, den Park nach Anbruch der Dunkelheit zu schließen. 

Park im Herbst mit Fußgängern und Fahrradfahrern

Ob die erhoffte Wirkung eintritt und Drogenhandel und Kriminalität im und vor allem rund um den Görlitzer Park wirklich insgesamt abnehmen, ist umstritten. Kritiker der Maßnahme und viele Anwohner befürchten, dass bloß ein Verlagerungseffekt in die vielen anderen Grünflächen in der Nähe oder gar in Hauseingänge und Hinterhöfe stattfindet.

Was jedenfalls jetzt schon sicher ist: Dass der Weg zu Fuß oder mit dem Fahrrad vom Wrangelkiez zur Wienerstraße zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang erheblich länger wird und dass der Park abends auch nicht mehr für ein aktuell reiches (sub-)kulturelles Leben, inklusive artistischer Darbietungen und mehr oder weniger spontane Konzerte von Straßenmusikern, Grillevents von türkischstämmigen Familien oder Treffen von Nachtschwärmern zur Verfügung steht.

Um den Bau des Zauns rechtssicher umsetzen zu können, hat die Berliner Regierung sogar im Abgeordnetenhaus die Änderung des Grünanlagengesetzes durchgesetzt. Bisher waren nämlich auf Grundlage dieses Gesetzes angeordnete Maßnahmen vor dem Verwaltungsgericht gescheitert. Denn das Grünanlagengesetz ermächtige nur zu grünanlagenspezifischen Maßnahmen, zu denen die Bekämpfung von Kriminalität oder Drogenhandel nicht zählen würde. So war etwa insbesondere die Sperrung des Monbijou-Parkes in der Nachbarschaft der Kanzlei an dieser Rechtsprechung gescheitert.

Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wurde vom Senat angewiesen, den Bau des Zauns umzusetzen. Das sah dieser als Eingriff in sein Selbstverwaltungsrecht an und zog deshalb ebenfalls vor das Verwaltungsgericht. Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Berlin jedoch in einer Eilentscheidung geklärt, dass der Bezirk als kommunale Untereinheit in Berlin keine eigenen Rechte geltend machen könne: Nicht der Bezirk, sondern allein das Land Berlin sei „Gemeinde“ im Sinne der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. (Olaf Dilling)

2024-08-23T18:05:38+02:0023. August 2024|Allgemein, Kommentar, Kommunalrecht, Rechtsprechung, Umwelt|

Neue StVO: Bewohnerparken reloaded!

In den sogenannte “ruhenden Verkehr” kommt inzwischen mehr und mehr Bewegung. Immer mehr Städte und Gemeinden erkennen, dass der Wildwuchs beim weitgehend kostenlosen Parken von Kfz im öffentlichen Raum dazu führt, dass wertvolle Potentiale verschenkt werden. Das betrifft nicht nur das Parken als Quelle von Einkünften, sondern auch die Gestaltung des öffentlichen Raums, der zunehmend von der wachsenden Zahl zugelassener Kfz dominiert wurde.

Aber natürlich spielt es für finanzschwache Kommunen auch eine wichtige Rolle, dass der öffentliche Raum nicht mehr verschenkt werden muss, sondern dass inzwischen eine kostendeckende Ausgestaltung der Gebühren möglich ist. Das liegt an der Reform des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) im Jahr 2020, die bekanntlich mit der Obergrenze für das Anwohnerparken in Höhe von 30,70 Euro aufgeräumt hat. So haben Länder und Kommunen nun viel größere Spielräume bei der Gestaltung der Gebühren für das Bewohnerparken. Nur müssen dabei auch bestimmte Grundsätze beachtet werden, die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig inzwischen herausgestellt hat: So müssen sich Gebührenordnung an den Ermächtigungsnormen orientieren, sie dürfen nicht willkürliche Preissprünge beinhalten oder nach sozialen Kriterien unterscheiden, die im Straßenverkehrsgesetz nicht vorgesehen sind.

Neben dem Parken als Quelle von Einkünften wird es für viele Städte und Kommunen auch immer wichtiger, den öffentlichen Raum für wertvollere Nutzungen bereitzustellen als den ruhenden Verkehr. Schließlich ist es nicht einzusehen, dass ein Großteil des Raums in wertvollen Innenstadtlagen praktisch mit totem Kapital belegt ist, das bestensfalls an einer von 23 Stunden am Tag bewegt wird oder in vielen Fällen ohnehin nur am Wochenende oder in den Ferien gebraucht wird. An seiner Stelle gibt es viele alternative Nutzungen, sei es Flächen für den Fuß- und Fahrradverkehr, sei es Stadtgrün, das in den Zeiten des Klimawandels eine ausgleichende Funktion bei Hitze und Starkregen hat oder seien es Flächen mit hoher Aufenthaltsqualität, die der Verödung der Innenstädte entgegenwirken können, für mehr Lebensqualität sorgen und z.B. Kindern ein angemessenes Umfeld bieten.

Dass Bewohnerparken inzwischen nicht nur aus verkehrsbezogenen Gründen, also bereits bestehendem Parkdruck, angeordnet werden kann, sondern auch präventiv, aus Gründen des Umweltschutzes und der geordneten städtebaulichen Entwicklung, ist der letzten Reform der StVO zu verdanken, die demnächst in Kraft treten wird. Spätestens dann sollten sich Kommunen gut überlegen, ob sie die neuen Möglichkeiten, die das das Recht bietet, nicht nutzen sollten. Immerhin nimmt der ruhende Verkehr in dicht besiedelten Innenstadtlagen in Deutschland häufig bis zu 30 % ein. Dies ist nicht zwingend und verhindert in vielen Fällen andere Nutzungen, die mindestens ebenso wichtig sind, bei denen wir uns aber daran gewöhnt haben, dass für sie im öffentlichen Raum nicht ausreichend Platz zur Verfügung gestellt wird. (Olaf Dilling)

 

2024-07-31T22:18:47+02:0031. Juli 2024|Kommentar, Verkehr|