Kohle­aus­stieg: Der Referentenentwurf

Der aktuelle Referen­ten­entwurf für das Kohle­aus­stiegs­gesetz hat es in sich. Er enthält neben den bereits bekannten (aber leicht verän­derten, siehe sogleich) Regelungen über den Ausstieg aus der Stein­kohle Regelungen zur Windkraft und Regelungen, die den Brenn­stoff­wechsel bestehender KWK-Anlagen und den Aufbau neuer erdgas­be­trie­bener Kapazi­täten fördern. Das Wichtigste in aller Kürze:

* Es bleibt für Stein­kohle beim Ausschrei­bungs­modell, bei dem Betreiber von Anlagen darauf bieten, abzuschalten. Wer den geringsten Zuschlag verlangt, bekommt den Zuschlag. Während im ersten Entwurf noch eine verpflich­tende Abschaltung vorge­sehen vor, wenn sich zu wenige Freiwillige melden, ist dies nunmehr erst ab 2027 möglich, § 10 Abs. 3, § 32 des Entwurfs. Im Landes­süden soll erst einmal nicht abgeschaltet werden, § 12 Abs. 3 des Entwurfs.

* § 29 des Entwurfs verbietet den Neubau und die Neuge­neh­migung, aber bereits geneh­migte Anlagen dürfen ans Netz. Dies würde den Betrieb des Stein­koh­le­kraft­werks Datteln IV legali­sieren, das 2011 ans Netz gehen sollte, aber aufgrund mehrerer Klage­ver­fahren erst 2017 eine (immer noch beklagte) Geneh­migung erhielt.

* Der Braun­koh­le­aus­stieg fehlt immer noch, hier dauern die Gespräche wohl an.

* Breite Kritik erfährt der Entwurf eines neuen § 35a BauGB. Hiernach gilt für Windkraft­an­lagen ein Mindest­ab­stands­gebot von 1.000 Metern zu vorhan­dener oder poten­ti­eller Wohnbe­bauung, wobei fünf Wohnge­bäude reichen. Innerhalb von 18 Monaten nach Inkraft­treten des Gesetzes dürfen die Länder Abwei­chungs­regeln erlassen. Diese Regelung schränkt die zuläs­sigen Flächen erheblich ein.

* Nach dem KWKG sollen neue Zuschüsse gewährt werden, wenn eine kohle­be­triebene KWK-Anlage auf Erdgas umgerüstet wird, § 7c KWKG‑E. Ein weiterer Bonus ist speziell für KWK im Süden vorge­sehen, § 7d KWKG‑E.

Angesichts der breiten Kritik ist fraglich, ob die Regierung das Paket so durch­bringt. Da eine schnelle Gesetz­gebung geplant ist, wird sich wohl innerhalb der nächsten Tage und Wochen entscheiden, wie der recht­liche Rahmen für den Kohle­aus­stieg aussehen wird (Miriam Vollmer)

2019-11-13T23:20:33+01:0013. November 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Wärme|

Sofort­pro­gramm Sommer 2019

Die Grünen haben bei der Europawahl im Mai in Deutschland ihr Ergebnis verdoppelt und wurden zweit­stärkste Kraft nach der CDU. Ihre klare Haltung in der Klima­po­litik scheint gerade bei jungen Wählern gut angekommen zu sein. Gut einen Monat nach der Wahl haben sie ein Sofort­pro­gramm für den Sommer 2019 vorgelegt. Darin wird ein Bündel von Maßnahmen vorge­schlagen, das die Einhaltung der Verspre­chungen im Pariser Klima­vertrag garan­tieren soll.

Die Maßnahmen gliedern sich grob in drei Komplexe, nämlich Kohle­aus­stieg, CO2-Preis und Klimaschutzgesetz.

  1. Was den Kohle­aus­stieg angeht, wird ein verbind­licher Abschaltplan vorge­schlagen. Demnach sollen bis Ende 2022 ein Viertel der Braun­kohle- und ein Drittel der Stein­koh­le­ka­pa­zi­täten abgeschaltet werden. Ab 2022 sollen dann Kohle­kraft­werke mit einer Betriebs­dauer von über 25 Jahren mit Übergangs­fristen von drei bis vier Jahren abgeschaltet werden. Die Beschränkung auf diese Altanlagen erfolgt, um Entschä­di­gungs­zah­lungen zu minimieren. Zudem soll Struk­tur­för­derung an konkrete Abschal­tungen gekoppelt werden. Zur Förderung erneu­er­barer Energie wollen die Grünen „alle Regelungen streichen, die einen wirtschaft­lichen Weiter­be­trieb“ behindern. Unter anderem sollen auch natur­schutz­recht­liche Regelungen auf den Prüfstand.
  2. Der CO2-Preis soll ökolo­gisch wirksam, sozial gerecht und ökono­misch sinnvoll ausge­staltet werden. Im Verkehrs- und Wärme­sektor soll er als Aufschlag auf die Energie­steuer abhängig von jewei­ligen Emissionen umgesetzt werden. Als Einstiegs­preis schlagen die Grünen 40 Euro/t vor. Der Preis für Zerti­fikate im Emissi­ons­handel soll angeglichen werden. Die CO2-Steuer soll durch weitere ergän­zende Maßnahmen wie Förder­pro­gramme flankiert werden. Die Grünen schlagen zur sozialen Abfederung eine starke Absenkung der Strom­steuer vor und die Einführung eines Energie­geldes in Höhe von 100 Euro pro Person und Jahr. Ein Vierper­so­nen­haushalt soll so um etwa 460 Euro entlastet werden. Für Härte­fälle sollen Förder­mög­lich­keiten für Umrüstung bereit­ge­halten werden.
  3. Durch das Klima­schutz­gesetz soll der nationale Beitrag zu Paris einen verbind­lichen recht­lichen Rahmen erhalten. In diesem Rahmen schlagen die Grünen weitere Förde­rungs- und steuer­liche Maßnahmen in den Bereichen Gebäude, bzw. Wärme, Verkehr und Landwirt­schaft vor. Vor allem soll die energe­tische Sanierung und Wärme-Infra­struktur unter­stützt werden. Zum Beispiel soll das in Baden-Württemberg erprobte Erneu­erbare-Wärme-Gesetz auf Bundes­ebene übernommen werden.

Viele dieser Forde­rungen sind zwar keineswegs neu, so etwa die Forderung nach einer Kerosin­steuer und einer entspre­chenden Mehrwert­steu­er­erleich­terung für das Bahnfahren oder auch die soziale Ausge­staltung der CO2-Steuer.  Immerhin haben die Grünen aber ein vergleichs­weise pragma­ti­sches Gesamt­konzept vorgelegt, das den Stand der Diskussion zusam­men­fasst und zeigt, was getan werden könnte, um die Klima­schutz­ziele einzuhalten.

 

 

2019-07-05T09:34:36+02:004. Juli 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Schul­den­bremse“ fürs Klima

Neulich hatten wir über die Klima­klagen berichtet. Und hatten die Meinung vertreten, dass die Mittel des Rechts für die hochpo­li­ti­schen Fragen der Festlegung von Klima­zielen ungeeignet seien. Nun ist Kritik oft leicht, guter Rat aber teuer. Was für Möglich­keiten gibt es denn sonst, die Verspre­chungen des Abkommens von Paris zur Reduktion von Treib­haus­gasen tatsächlich umzusetzen?

Ein Vorschlag wurde nun von einem Mitglied des Sachver­stän­di­genrats (SRU), dem Jura-Professor Christian Calliess, ins Spiel gebracht: In einem Interview mit der Zeit fordert er, dass die Umwelt­mi­nis­terin ein Vetorecht bekommen solle. Dieses Vetorecht würde sie dann ausüben können, wenn von einem Gesetz­ge­bungs­vor­haben klima­re­le­vante Aspekte betroffen sind und wenn es dabei gegen die Nachhal­tig­keits­stra­tegie verstößt.

Der Vorschlag klingt erstmal nach Bevor­mundung. Schließlich haben die Ressorts ja alle berech­tigte Inter­essen zu vertreten. Außerdem liegt die politische Gesamt­ver­ant­wortung für die Regierung nach Art. 65 Grund­gesetz (GG) bei der Bundes­kanz­lerin. Durch ein Vetorecht könnte das Gleich­ge­wicht zwischen den Ressorts verschoben oder schlimms­ten­falls eine Blockade bewirkt werden.

Aller­dings gibt es bereits jetzt Vetorechte einiger Ressorts. So hat das Bundes­mi­nis­terium der Finanzen nach § 26 Absatz 1 der Geschäfts­ordnung der Bundes­re­gierung (GO BReg) ein Recht gegen Beschlüsse mit Finanz­bezug Wider­spruch zu erheben. Entspre­chende Rechte haben nach Absatz 2 das Minis­terium der Justiz und des Inneren bei Unver­ein­barkeit von Gesetzes- und Verord­nungs­ent­würfen mit geltendem Recht. Insofern könnte es darum gehen, das Gleich­ge­wicht zwischen den Ressorts wieder herzustellen.

Zudem sind diese Vetorechte nicht absolut. Vielmehr kann nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GO BReg das Kabinett erneut abstimmen. Bei Anwesenheit des betrof­fenen Ressorts kann eine Mehrheit der Minister mit dem Bundes­kanzler dann auch über die Belange hinweg­gehen. Aber immerhin müssen sich die anderen Ressorts dann der Diskussion stellen. Insofern läuft der Vorschlag eher auf eine geänderte Priori­tä­ten­setzung als eine Einschränkung politi­scher Spiel­räume hinaus.

2019-06-27T10:20:02+02:0027. Juni 2019|Allgemein, Umwelt|