Trinkwasserversorgung und Zweitwohnungssteuer

Im Sommer bevölkern viele Berliner ihre Datschen im Brandenburgischen. Kein Wunder, dass manche Gemeinden versuchen, aus ihrer saisonalen “Bevölkerungsexplosion” auch zu profitieren, denn die vielen Sommergäste verursachen der öffentlichen Hand mitunter auch Kosten. Sie erheben eine Zweitwohnungssteuer auf Grund einer Satzung. Allerdings ist zwischen unbeheizten Geräteschuppen und rund ums Jahr bewohnbaren Ferienhaus eine relativ breite Spannweite, was eine “Datscha” so alles sein kann.

Gartenhaus

 

 

 

 

Daher gibt es in den kommunalen Satzungen zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer Mindestanforderungen. So hält es auch die Gemeinde Lindow (Mark) in der ostbrandenburgischen Prignitz, die eine entsprechende Satzung erlassen hat. Bei einer Wohnfläche mindestens 23 Quadratmeter und einer Versorgung mit  Strom und Wasser, sowie in zumutbarer Nähe gelegenen Abwasserentsorgungsmöglichkeiten wird die Steuer fällig.

Auf die Klage zweier Grundstückseigentümer hat, wie die Fachpresse berichtet, zunächst das Verwaltungsgericht und nun auch das OVG Berlin Brandenburg aufgrund dieser Satzung ergangene Steuerbescheide als rechtswidrig aufgehoben. Denn die vor Ort vorhandene Wasserversorgung wies erhebliche Mängel auf. So überschritt das Trinkwasser aus den lokalen Brunnen die Grenzwerte für Mangan und Eisen. Zeitweise roch es sogar nach Fäkalien. Das Argument, dass die Datschenbewohner ja auch zum Supermarkt fahren könnten, um sich mit Wasser aus Flaschen zu versorgen, ließen die Gerichte nicht gelten. Denn das sei keine Wasserversorgung im Sinne der Satzung. (Olaf Dilling)

2023-08-28T18:09:03+02:0028. August 2023|Wasser|

Agrarrecht: Unwirksame digitale Verkündung

Digitalisierung ist im Rechtswesen weiterhin eine Herausforderung. Ein Beispiel aus Baden-Württemberg zeigt das. Vor ein paar Wochen hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim  Landwirten recht gegeben, die mit einem Normenkontrollantrag gegen eine Verordnung zum Gewässerschutz vorgegangen sind. Erfolg hatten sie, weil Teile der Verordnung nicht wie gewohnt im Gesetzesblatt verkündet wurden: Vielmehr waren die detaillierten Karten zur Ausweisung bestimmter Schutzgebiete nur im Internet verfügbar gewesen.

Güllewage auf Grünland

Es ging um die Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete). Diese Verordnung dient zum Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen, insbesondere durch Nitrat- und Phosphatverbindungen. In ihr werden sogenannte Nitratgebiete und eutrophierte Gebiete ausgewiesen, in denen Beschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung bestehen. Vor allem dürfen dort Düngemittel nur in begrenztem Umfang ausgebracht werden.

Die Antragsteller machten in der Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof, der erstinstanzlich für die Kontrolle untergesetzlicher Normen zuständig ist, unterschiedliche Verstöße geltend. Unter anderem würde es der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit genügen.

Letztlich drangen sie beim Verwaltungsgerichtshof mit einem anderen Grund durch: Die Verordnung sei nur teilweise im Gesetzblatt verkündet worden, insbesondere würden die Karten im Maßstab von 1 : 5 000 ausschließlich online zur Verfügung gestellt. Die der Verkündung beigefügten Karten im Maßstab 1 : 1.250.000 reichten nicht, um eine auch nur grobe Umschreibung des Geltungsbereichs darzustellen.

Insofern war ein entsprach ein wesentlicher Teil der Verordnung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Verkündung von Verordnungen. Es wäre zwar möglich, entsprechende Karten auch digital zu verkünden. Allerdings ist dafür eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Vermutlich wäre das eine gute Idee, denn immerhin ist auch auf dem Land eine Verordnung im Internet besser verfügbar als im Gesetzesblatt in der nächsten juristischen Bibliothek. (Olaf Dilling)

 

 

 

2023-04-06T22:03:32+02:006. April 2023|Allgemein, Naturschutz, Wasser|

Trockengefallene Seeschwalbennester

Ein typischer Vogel der Halbinsel Eiderstedt war lange Zeit die Trauerseeschwalbe. Die Seeschwalben brüteten dort vor allem in Gräben zwischen Grünlandflächen und in Tränkkuhlen auf Viehweiden. Allerdings gibt es auch an der Nordseeküste mehr und mehr Betriebe, die statt der traditionellen Grünlandhaltung auf Ackerbau setzen. Für die wiederum sind niedrige Wasserstände von Vorteil. Daher hat der Deich- und Hauptsielverband Eiderstädt als Betreiber des Siel- und Schöpfwerks in den letzten Jahren für eine Absenkung der Wasserstände gesorgt. Mit der Folge, dass die Gräben zwischen den Weiden weitgehend trocken fielen, so dass sie durch Weidezäune ersetzt werden mussten. Außerdem gingen die Brutvorkommen der Trauerseeschwalben drastisch zurück.

Trauerseeschwalbe im Flug

Daher hat der Naturschutzbund zunächst vor dem Verwaltungsgericht gegen den Kreis Nordfriesland geklagt. Ziel der Klage war die Verpflichtung zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz. Der Deichverband hat als Beigeladener vorgebracht, dass keine erhebliche Schädigung vorläge, weil sich seine Tätigkeit im Rahmen der zulässigen normalen Bewirtschaftung bewegen würde. Das VG Schleswig hat die Klage abgewiesen. Das OVG Schleswig hat der Klage überwiegend stattgegeben. Daraufhin wurde die Sache im Rahmen der Revision vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 9. Juli 2020 (C-297/19) unter anderem darüber zu befinden, woran eine normale Bewirtschaftungsweise zu messen ist. Demnach muss sich diese nach den Bewirtschaftungsdokumenten und den Managementplänen des Vogelschutzgebiets richten, die wiederum nicht gegen die Ziele und Verpflichtungen der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie verstoßen dürfen. 

Dies zu prüfen ist jedoch eine Tatsachenfrage, die weder vom EuGH, noch vom BVerwG, sondern vom OVG Schleswig als Tatsacheninstanz zu prüfen ist. Es läge nahe, auch angesichts immer ausgeprägterer Trockenperioden im Frühjahr, dass die “normale Bewirtschaftung” nicht bedeuten kann, Wasserstände in Marsch- und Moorböden immer weiter abzusenken (Olaf Dilling).

2022-05-10T22:10:19+02:0010. Mai 2022|Naturschutz|