Genehmigungsbedürftig: Sportkurs im Park

Seit Beginn der Pandemie haben immer mehr Stadtbewohner die öffentlichen Parks wiederentdeckt. Gerade in den mehr oder weniger strengen Lockdowns war das für viele die einzige Möglichkeit täglich ein bisschen Bewegung zu bekommen. Angesichts der beim Homeoffice wegfallenden Wegstrecken, die zwar manchmal lästig sind, aber für viele auch den Nebeneffekt der Leibesertüchtigung erfüllen.

Pilateskurs im Park

Da auch die Sportstudios lange Zeit geschlossen hatten und Yoga, Pilates und Gymnastik nicht mehr in Innenräumen stattfinden konnte, haben auch Sportveranstalter und Coaches die öffentlichen Grünflächen für sich entdeckt. Die Yogastunden wurden kurzerhand nach draußen verlegt, so dass mitterweile nicht nur in chinesischen, sondern auch in deutschen Großstädten Thai Chi unter freiem Himmel praktiziert wird.

Bis irgendein Mitarbeiter eines Berliner Straßen- und Grünflächenamts sich die sehr deutsche Frage gestellt hat: Dürfen die das überhaupt? Anlass waren kostenpflichtige Freiluft-Gruppen-Fitnesstrainings mit bis zu 20 Teilnehmern, die unter anderem im Gleisdreieck-Park in Kreuzberg stattgefunden hatten. Das Amt hatte die Kurse wiederholt verboten, daraufhin hatte der Veranstalter einen formellen Antrag auf Genehmigung einer Sondernutzung gestellt. Dieser Antrag war dann abgelehnt worden.

Das Verwaltungsgericht Berlin stellte klar, dass es sich bei den Kursen um keine Ausübung des Gemeingebrauchs handelt, dass sie also nicht im Rahmen der Widmung des Parks unproblematisch erlaubt seien. Es bedürfe einer Genehmigung nach § 6 Abs. 5 Berliner Grünanlagengesetz. Zwar seien nach diesem Gesetz eine Reihe von Veranstaltungen und Tätigkeiten, etwa Kunst- oder Kulturveranstaltungen mit Live-Musik, erlaubnisfrei. Dies gelte jedoch nicht für Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter. Die öffentlichen Grünanlagen würden der “erholungsbedürftigen und erholungsuchenden Bevölkerung” dienen, nicht kommerziellen Sportveranstaltern. Der selbstorganisierte Lauftreff oder die nicht-profitorientierte Yogagruppe dürften damit nicht von der Entscheidung betroffen sein. Angesichts der drohenden Nutzungskonflikte und des exklusiven Charakters kommerzieller Veranstaltungen ist es eine nicht nur juristisch zutreffende, sondern auch sachgerechte Entscheidung (Olaf Dilling).

 

2022-06-07T17:21:28+02:007. Juni 2022|Allgemein, Rechtsprechung, Sport, Verwaltungsrecht|

Neue kommunale Regeln für E-Roller

Seit Juni 2019 sind in Deutschland E-Tretroller für den Verkehr zugelassen. Was sich für die einen als urbane Alternative zum eigenen Auto bewährt hat, oft in Kombination mit ÖPNV, ist anderen eine Dorn im Auge: Zumindest was den Platzbedarf angeht, bestehen die Nutzungskonkurrenzen bislang nicht mit dem Kraftfahrzeugverkehr, sondern fast ausschließlich mit Fuß- und Radverkehr. Denn laut der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung, der wir hier schon mal einen Beitrag gewidmet hatten, teilen sie sich die Wege und Parkplätze mit Fahrrädern. Das heißt, dass sie – wie regulär auch Fahrräder – im urbanen Bereich in der Regel am Gehweg abzustellen sind, dort wo sie niemand behindern oder gefährden. Was schon für private Fahrräder oft nicht hinhaut, funktioniert mit Miet-E-Rollern im großen Stil nicht: Die Mehrheit der Nutzer scheint es relativ egal zu sein, wo sie das zwischenzeitlich benutzte Gefährt abstellen und wem das dann im Weg steht. Das ist nicht nur lästig, sondern hat zum Teil schwerwiegende Konsequenzen. Es hat mehrere Fälle von blinden oder sehbehinderten Menschen gegeben, die über Roller gestolpert sind und sich dabei zum Teil schwer verletzt haben.

Mit E-Rollern zugestellter Gehweg in Bremen

Dass es für Kommunen durchaus Handlungsmöglichkeiten gibt, um mit dieser Problematik umzugehen, zeigen Regelungen, die einige Kommunen, bzw. Stadtstaaten erlassen haben. Das betrifft zum einen die rechtliche Grundlage im Straßenrecht der Länder, in denen der Gemeingebrauch geregelt ist. Hier hat Berlin letztes Jahr eine Änderung des Straßengesetzes auf den Weg gebracht, die das stationsungebundene Aufstellen von Sharing-Fahrzeugen zu einer genehmigungspflichtigen Sondernutzung macht. Allerdings sind mit der Regelung verfassungsrechtliche Fragen bezüglich der Kompetenz der Länder und der Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit der Aufsteller verknüpft.

Andere Städte wie Düsseldorf, Bremen oder Hamburg gehen bereits jetzt davon aus, dass sie das Aufstellen einschränken können. Und zumindest im Düsseldorfer Fall wurde ihnen vom OVG in Münster Recht gegeben: Auch ohne gesetzliche Klärung könne das Aufstellen von Sharing-Fahrzeugen als Sondernutzung angesehen werden. Hamburg hat auf dieser Grundlage mit den Aufstellern Vereinbarungen über relativ großzügige Zonen geschlossen, in denen das Abstellen der Fahrzeuge verboten ist: In Grünanlagen, an Gewässern (in denen die Roller allzuoft gelandet sind) und in intensiv genutzten Fußgängerbereichen zum Beispiel. Außerdem wird jeder Nutzer von einem der Aufsteller verpflichtet, ein Foto zu machen, mit dem das korrekte Abstellen der Leihfahrzeuge dokumentiert wird. Letztlich gibt es also rechtlich Möglichkeiten, das Chaos auf den Gehwegen unter Kontrolle zu bringen.

Der wohl wichtigste Faktor wäre, Kfz-Parkraum abzugeben, um ausreichend Möglichkeiten zum Parken von Zweirädern zu schaffen. Das ist letztlich keine rechtliche, sondern eine politische Herausforderung. Es wäre – grade auch in Zeiten der Knappheit fossiler Brennstoffe – ein ohnehin notwendiger Schritt zu einer echten Verkehrswende, die anerkennt, dass der öffentliche Raum begrenzt und seine Übernutzung durch individuelle Kfz nicht nachhaltig ist (Olaf Dilling).

2022-05-13T10:26:23+02:0013. Mai 2022|Verkehr|

Sharing-Angebote als Sondernutzung?

Eine Entscheidung des OVG Münster, die wir 2020 hier auf dem Blog besprochen hatten, hat nachhaltig für Irritation im Bereich neuer Mobilitätsangebote gesorgt. Denn diese Entscheidung stellte den Grundsatz in Frage, dass Straßen für jegliche Fahrzeuge grundsätzlich unbeschränkt als Parkraum genutzt werden können, egal ob sie zu privaten oder gewerblichen Zwecken genutzt werden. Nach der Entscheidung des Gerichts sollte nunmehr bei bestimmten gewerblichen Angeboten eine genehmigungsbedürftige Sondernutzung angenommen werden. Im entschiedenen Fall ging es um Fahrräder, die zur Vermietung aufgestellt worden waren.

Car-to-Go Elektroauto

Vor allem sogenannte Sharing-Angebote könnten von dieser Rechtsprechung betroffen sein. Also neben Fahrrädern typischerweise auch E-Roller, Scooter oder auch Autos, die ohne feste Station und oft ohne Rahmenvertrag per Handy-App für einzelne Fahrten gemietet werden können. Dabei ermöglichen diese Angebote an sich eine sehr flexible und effiziente Nutzung von Fahrzeugen, die nicht mehr im Privateigentum ihrer Nutzer stehen. Aus dieser Flexibilität resultieren eine Menge Vorteile für ihre Nutzer und im Prinzip auch für die Allgemeinheit. Denn durch intensiv von vielen Einzelnen genutzte Fahrzeuge verringert sich der Bedarf an Parkplätzen.

Nun stehen Sharing-Angebote bisher nicht im Ruf, Platz auf den Straßen zu schaffen. Vielmehr werden zu Recht Klagen laut, dass vor allem die Gehwege der großen Städte immer stärker zugestellt werden. Dies hat tatsächlich zum Teil schwerwiegende Folgen für die Barrierefreiheit bis hin zu schlimmen Unfällen von blinden Menschen, die in den letzten Jahren über E-Roller gestolpert sind.

Letztlich ist dies jedoch weniger eine Frage der Menge an Fahrzeugen, sondern eine Frage, wo für sie Platz geschaffen wird. Denn es ist keineswegs zwingend, dass sie auf Gehwegen aufgestellt werden, sondern eine Entscheidung des Verordnungsgebers, der in § 11 Abs. 5 der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung diese E-Roller den Fahrrädern bezüglich des Parkens gleichgestellt hat. Alternativ ist es möglich, E-Roller am Fahrbahnrand abzustellen. Für Scooter und selbstverständlich auch für E-Autos ist es sogar so vorgeschrieben.

Um zurück zu kommen zur anfänglichen Frage der Sondernutzung: Konsequent weitergedacht, stellt diese Entscheidung zahlreiche bisher unter den Gemeingebrauch fallende Nutzungen in Frage. Denn auch Carsharing und letztlich auch das Parken von Taxis dürfte dann letztlich als Sondernutzung gelten: Auch hier liegt insofern ein gewerblicher Zweck vor, als das Fahrzeug zur entgeltlichen Nutzung angeboten wird. Letztlich kann dies jedoch nicht für die Einstufung als Sondernutzung maßgeblich sein. Denn weiterhin wird das Fahrzeug eben auch als Verkehrsmittel benutzt, darin liegt gerade der spezifische Nutzen, der vom gewerblichen Aufsteller angeboten und von den Nutzern realisiert wird. Statt die Sharing-Angebote zu regulieren, sollte daher eher am Straßenrand für neue Formen der Mobilität Platz geschaffen werden, indem das ineffiziente Parken von privaten Pkw zurückgedrängt wird (Olaf Dilling).

 

 

2022-03-16T22:14:24+01:0016. März 2022|Verkehr|