Kohleausstieg: Der Referentenentwurf

Der aktuelle Referentenentwurf für das Kohleausstiegsgesetz hat es in sich. Er enthält neben den bereits bekannten (aber leicht veränderten, siehe sogleich) Regelungen über den Ausstieg aus der Steinkohle Regelungen zur Windkraft und Regelungen, die den Brennstoffwechsel bestehender KWK-Anlagen und den Aufbau neuer erdgasbetriebener Kapazitäten fördern. Das Wichtigste in aller Kürze:

* Es bleibt für Steinkohle beim Ausschreibungsmodell, bei dem Betreiber von Anlagen darauf bieten, abzuschalten. Wer den geringsten Zuschlag verlangt, bekommt den Zuschlag. Während im ersten Entwurf noch eine verpflichtende Abschaltung vorgesehen vor, wenn sich zu wenige Freiwillige melden, ist dies nunmehr erst ab 2027 möglich, § 10 Abs. 3, § 32 des Entwurfs. Im Landessüden soll erst einmal nicht abgeschaltet werden, § 12 Abs. 3 des Entwurfs.

* § 29 des Entwurfs verbietet den Neubau und die Neugenehmigung, aber bereits genehmigte Anlagen dürfen ans Netz. Dies würde den Betrieb des Steinkohlekraftwerks Datteln IV legalisieren, das 2011 ans Netz gehen sollte, aber aufgrund mehrerer Klageverfahren erst 2017 eine (immer noch beklagte) Genehmigung erhielt.

* Der Braunkohleausstieg fehlt immer noch, hier dauern die Gespräche wohl an.

* Breite Kritik erfährt der Entwurf eines neuen § 35a BauGB. Hiernach gilt für Windkraftanlagen ein Mindestabstandsgebot von 1.000 Metern zu vorhandener oder potentieller Wohnbebauung, wobei fünf Wohngebäude reichen. Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dürfen die Länder Abweichungsregeln erlassen. Diese Regelung schränkt die zulässigen Flächen erheblich ein.

* Nach dem KWKG sollen neue Zuschüsse gewährt werden, wenn eine kohlebetriebene KWK-Anlage auf Erdgas umgerüstet wird, § 7c KWKG-E. Ein weiterer Bonus ist speziell für KWK im Süden vorgesehen, § 7d KWKG-E.

Angesichts der breiten Kritik ist fraglich, ob die Regierung das Paket so durchbringt. Da eine schnelle Gesetzgebung geplant ist, wird sich wohl innerhalb der nächsten Tage und Wochen entscheiden, wie der rechtliche Rahmen für den Kohleausstieg aussehen wird (Miriam Vollmer)

2019-11-13T23:20:33+01:0013. November 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Wärme|

Kohleausstieg: Schwierige Differenzierung zwischen Stein- und Braunkohle

Wir erinnern uns: Die Kohlekommission plant den Abschied von der Kohle ausgehend vom Jahr 2022 mit dem Ziel, 2038 keine Kohle mehr zu verstromen.

Ein Gesetzesentwurf, der die Instrumente und Kriterien für den Ausstieg regeln soll, existiert bisher nur für Steinkohle. Der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums sieht Ausschreibungen nach den §§ 10ff. des Entwurfs vor, die 2020 beginnen sollen. Der Entwurf sieht vor, dass die Betreiber von Steinkohlekapazitäten Gebote für die Stilllegung gegen eine aus Bundesmitteln fließende Steinkohlekompensation abgeben, und diejenigen den Zuschlag erhalten, die die geringsten Kosten für die Stilllegung bieten können und gleichzeitig für die Netzstabilität nicht unbedingt nötig sind. Reicht das nicht aus, wird beginnend mit den ältesten Anlagen gesetzlich reduziert (§§ 26ff des Entwurfs). Neue Steinkohleanlagen sollen gesetzlich verboten werden (§ 38 des Entwurfs).

Für Braunkohle gibt es keine entsprechenden Pläne. Man spricht aktuell intensiv mit den Betreibern. Aber bis jetzt sind die Pläne wohl noch nicht soweit gediehen, dass eine auch nur halbwegs konsensuale Regelung auch nur im Ansatz erkennbar wäre. Das ist für die Bundesregierung möglicherweise ein Problem: Denn der Betreiber Vattenfall klagt bereits vor einem internationalen Schiedsgericht in Washington wegen seiner Atomkraftwerke. Gelingt keine Konsenslösung, beginnt möglicherweise das nächste Tauziehen mit ungewissem Ausgang um die Braunkohlekraftwerke der Vattenfall im Osten.

Ob diese konsensuale Lösung kommt, steht um so mehr in den Sternen, als die Bundesregierung nicht frei darin ist, den Ausstieg zu erkaufen. Denn Geldzahlungen an die Braunkohlebetreiber sind mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als Beihilfen zu deklarieren. Die Juristen des Umweltschutzverbandes Client Earth haben deswegen durchaus bedenkenswerte Argumente auf ihrer Seite, wenn sie die Vereinbarkeit hoher Entschädigungszahlungen an die Braunkohlebetreiber mit dem europäischen Beihilfenrecht verneinen. Sie argumentieren hierzu mit dem Alter der meisten Anlagen, die voll abgeschrieben sein dürften, und der geringen Rentabilität, die dazu führen könnte, dass Entschädigungen als Vorteil und nicht als Schadensausgleich gesehen würden, weil sie die Einbuße durch den Verlust wertmäßig übersteigen.

Ein weiterer Punkt wird bisher wenig diskutiert: Gibt es für die Braunkohle in den Augen von Verfassungsrichtern und Kommissionsbeamten einen allzu “roten Teppich” aus Geld auf dem Weg zur Stilllegung, stellt sich die Frage, ob weniger großzügige Regeln für die Steinkohle dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechen. Dieses verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Nun ist es aber keineswegs so, dass irgendwelche rechtlich belastbaren Gründe objektiv dafür sprechen, Braunkohle weniger hart anzufassen als Steinkohle. Es ist damit auch nicht auszuschließen, dass neben der EU-Beihilfeaufsicht auch das Bundesverfassungsgericht sich zur Umsetzung der Pläne der Kohlekommission noch einmal äußert.

Sie möchten eine rechtliche Analyse der Gesetzesentwürfe rund ums Klimapaket? Rufen Sie uns an unter 030 403 643 62 0 oder mailen Sie uns. 

 

 

2019-10-30T00:17:16+01:0030. Oktober 2019|Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Das GEG: Ölheizungsverbot mit Lücken

Letzte Woche hat das Bundeskabinett nicht nur den Entwurf eines Rechtsrahmens für den nationalen Emissionshandel (nEHS)  beschlossen. Auch das längst überfällige Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) hat eine weitere Hürde auf dem Weg ins Bundesgesetzblatt passiert. Der nun vorliegende Kabinettsentwurf des GEG soll nun die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU für die Gebäudeeffizienz umsetzen und Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführen.

Insgesamt haben sich die Befürworter einer gemächlicheren Gangart durchgesetzt. Es bleibt bei den Effizienzvorgaben beim aktuellen Anforderungsniveau. Damit bleibt der nun vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf deutlich hinter den ersten Überlegungen zurück.

Dass der Gesetzgeber Eigentümern nicht zu viel zumuten will, zeigt besonders der § 72 des Entwurfs des GEG. Hier geht es um das auch in der Presse viel diskutierte Verbot von Ölheizungen. Doch liegt hier wirklich ein Verbot vor? Laut Absatz 1 gilt ein Verbot für Heizkessel mit Öl- oder Gasfeuerung, die älter sind als 1991, also seit mehr als 28 Jahren laufen. In Zukunft endet die zulässige Betriebszeit nach Absatz 2 nach jeweils 30 Jahren. Doch ist das wirklich neu? Diese Regelung gibt es schon seit Jahren, sie steht in § 10 Abs. 1 EnEV.

Als wirklich neu verkauft der Gesetzgeber nun aber den § 72 Abs. 4 des Entwurfs des GEG. Hier ist nun für die Zeit ab 2026 ein echtes Verbot, neue Heizölkessel aufzustellen, geregelt. Doch dieses Verbot gilt alles andere als bedingungslos: Neue Ölheizungen sind weiter zulässig, wenn der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Für die verlangten Anteile trifft das Gesetz situativ Vorgaben in den §§ 34ff. des Entwurfs des GEG.

Doch auch von dieser Ausnahme gibt es eine Ausnahme: Nach § 72 Abs. 4 Nr. 4 des Entwurfs des GEG dürfen auch weiterhin Ölheizungen eingebaut werden, wenn weder ein Gasnetz noch ein Fernwärmenetz am Grundstück anliegen und die Nutzung Erneuerbarer Energien technisch nicht möglich sind oder eine “unbillige Härte” nach sich ziehen. Wann das der Fall ist, bleibt hier offen, aber es ist wohl davon auszugehen, dass es hier neben der generellen Wirtschaftlichkeit der Maßnahme auf die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ankommen soll. Nach § 72 Abs. 5 des Entwurfs des GEG kommt es bei Vorliegen einer unbilligen Härte überdies dann nicht einmal mehr darauf an, ob Fernwärme, Gas oder Erneuerbare bereit stehen.

Insgesamt gibt es damit auch nach 2026 ein Schlupfloch für den Heizölkessel. Umweltverbände, aber auch Branchenverbände zeigen sich enttäuscht. Doch abseits der Frage politische Opportunität bleibt die Frage offen, ob die Europäische Kommission das geplante Regelwerk als gemeinschaftsrechtskonform ansehen wird. Oder ob Maßnahmen eingeleitet werden, die dann doch das Ende der Ölheizung einläuten.

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2019-10-28T18:22:42+01:0028. Oktober 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Vertrieb, Wärme|