Auch Umparken ist Parken

Das Straßen­recht und die zentrale Kategorie des Gemein­ge­brauchs bietet immer wieder Anlass für Versuche, die Benutzung des öffent­lichen Straßen­raums einzu­schränken. Letztes Jahr hatte das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Hannover über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Kommune einem Abschlepp­un­ter­nehmen untersagt hatte, auf Privat­park­plätzen unzuläs­si­ger­weise abgestellte Pkws auf öffent­liche Parkplätze umzusetzen.

Das Abschlepp­un­ter­nehmen hatte den betrof­fenen Kfz-Haltern zunächst nicht gesagt, wo es die falsch geparkten Autos abgestellt hatte. Dadurch konnte es Druck auf die Halter ausüben, die Abschlepp­kosten zu bezahlen. Der Bürger­meister der Gemeinde war der Auffassung, dass dies ein schwer­punkt­mäßig kommer­zi­eller Zweck sei. Die Verkehrs­funktion des Parkens würde dagegen in den Hinter­grund treten. Das hätte zur Konse­quenz, dass das Umparken sich nicht im Rahmen des Gemein­ge­brauchs bewegen würde. Vielmehr sei es eine gebüh­ren­pflichtige Sonder­nutzung. Daher unter­sagte er die Praxis.

Dagegen klagte das Unter­nehmen vor dem VG Hannover und bekam recht. Denn nach Aufassung des Gerichts richte sich die recht­liche Beurteilung des Umsetzens nicht nach Straßen­recht, sondern nach den Vorgaben der Straßen­ver­kehrs-Ordnung. Das Parken der Kraft­fahr­zeuge sei hinsichtlich seiner Zuläs­sigkeit ausschließlich nach den straßen­ver­kehrs­recht­lichen Vorschriften, also insbe­sondere § 12 StVO, zu beurteilen. Nur wenn ein Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen oder nicht betriebs­bereit sei, könne eine Ausnahme vom Gemein­ge­brauch vorliegen. Dass derjenige, der Fahrzeuge auf Parkplätzen abstellt, dabei auch gewerb­liche Inter­essen verfolgt, spreche primär nicht gegen das Parken.

Das Abschlepp­un­ter­nehmen habe im Übrigen ein Interesse daran, dass die Kosten übernommen und das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen würde. In der Regel würden die Fahrzeuge auch innerhalb weniger Stunden ausgelöst.

Inter­essant ist diese Entscheidung deshalb, weil sie zeigt, dass die Definition des Gemein­ge­brauchs auf Landes­ebene nur einen engen Spielraum aufweist. Im Grunde ist nach der Recht­spre­chung weitgehend durch das Straßen­ver­kehrs­recht festgelegt, was zum Gemein­ge­brauch zählt und was Sonder­nutzung genehmigt werden muss. Dadurch werden den Gestal­tung­s­piel­räumen von Ländern und Kommunen relativ enge grenzen gesetzt (Olaf Dilling).

2021-05-27T23:38:28+02:0027. Mai 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

OVG NRW: Call-a-Bike als Sondernutzung

Nun gibt es tatsächlich eine Entscheidung eines Oberver­wal­tungs­ge­richts zu einer Frage, die uns seit einiger Zeit inter­es­siert hatte. Es hat zu tun mit den E‑Rollern, die seit etwas über einem Jahr das Schlendern über Berliner Trottoirs zum Hinder­nislauf machen. Dabei ist es ja durchaus ganz nett, dass es so viele neue Formen der Mobilität gibt. Aber muss es tatsächlich auf Kosten des guten alten Fußver­kehrs gehen?

Zurück zur Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Münster: In Düsseldorf hat die Stadt (wie zuvor übrigens schon in Bremen) beschlossen, das gewerb­liche Aufstellen von Leihrädern oder E‑Scootern als Sonder­nutzung einzu­stufen. Das bedeutet, dass es nicht mehr unter den kosten­losen und kaum zu beschrän­kenden Gemein­ge­brauch fällt. Vielmehr müssen die Aufsteller nun Gebühren bezahlen und können durch Auflagen beschränkt werden. Das wollten die Aufsteller nicht mit sich machen lassen und hatten vor dem Verwal­tungs­ge­richt Eilantrag gestellt, dem zunächst entsprochen wurde (wir berich­teten). Die Stadt hat dagegen Beschwerde eingelegt und nun vor dem OVG Münster recht bekommen.

Nun ist die Unter­scheidung zwischen Gemein­ge­brauch und Sonder­nutzung notorisch unscharf. Der wissen­schaft­liche Dienst des Bundestags hatte sich daher Anfang diesen Jahres auf eine Anfrage, ob es sich beim Aufstellen von E‑Scootern um Gemein­ge­brauch oder eine Sonder­nutzung handele, noch reichlich bedeckt gehalten: Es gäbe schlicht keine einschlägige Recht­spre­chung und keine Gesetz­gebung dazu.

Dies könnte sich mit der unanfecht­baren Beschluss des OVG Münster geändert haben. Darin wird die Unter­scheidung zwischen Gemein­ge­brauch und Sonder­nutzung an dem gängigen Kriterium festge­macht, ob die Nutzung eher Verkehrs­zwecken oder anderen Zwecken diene. Das Gericht war dann zu der Auffassung gekommen, dass gewerb­liche Leihräder zwar grund­sätzlich zur Fortbe­wegung genützt würden. Sie würden von den gewerb­lichen Aufstellern aber primär als Angebot zum Vertrag­schluss aufge­stellt, also zu einem gewerb­lichen Zweck. Dies sei nicht viel anders als die Inanspruchs­nahme öffent­lichen Straßen­raums für Markt­stände oder fliegende Läden. Allesamt Nutzungen, die eine Sonder­nut­zungs­ge­neh­migung erfor­derlich machen würden.

In verkehrs­po­li­ti­scher Hinsicht ist diese Entscheidung zu begrüßen. Denn sie dämmt die Flut der zahlreichen Leihfahr­zeuge ein, die gerade in Hinblick auf Barrie­re­freiheit eine Katastrophe sind. Anders als Eigen­tümer, denen schon aus Selbst­schutz daran gelegen ist, dass ihre Fahrzeuge nirgends „anecken“, ist den Nutzer von E‑Rollern oder Leihfahr­rädern nämlich das weitere Schicksal ihres Fahrzeugs offenbar weitgehend egal. Das zeigt sich daran, dass sie oft mitten auf dem Gehweg stehen oder liegen gelassen werden.

Rechtlich wirft die Entscheidung einige Fragen auf. Zum Beispiel, ob nun auch Taxen als Sonder­nutzung einzu­stufen seien, denn auch die stehen primär zu gewerb­lichen Zwecken auf der Straße. So weit werden die Gerichte vermutlich nicht gehen. Insofern bleiben Wider­sprüche. Aber so ist es eben: Das Recht gleicht einer mittel­al­ter­lichen Stadt, in der nach und nach Haus an Haus gebaut wird, ohne dass dies immer einem höherem Plan folgen würde. Manchmal muss dann die Gesetz­gebung durch einen klaren Strich oder eine eindeutige Entscheidung wieder klare Verhält­nisse schaffen (Olaf Dilling).

2021-07-21T12:08:22+02:0024. November 2020|Verkehr|

Leihfahr­zeuge auf Gehwegen

Was haben übernutzte Weiden mit zugeparkten Gehwegen zu tun? Nach Auffassung vieler Umwelt­öko­nomen eine ganze Menge: Demnach sind die meisten Umwelt­pro­bleme dadurch verur­sacht, dass offen zugäng­liche Güter stärker genutzt werden, als es für die Allge­meinheit zuträglich ist. Auf kompe­ti­tiven Märkten entwi­ckeln sich dann angesichts kostenlos verfüg­barer Ressourcen Geschäfts­mo­delle, die auf Ausbeutung beruhen.

Entwi­ckelt wurde dieses Modell an gemein­schaftlich genutzten Allmen­de­weiden. Dabei gingen die Ökonomen davon aus, dass der Zugang zu ihnen kostenlos ist (und auch nicht ander­weitig reguliert wird, wie etwa durch die enge soziale Kontrolle in der dörflichen Gemein­schaft). Die Folge ist, dass dieje­nigen Bauern am meisten profi­tieren, die am meisten Vieh darauf weiden lassen. Aber nur kurzfristig. Denn am Ende leiden alle poten­ti­ellen Nutzer unter den Folgen der Überweidung.

So ähnlich ist es auch mit dem Gemein­ge­brauch an öffent­lichen Verkehrs­flächen: Solange ihre Benutzung kostenlos und weitgehend unregu­liert ist, ist der Stau fast vorpro­gram­miert. Übrigens nicht nur auf den Straßen, sondern inzwi­schen auch auf Gehwegen: Denn findige Geschäfts­leute vermieten inzwi­schen Elektro­fahr­zeuge und Fahrräder, die sie nach derzei­tiger Rechtslage kostenlos auf Gehwegen abstellen. Dazu hat aktuell das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Düsseldorf in einem Eilver­fahren entschieden: Ein Aufsteller von Mieträdern hat per Eilantrag einen Bescheid angefochten, in dem das Parken auf Gehwegen von der Stadt als Sonder­nutzung einge­stuft worden war.

Das Gericht geht in seinem vorläu­figen Beschluss dagegen davon aus, dass es Gemein­ge­brauch sei. Zwar sieht es das Problem des Konflikt­po­ten­tials von Fußverkehr und parkenden Radverkehr auf oft engen Gehwegen. Daran könne die Stadt aber nach erster Einschätzung nichts ändern. Aufgrund des Vorrangs des Straßen­ver­kehrs­rechts sei es Sache des Bundes­ge­setz­gebers, die Nutzung durch gewerb­liche Anbieter einzuschränken.

Nun ist die Definition des Gemein­ge­brauchs im Straßen­recht nicht ganz so eindeutig, wie vom VG angenommen. Immerhin gibt es einige Entschei­dungen, bei denen gewerb­liche Nutzungen als Sonder­nutzung angesehen werden, wenn der Verkehrs­zweck in den Hinter­grund tritt. In dem aktuell zu entschei­denden Fall hatte die Stadt Düsseldorf als Antrags­geg­nerin argumen­tiert, dass die Fahrräder zugleich als Werbe­träger für Autoher­steller dienen.

Anfang des Jahres hatte sich der Wissen­schaft­liche Dienste des Deutschen Bundes­tages schon einmal mit E‑Scootern auf Gehwegen beschäftigt. Hier sei die Frage nach Gemein­ge­brauch oder Sonder­nutzung nach Auswertung von Recht­spre­chung und Literatur offen. Bezüglich der E‑Scooter würde teilweise argumen­tiert, dass nicht der Verkehrs­zweck überwiege, sondern das Anbieten der gewerb­lichen Leistung. Zudem seien Nutzungen als Sonder­nutzung anzusehen, wenn sie den Verkehr beein­träch­tigen. Dies liegt bei massiv auf Gehwegen abgestellten Leihfahr­zeugen auf der Hand. Eine straßen­ver­kehrs­recht­liche Klärung der Frage auf Initiative des Bundes­rates hat Anfang diesen Jahres keine Mehrheit gefunden. Nämlich im Rahmen der geschei­terten StVO-Novelle. Aber das ist ein anderes Thema (Olaf Dilling).

2020-10-07T14:45:54+02:007. Oktober 2020|Allgemein, Verkehr|