Aktueller Kommentar: Freie Gehwege durch effizienter genutzte Parkplätze

Der Berliner Senat hat am Dienstag auf Vorlage der Mobilitätssenatorin Bettina Jarasch per Verordnung eine Änderung der Parkgebühren-Ordnung (ParkGebO) beschlossen. Wesentlicher Inhalt ist, dass die Parkgebühren, die über 20 Jahre unverändert geblieben waren, nun von ein, zwei und drei Euro pro Stunde je nach Gebührenstufe auf zwei, drei und vier Euro pro Stunde erhöht werden.

Mit E-Rollern zugestellter Gehweg in Bremen

Bisher stehen Lastenräder, E-Roller und Leihräder auf dem Gehweg, sehr zum Leidwesen der Fußgänger.

Zugleich wird das Parken von Fahrrädern, Pedelecs, Lastenrädern, Leichtkrafträdern sowie Motorrädern auf Verkehrsflächen des ruhenden Verkehrs ab Anfang nächsten Jahres von der Gebührenpflicht befreit. Dadurch soll dem seit einiger Zeit auf den Fußwegen bestehende Chaos durch dort häufig planlos abgestellte Fahrzeuge entgegengewirkt werden. Da E-Roller, was das Parken angeht, Fahrrädern rechtlich gleichgestellt sind, gilt diese Regelung auch für diese. Auch Carsharing-Fahrzeuge sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Erhöhung ausgenommen.

Wie eigentlich zu erwarten, hat die Entscheidung des Senats bei vielen Autofahrern, in der Presse und bei Teilen der Opposition für Unmut gesorgt. Denn viele sorgen sich um ausreichend Parkmöglichkeiten. In der Folge sind nun auch die Regierende Bürgermeisterin und die Innensenatorin eingeknickt. Laut Welt kritisieren sie die “Pläne” der Mobilitätssenatorin. Ein bisschen wirkt es so, als hätten sie von ihrem eigenen Senatsbeschluss erst über die Presse erfahren.

Die Kritik richtet sich unter anderem darauf, dass aufgrund der Regelung über die Parkgebühren Autofahrer benachteiligt würden. Zum Teil wird in der Diskussion behauptet, dass der Berliner Senat ab Januar 2023 das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen erlaubt habe. So etwa kritisiert dies der Berliner CDU-Chef Wegner, der dies als einseitige Politik gegen das Automobil bezeichnet.

Dass das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen bisher verboten war, ist allerdings nicht der Fall. Bereits ein Blick auf § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zeigt, dass das Parken am Fahrbahnrand nicht exklusiv für Kraftfahrzeuge erlaubt ist. Vielmehr erstreckt sich der Gemeingebrauch auch an Flächen des ruhenden Verkehrs auf alle Fahrzeuge, die zu Verkehrszwecken eingesetzt werden. Dies ist spätestens seit dem Versuch von Andreas Scheuer bekannt, das Parken von Fahrrädern am Fahrbahnrand ausdrücklich in der StVO zu untersagen, der am Widerstand der Länder im Bundesrat gescheitert ist. Insofern bringt die Berliner Regelung straßenverkehrsrechtlich nicht viel Neues.

Was die Ungleichbehandlung von Autofahrern angeht ist es aktuell so, dass der Parkraum faktisch fast ausschließlich für Kfz genutzt wird. Angesichts des viel geringeren Flächenbedarfs von Fahrrädern war bisher offenbar die allgemeine Auffassung, dass auf dem Gehweg genug Platz sei. Dies hat sich jedoch mit dem Aufkommen der E-Scooter und der elektrisch unterstützten Lastenräder geändert. Die Gehwege sind in Berlin inzwischen mancherorts kaum noch benutzbar. Es gibt immer wieder Fälle von blinden Menschen, die sich beim Stolpern über Kleinfahrzeuge schwer verletzen. Abhilfe könnte schaffen, wenn mehr geordnete Aufstellmöglichkeiten am Fahrbahnrand geschaffen werden und das wilde Abstellen zugleich sanktioniert würde. Was die Gebührenpflicht angeht ist ein Fahrrad allein wegen seines viel geringeren Flächenbedarfs nicht mit einem Pkw zu vergleichen.

Zugleich könnte ein geordnetes Aufstellen dieser Fahrzeuge im Parkraum und eine Förderung neuer, raumeffizienterer Mobilitätsformen sich auch für Autofahrer positiv auswirken. Denn jedes eingesparte Kfz macht für eine Vielzahl von Fahrrädern oder E-Rollern Platz. Eine Förderung der Nutzung von Fahrrädern, Carsharing, Lastenrädern als Alternative um Kfz-Verkehr ist daher letztlich für alle Verkehrsteilnehmer von Vorteil. Voraussetzung ist natürlich, dass auch das Innenressort seinen Job macht und auf die barrierefreie und platzsparende Aufstellung dieser Fahrzeuge hinwirkt (Olaf Dilling)

 

 

2022-12-02T12:09:40+01:002. Dezember 2022|Kommentar, Verkehr|

Sündenfall ruhender Verkehr: Wider die “Usurpation” des öffentlichen Raums

Es ist noch gar nicht so lange her, da wurde in Bremen jemandem verboten, sein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Parkplätzen abzustellen, wenn er Nacht- oder Feiertagsruhe hält. Denn das nächtliche Abstellen eines Kraftfahrzeugs (die sogenannte “Laternengarage”) sei kein Parken im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Es sei vom Gemeingebrauch nicht gedeckt und bedürfe einer polizeilichen Erlaubnis, die der Besitzer des Kfz nicht habe.

Na ja, zugegeben “gar nicht so lange” ist relativ. Es war im Jahr 1957. Die wenigsten werden sich aus eigener Anschauung daran erinnern. Aber hätten Sie es gewusst, dass es unter dem Grundgesetz nicht seit jeher selbstverständlich war, seine Kraftfahrzeuge einfach so über Nacht am Straßenrand abzustellen? Der Fall entstammt dabei nicht etwa einer kuriosen Sammlung rechtsgeschichtlicher Bremensien. Vielmehr fand er in die offizielle Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Eingang (BVerwGE 23, 235), die in jedem juristischen Seminar noch in grünem Einband die Regale schmückt, auch wenn sich die Inhalte für Studierende und Rechtsanwender schneller online aufrufen lassen. Das BVerwG hat das Verbot aufgehoben. Denn das Parken sei als “ruhender Verkehr” Gemeingebrauch und nicht genehmigungspflichtig.

Im Prinzip war diese Entscheidung des BVerwG der Sündenfall, der heute noch unsere Stadtlandschaft prägt. Ein Sündenfall deshalb, weil niemandem gedient ist, wenn die Städte von parkenden Kraftfahrzeugen bis hin zum akuten Verkehrskollaps verstopft werden. Ein Sündenfall auch deshalb, weil die aus offensichtlichen damaligen verkehrspolitischen “Notwendigkeiten” resultierende Rechtsdogmatik des Gemeingebrauchs und des sogenannten “ruhenden” Verkehrs auch nach rechtlichen Maßstäben nicht wirklich überzeugt. Bis heute gibt es mehrere, zum Teil widersprüchliche Abgrenzungskritierien bei der Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung, die auf einem zusammengestückelten Verkehrsbegriff beruhen. Sodass Zweifelsfälle je nach Laune des Gerichts so oder so entschieden werden können. Gerade was kommerzielle Angebote von neuen Mobilitätsformen angeht, die zweifelsfrei verkehrsbezogen sind, machen manche Gerichte inzwischen eine Ausnahme und versuchen kommerzielle Angebote aus dem Gemeingebrauch auszuklammern. Ein Beispiel sind die Mietfahrräder ohne festen Aufstellplatz.

Auch hier stehen praktische Notwendigkeiten wieder im Vordergrund, da diese Fahrräder ähnlich wie E-Roller vielfach die Gehwege blockieren. Die Rechtsprechung und daraufhin entsprechend geänderte Straßengesetze der Länder erweisen sich jedoch als eine Art “Phyrrussieg” für die Verkehrswende und die Entlastung der Städte vom ruhenden Verkehr. Denn fast alle erfolgreichen Formen des effizienten Teilens von Fahrzeugen sind kommerziell organisiert. Mit der Konsequenz, dass das sehr flächenintensive private Parken weiterhin unreglementiert bleibt, während stationsloses Car- und andere Formen des Mobilitätssharings als Sondernutzung genehmigungspflichtig werden.

Insofern liegt es nahe, zurück zum “Sündenfall” zu gehen und zu fragen, ob das Parken allgemein wirklich immer als ruhender Verkehr immer zum Verkehr dazugehören muss. Immerhin ist es kurios, es als “Verkehr” anzusehen, obwohl dieser definitionsgemäß im engeren technischen Sinne der Ortsveränderung dienen soll. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht nur zur vorübergehenden Erledigung eines Geschäfts, sondern über Nacht oder gar über Wochen und Monate am selben Platz abgestellt werden, geht es offensichtlich nicht darum, aktuell von A nach B zu kommen.

Daher werden nun nach der Gerichtsentscheidung und Änderungen der Straßengesetze der Länder auch im verkehrsrechtlichen Schrifttum Stimmen laut, den Gemeingebrauch neu von der Sondernutzung abzugrenzen. Die Regensburger Verwaltungsrechtler Dr. Stefan Drechsler und Moritz Littert schlagen daher in einem Aufsatz im aktuellen Heft von “Die Öffentliche Verwaltung” vor, den Begriff der “Usurpation” zu verwenden, also der (widerrechtlichen oder illegitimen) Inbesitznahme. Wenn der öffentliche Raum in erheblichem Maße usurpiert werde, dann sei eine Sondernutzung gegeben.

Mit anderen Worten kommt es für Sondernutzungen darauf an, ob der öffentlicher Raum durch eine bestimmte Nutzung anderen Nutzern dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum für die verkehrlichen Zwecke entzogen wird. Auch wenn die Details der “Erheblichkeit” ebenfalls von der Rechtsprechung oder durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden müssten, erscheint die Usurpation öffentlichen Raums als handhabbareres Kriterium als die Unterscheidung anhand des bisherigen, wenig konsistenten Verkehrsbegriffs (Olaf Dilling).

 

2022-09-01T13:45:00+02:001. September 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Stationsungebundenes Carsharing – doch Gemeingebrauch

In den Berliner Sommerferien hat das dortige Verwaltungsgericht einen Eilbeschluss erlassen, der für die Nutzung öffentlicher Straßen in Deutschland von einiger Relevanz ist: Es geht um einen Vorstoß des Landes Berlin ein bisschen Ordnung in das inzwischen mancherorts ausufernde Chaos der Leihfahrzeuge zu bringen. Aber, wie es so manchmal ist, gut gewollt ist nicht gleich gut gemacht.

Die Idee war, bestimmte Formen des Verleihens von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum dem Gemeingebrauchs zu entziehen. Dann wären diese Mobilitätsanbieter genehmigungspflichtig und könnten insgesamt besser kontrolliert und gelenkt werden. Umgesetzt werden sollte dies über eine Änderung des Berliner Straßengesetzes. Sehr zum Ärger einiger Mobilitätsanbieter, die dagegen per Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen sind.

Anfang dieses Monats hat das Gericht vorläufig entschieden, dass das Gesetz erst einmal nicht auf sie angewendet werden darf. Denn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann ein Bundesland nicht einfach darüber entscheiden, wer die öffentlichen Straßen benutzen darf und wer nicht. Denn Parken wird vom Bundesverwaltungsgericht als Teil des Verkehrs angesehen, für den die Straßen gewidmet sind. Dass dabei bei den Carsharing-Anbietern auch kommerzielle Motive eine Rolle spielen, ist rechtlich nicht entscheidend. So hatte die Rechtsprechung auch schon bei Mietwagen entschieden.

Diese Entscheidung ist nicht nur rechtlich, sondern auch verkehrspolitisch nachvollziehbar. Denn dass Carsharing gegenüber privaten Pkw schlechter gestellt sein sollte, obwohl es bezogen auf die Nutzung den Straßenraum viel weniger belastet, ist kaum einzusehen. Andererseits ist nun die Hoffnung wieder in weitere Ferne gerückt, Ordnung in das Chaos der E-Roller auf den Gehwegen zu bringen (Olaf Dilling).

2022-08-18T01:29:27+02:0018. August 2022|Allgemein, Verkehr|