Das Brenn­stoff-Emissi­ons­handels-Gesetz (BEHG) ist zu recht umstritten: Viele essen­tielle Fragen sind im am 15. November verab­schie­deten Entwurf ohnehin noch offen und sollen erst vom Verord­nungs­geber geklärt werden. Es ist schon deswegen derzeit kaum möglich, die wirtschaft­lichen Auswir­kungen auf die Betrof­fenen und ihre Abnehmer seriös abzuschätzen. Dies ist um so ärger­licher, als dass es schon 2021 losgehen soll.

Doch selbst auf Ebene des Gesetzes selbst ist noch viel offen. Am Freitag steht der Entwurf auf der Tages­ordnung des Bundes­rates, der Vertretung der Bundes­länder. Dass der Bundesrat nicht begeistert ist, hat er bereits am 8. November in der „ersten Runde“ zum Ausdruck gebracht; leider hatte der Bundestag seine Bedenken aber nicht ernst genommen.

Die wenigen Änderungen am Entwurf haben die Länder­ver­tretung nun nicht günstiger gestimmt. Da es sich mangels ausdrück­licher Anordnung eines Zustim­mungs­er­for­der­nisses um ein Einspruchs­gesetz handelt, ist das BEHG nicht auf die Zustimmung des Bundes­rates angewiesen. Die Länder können aber nach Art. 77 Abs. 2 Grund­gesetz (GG) den Vermitt­lungs­aus­schuss anrufen, ein Gremium, das hälftig aus Bundestag und Bundesrat besetzt wird. Ist der Bundesrat dann immer noch unzufrieden, kann er gegen das Gesetz mehrheitlich Einspruch einlegen. Der Bundestag kann diesen Einspruch dann aber überstimmen.

Aktuell hat der Finanz­aus­schuss des Bundesrats empfohlen, Einspruch einzu­legen. Grund: Die finan­zi­ellen Auswir­kungen seien unzurei­chend auf die Ebenen verteilt. Der Umwelt­aus­schuss spricht sich aller­dings gegen einen Einspruch aus. Das bedeutet aber nicht, dass er einver­standen wäre. Vielmehr spricht er sich für eine – wohl folgenlose – Entschließung aus, die die verfas­sungs­recht­lichen Bedenken aufgreift, die Fragmen­tieren in der EU anspricht, den mit 10 EUR niedrigen Einstiegs­preis, die bestehende Alter­native über die Erhöhung der Energie­steuern, soziale Faktoren und die Sorge wegen übermä­ßiger  Bürokratie.

Aber ob das was nützt? Mögli­cher­weise wird am Ende bis zu einem Richter­spruch aus Karlsruhe unklar sein, ob abgeführte Gelder nicht am Ende rückab­zu­wi­ckeln sind.