Wir erinnern uns: Die Kohle­kom­mission plant den Abschied von der Kohle ausgehend vom Jahr 2022 mit dem Ziel, 2038 keine Kohle mehr zu verstromen.

Ein Geset­zes­entwurf, der die Instru­mente und Kriterien für den Ausstieg regeln soll, existiert bisher nur für Stein­kohle. Der Entwurf des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­riums sieht Ausschrei­bungen nach den §§ 10ff. des Entwurfs vor, die 2020 beginnen sollen. Der Entwurf sieht vor, dass die Betreiber von Stein­koh­le­ka­pa­zi­täten Gebote für die Still­legung gegen eine aus Bundes­mitteln fließende Stein­koh­le­kom­pen­sation abgeben, und dieje­nigen den Zuschlag erhalten, die die geringsten Kosten für die Still­legung bieten können und gleich­zeitig für die Netzsta­bi­lität nicht unbedingt nötig sind. Reicht das nicht aus, wird beginnend mit den ältesten Anlagen gesetzlich reduziert (§§ 26ff des Entwurfs). Neue Stein­koh­le­an­lagen sollen gesetzlich verboten werden (§ 38 des Entwurfs).

Für Braun­kohle gibt es keine entspre­chenden Pläne. Man spricht aktuell intensiv mit den Betreibern. Aber bis jetzt sind die Pläne wohl noch nicht soweit gediehen, dass eine auch nur halbwegs konsen­suale Regelung auch nur im Ansatz erkennbar wäre. Das ist für die Bundes­re­gierung mögli­cher­weise ein Problem: Denn der Betreiber Vattenfall klagt bereits vor einem inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richt in Washington wegen seiner Atomkraft­werke. Gelingt keine Konsens­lösung, beginnt mögli­cher­weise das nächste Tauziehen mit ungewissem Ausgang um die Braun­koh­le­kraft­werke der Vattenfall im Osten.

Ob diese konsen­suale Lösung kommt, steht um so mehr in den Sternen, als die Bundes­re­gierung nicht frei darin ist, den Ausstieg zu erkaufen. Denn Geldzah­lungen an die Braun­koh­le­be­treiber sind mit einer gewissen Wahrschein­lichkeit als Beihilfen zu dekla­rieren. Die Juristen des Umwelt­schutz­ver­bandes Client Earth haben deswegen durchaus beden­kens­werte Argumente auf ihrer Seite, wenn sie die Verein­barkeit hoher Entschä­di­gungs­zah­lungen an die Braun­koh­le­be­treiber mit dem europäi­schen Beihil­fen­recht verneinen. Sie argumen­tieren hierzu mit dem Alter der meisten Anlagen, die voll abgeschrieben sein dürften, und der geringen Renta­bi­lität, die dazu führen könnte, dass Entschä­di­gungen als Vorteil und nicht als Schadens­aus­gleich gesehen würden, weil sie die Einbuße durch den Verlust wertmäßig übersteigen.

Ein weiterer Punkt wird bisher wenig disku­tiert: Gibt es für die Braun­kohle in den Augen von Verfas­sungs­richtern und Kommis­si­ons­be­amten einen allzu „roten Teppich“ aus Geld auf dem Weg zur Still­legung, stellt sich die Frage, ob weniger großzügige Regeln für die Stein­kohle dem Gleich­be­hand­lungs­gebot des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechen. Dieses verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Nun ist es aber keineswegs so, dass irgend­welche rechtlich belast­baren Gründe objektiv dafür sprechen, Braun­kohle weniger hart anzufassen als Stein­kohle. Es ist damit auch nicht auszu­schließen, dass neben der EU-Beihil­fe­auf­sicht auch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt sich zur Umsetzung der Pläne der Kohle­kom­mission noch einmal äußert.

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