Geldau­tomat als Sondernutzung

Das Verwal­tungs­ge­richt Berlin hatte laut einer aktuellen Presse­mit­teilung über einen Geldau­to­maten im Stadtteil Prenz­lauer Berg zu befinden. Die Entscheidung ist spannend, weil sie einmal mehr einen Nutzungs­kon­flikt im umkämpften urbanen öffent­lichen Raum betrifft und dabei auch für vergleichbare Fälle beispielhaft ist.

Der Automat war auf einer belebten Straße vor Mehrfa­mi­li­en­häusern auf einem eigenen Fundament aufge­stellt worden. Die offenbar einzige recht­liche Grundlage dafür war ein Mietvertrag mit dem Eigen­tümer des Mehrfa­mi­li­en­hauses. Auch wenn es sich um ein Privat­grund­stück handelt, heißt das nicht unbedingt, dass es sich nicht um einen Teil der öffent­lichen Straße handelt.

Insofern wäre aus Sicht des zustän­digen Bezirksamts Pankow eine Sonder­nut­zungs­ge­neh­migung nach § 11 BerlStrG erfor­derlich gewesen. Dies wurde dann auch vom Gericht bestätigt. Denn der Geldau­tomat diene nicht verkehr­lichen, sondern rein gewerb­lichen Zwecken. Er steht auf einer belebten Straße, auf der weitere Nutzungen poten­tiell zu Einschrän­kungen der Funkti­onfä­higkeit des Gehweg führen. Zudem habe der Geldau­tomat die Zugäng­lichkeit bestehender Leitungen verhindert.

Die Entscheidung – und inbesondere deren amtliche Begründung – dürfte nicht nur Geldau­to­ma­ten­auf­steller inter­es­sieren, sondern z.B. auch Aufsteller von E‑Ladesäulen, die ebenfalls zum Teil als straßen­rechtlich geneh­mi­gungs­be­dürftig einge­stuft werden. (Olaf Dilling)

2023-08-23T19:01:42+02:0023. August 2023|Verkehr|

Kein Verbot der „Later­nen­garage“ durch Straßenrecht

Im Zusam­menhang mit der Verkehrs­wende und neuen Formen der Mobilität kommt immer wieder die Frage auf, ob sich nicht über das Straßen­recht der Gemein­ge­brauch einschränken ließe. Das soll dann zum Beispiel dazu dienen, das Parken von Kraft­fahr­zeugen in bestimmten Fällen als Sonder­nutzung zu definieren und damit geneh­mi­gungs­pflichtig zu machen. Prominent ist der Versuch, bestimmte Nutzungen durch eine Änderung des Straßen­rechts auf Landes­ebene heraus­zu­nehmen. So sollten durch die Einfügung des § 11a in das Berliner Straßen­gesetz  das gewerb­liche Anbieten von Mietfahr­zeugen als Sonder­nutzung definiert und aus dem Gemein­ge­brauch heraus­ge­nommen werden. Hinter­grund ist die Flut von Elektro­kleinst­fahr­zeugen (z.B. eScootern) auf den Bürger­steigen der Haupt­stadt, die oft zu chaoti­schen Zuständen für Fußgänger führt. Ob dieser Geset­zes­vorstoß verfas­sungs­rechtlich zulässig ist, wird derzeit vor Gericht erörtert. Mobili­täts­an­bieter, die dagegen klagten, haben bereits letztes Jahr im Eilver­fahren vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin vorläufig recht bekommen.

Um zu sehen, was rechtlich das Problem ist, lohnt es sich, in eine etwas ältere Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu gucken, die sogenannten Later­nen­ga­ragen-Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1984 – 2 BvL 10/82): Die Hanse­stadt Hamburg hatte nämlich bereits Anfang der 1960er Jahre versucht, die sogenannte „Later­nen­garage“ unter Geneh­mi­gungs­vor­behalt zu stellen. Dafür wurde im Hambur­gi­schen Wegegesetz eine Passage einge­führt, nach der die Benutzung des Weges als Einstell­platz für ein Kraft­fahrzeug in der Nähe der Wohnung oder der Arbeits­stätte des Fahrzeug­halters oder ‑benutzers vom Gemein­ge­brauch ausge­nommen werde.

Diese Passage wurde, nachdem der Inhaber eines Omnibus­un­ter­nehmens Klage erhoben hatte, schließlich dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt vorgelegt. Mit dem Ergebnis, dass das BVerfG die Kompe­tenz­ordnung verletzt sah: Da das Straßen­ver­kehrs­recht die Regeln über Halten und Parken in der StVO regele, sei für eine straßen­recht­liche Eingrenzung  dessen, was auf deutschen Straßen erlaubt und verboten sei, kein Platz. Das Land Hamburg hatte, so die Meinung der Richter in Karlsruhe, mit ihrer Regelung gegen Bundes­recht verstoßen.

Diese Recht­spre­chung zeigt, dass die Hoffnungen trüge­risch sein können, die teilweise auf eine Regelung von verkehrs­recht­lichen Fragen über das Straßen­recht gesetzt werden. Zwar kann es für die Länder und Kommunen attraktiv sein, nach Alter­na­tiven zu suchen, wenn auf Bundes­ebene die Sache der Verkehrs­wende nicht wirklich vorangeht. Dabei sind jedoch die Grenzen der Gesetz­ge­bungs­zu­stän­dig­keiten zu beachten. (Olaf Dilling)

2023-03-01T21:01:52+01:001. März 2023|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Aktueller Kommentar: Freie Gehwege durch effizi­enter genutzte Parkplätze

Der Berliner Senat hat am Dienstag auf Vorlage der Mobili­täts­se­na­torin Bettina Jarasch per Verordnung eine Änderung der Parkge­bühren-Ordnung (ParkGebO) beschlossen. Wesent­licher Inhalt ist, dass die Parkge­bühren, die über 20 Jahre unver­ändert geblieben waren, nun von ein, zwei und drei Euro pro Stunde je nach Gebüh­ren­stufe auf zwei, drei und vier Euro pro Stunde erhöht werden.

Mit E-Rollern zugestellter Gehweg in Bremen

Bisher stehen Lasten­räder, E‑Roller und Leihräder auf dem Gehweg, sehr zum Leidwesen der Fußgänger.

Zugleich wird das Parken von Fahrrädern, Pedelecs, Lasten­rädern, Leicht­kraft­rädern sowie Motor­rädern auf Verkehrs­flächen des ruhenden Verkehrs ab Anfang nächsten Jahres von der Gebüh­ren­pflicht befreit. Dadurch soll dem seit einiger Zeit auf den Fußwegen bestehende Chaos durch dort häufig planlos abgestellte Fahrzeuge entge­gen­ge­wirkt werden. Da E‑Roller, was das Parken angeht, Fahrrädern rechtlich gleich­ge­stellt sind, gilt diese Regelung auch für diese. Auch Carsharing-Fahrzeuge sind unter bestimmten Voraus­set­zungen von der Erhöhung ausgenommen.

Wie eigentlich zu erwarten, hat die Entscheidung des Senats bei vielen Autofahrern, in der Presse und bei Teilen der Opposition für Unmut gesorgt. Denn viele sorgen sich um ausrei­chend Parkmög­lich­keiten. In der Folge sind nun auch die Regie­rende Bürger­meis­terin und die Innen­se­na­torin einge­knickt. Laut Welt kriti­sieren sie die „Pläne“ der Mobili­täts­se­na­torin. Ein bisschen wirkt es so, als hätten sie von ihrem eigenen Senats­be­schluss erst über die Presse erfahren.

Die Kritik richtet sich unter anderem darauf, dass aufgrund der Regelung über die Parkge­bühren Autofahrer benach­teiligt würden. Zum Teil wird in der Diskussion behauptet, dass der Berliner Senat ab Januar 2023 das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen erlaubt habe. So etwa kriti­siert dies der Berliner CDU-Chef Wegner, der dies als einseitige Politik gegen das Automobil bezeichnet.

Dass das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen bisher verboten war, ist aller­dings nicht der Fall. Bereits ein Blick auf § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zeigt, dass das Parken am Fahrbahnrand nicht exklusiv für Kraft­fahr­zeuge erlaubt ist. Vielmehr erstreckt sich der Gemein­ge­brauch auch an Flächen des ruhenden Verkehrs auf alle Fahrzeuge, die zu Verkehrs­zwecken einge­setzt werden. Dies ist spätestens seit dem Versuch von Andreas Scheuer bekannt, das Parken von Fahrrädern am Fahrbahnrand ausdrücklich in der StVO zu unter­sagen, der am Wider­stand der Länder im Bundesrat gescheitert ist. Insofern bringt die Berliner Regelung straßen­ver­kehrs­rechtlich nicht viel Neues.

Was die Ungleich­be­handlung von Autofahrern angeht ist es aktuell so, dass der Parkraum faktisch fast ausschließlich für Kfz genutzt wird. Angesichts des viel gerin­geren Flächen­be­darfs von Fahrrädern war bisher offenbar die allge­meine Auffassung, dass auf dem Gehweg genug Platz sei. Dies hat sich jedoch mit dem Aufkommen der E‑Scooter und der elektrisch unter­stützten Lasten­räder geändert. Die Gehwege sind in Berlin inzwi­schen mancherorts kaum noch benutzbar. Es gibt immer wieder Fälle von blinden Menschen, die sich beim Stolpern über Klein­fahr­zeuge schwer verletzen. Abhilfe könnte schaffen, wenn mehr geordnete Aufstell­mög­lich­keiten am Fahrbahnrand geschaffen werden und das wilde Abstellen zugleich sanktio­niert würde. Was die Gebüh­ren­pflicht angeht ist ein Fahrrad allein wegen seines viel gerin­geren Flächen­be­darfs nicht mit einem Pkw zu vergleichen.

Zugleich könnte ein geord­netes Aufstellen dieser Fahrzeuge im Parkraum und eine Förderung neuer, raumef­fi­zi­en­terer Mobili­täts­formen sich auch für Autofahrer positiv auswirken. Denn jedes einge­sparte Kfz macht für eine Vielzahl von Fahrrädern oder E‑Rollern Platz. Eine Förderung der Nutzung von Fahrrädern, Carsharing, Lasten­rädern als Alter­native um Kfz-Verkehr ist daher letztlich für alle Verkehrs­teil­nehmer von Vorteil. Voraus­setzung ist natürlich, dass auch das Innen­ressort seinen Job macht und auf die barrie­re­freie und platz­spa­rende Aufstellung dieser Fahrzeuge hinwirkt (Olaf Dilling)

 

 

2022-12-02T12:09:40+01:002. Dezember 2022|Kommentar, Verkehr|