Kohleausstieg: Der Referentenentwurf

Der aktuelle Referentenentwurf für das Kohleausstiegsgesetz hat es in sich. Er enthält neben den bereits bekannten (aber leicht veränderten, siehe sogleich) Regelungen über den Ausstieg aus der Steinkohle Regelungen zur Windkraft und Regelungen, die den Brennstoffwechsel bestehender KWK-Anlagen und den Aufbau neuer erdgasbetriebener Kapazitäten fördern. Das Wichtigste in aller Kürze:

* Es bleibt für Steinkohle beim Ausschreibungsmodell, bei dem Betreiber von Anlagen darauf bieten, abzuschalten. Wer den geringsten Zuschlag verlangt, bekommt den Zuschlag. Während im ersten Entwurf noch eine verpflichtende Abschaltung vorgesehen vor, wenn sich zu wenige Freiwillige melden, ist dies nunmehr erst ab 2027 möglich, § 10 Abs. 3, § 32 des Entwurfs. Im Landessüden soll erst einmal nicht abgeschaltet werden, § 12 Abs. 3 des Entwurfs.

* § 29 des Entwurfs verbietet den Neubau und die Neugenehmigung, aber bereits genehmigte Anlagen dürfen ans Netz. Dies würde den Betrieb des Steinkohlekraftwerks Datteln IV legalisieren, das 2011 ans Netz gehen sollte, aber aufgrund mehrerer Klageverfahren erst 2017 eine (immer noch beklagte) Genehmigung erhielt.

* Der Braunkohleausstieg fehlt immer noch, hier dauern die Gespräche wohl an.

* Breite Kritik erfährt der Entwurf eines neuen § 35a BauGB. Hiernach gilt für Windkraftanlagen ein Mindestabstandsgebot von 1.000 Metern zu vorhandener oder potentieller Wohnbebauung, wobei fünf Wohngebäude reichen. Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dürfen die Länder Abweichungsregeln erlassen. Diese Regelung schränkt die zulässigen Flächen erheblich ein.

* Nach dem KWKG sollen neue Zuschüsse gewährt werden, wenn eine kohlebetriebene KWK-Anlage auf Erdgas umgerüstet wird, § 7c KWKG-E. Ein weiterer Bonus ist speziell für KWK im Süden vorgesehen, § 7d KWKG-E.

Angesichts der breiten Kritik ist fraglich, ob die Regierung das Paket so durchbringt. Da eine schnelle Gesetzgebung geplant ist, wird sich wohl innerhalb der nächsten Tage und Wochen entscheiden, wie der rechtliche Rahmen für den Kohleausstieg aussehen wird (Miriam Vollmer)

2019-11-13T23:20:33+01:0013. November 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Wärme|

Sofortprogramm Sommer 2019

Die Grünen haben bei der Europawahl im Mai in Deutschland ihr Ergebnis verdoppelt und wurden zweitstärkste Kraft nach der CDU. Ihre klare Haltung in der Klimapolitik scheint gerade bei jungen Wählern gut angekommen zu sein. Gut einen Monat nach der Wahl haben sie ein Sofortprogramm für den Sommer 2019 vorgelegt. Darin wird ein Bündel von Maßnahmen vorgeschlagen, das die Einhaltung der Versprechungen im Pariser Klimavertrag garantieren soll.

Die Maßnahmen gliedern sich grob in drei Komplexe, nämlich Kohleausstieg, CO2-Preis und Klimaschutzgesetz.

  1. Was den Kohleausstieg angeht, wird ein verbindlicher Abschaltplan vorgeschlagen. Demnach sollen bis Ende 2022 ein Viertel der Braunkohle- und ein Drittel der Steinkohlekapazitäten abgeschaltet werden. Ab 2022 sollen dann Kohlekraftwerke mit einer Betriebsdauer von über 25 Jahren mit Übergangsfristen von drei bis vier Jahren abgeschaltet werden. Die Beschränkung auf diese Altanlagen erfolgt, um Entschädigungszahlungen zu minimieren. Zudem soll Strukturförderung an konkrete Abschaltungen gekoppelt werden. Zur Förderung erneuerbarer Energie wollen die Grünen “alle Regelungen streichen, die einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb” behindern. Unter anderem sollen auch naturschutzrechtliche Regelungen auf den Prüfstand.
  2. Der CO2-Preis soll ökologisch wirksam, sozial gerecht und ökonomisch sinnvoll ausgestaltet werden. Im Verkehrs- und Wärmesektor soll er als Aufschlag auf die Energiesteuer abhängig von jeweiligen Emissionen umgesetzt werden. Als Einstiegspreis schlagen die Grünen 40 Euro/t vor. Der Preis für Zertifikate im Emissionshandel soll angeglichen werden. Die CO2-Steuer soll durch weitere ergänzende Maßnahmen wie Förderprogramme flankiert werden. Die Grünen schlagen zur sozialen Abfederung eine starke Absenkung der Stromsteuer vor und die Einführung eines Energiegeldes in Höhe von 100 Euro pro Person und Jahr. Ein Vierpersonenhaushalt soll so um etwa 460 Euro entlastet werden. Für Härtefälle sollen Fördermöglichkeiten für Umrüstung bereitgehalten werden.
  3. Durch das Klimaschutzgesetz soll der nationale Beitrag zu Paris einen verbindlichen rechtlichen Rahmen erhalten. In diesem Rahmen schlagen die Grünen weitere Förderungs- und steuerliche Maßnahmen in den Bereichen Gebäude, bzw. Wärme, Verkehr und Landwirtschaft vor. Vor allem soll die energetische Sanierung und Wärme-Infrastruktur unterstützt werden. Zum Beispiel soll das in Baden-Württemberg erprobte Erneuerbare-Wärme-Gesetz auf Bundesebene übernommen werden.

Viele dieser Forderungen sind zwar keineswegs neu, so etwa die Forderung nach einer Kerosinsteuer und einer entsprechenden Mehrwertsteuererleichterung für das Bahnfahren oder auch die soziale Ausgestaltung der CO2-Steuer.  Immerhin haben die Grünen aber ein vergleichsweise pragmatisches Gesamtkonzept vorgelegt, das den Stand der Diskussion zusammenfasst und zeigt, was getan werden könnte, um die Klimaschutzziele einzuhalten.

 

 

2019-07-05T09:34:36+02:004. Juli 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

“Schuldenbremse” fürs Klima

Neulich hatten wir über die Klimaklagen berichtet. Und hatten die Meinung vertreten, dass die Mittel des Rechts für die hochpolitischen Fragen der Festlegung von Klimazielen ungeeignet seien. Nun ist Kritik oft leicht, guter Rat aber teuer. Was für Möglichkeiten gibt es denn sonst, die Versprechungen des Abkommens von Paris zur Reduktion von Treibhausgasen tatsächlich umzusetzen?

Ein Vorschlag wurde nun von einem Mitglied des Sachverständigenrats (SRU), dem Jura-Professor Christian Calliess, ins Spiel gebracht: In einem Interview mit der Zeit fordert er, dass die Umweltministerin ein Vetorecht bekommen solle. Dieses Vetorecht würde sie dann ausüben können, wenn von einem Gesetzgebungsvorhaben klimarelevante Aspekte betroffen sind und wenn es dabei gegen die Nachhaltigkeitsstrategie verstößt.

Der Vorschlag klingt erstmal nach Bevormundung. Schließlich haben die Ressorts ja alle berechtigte Interessen zu vertreten. Außerdem liegt die politische Gesamtverantwortung für die Regierung nach Art. 65 Grundgesetz (GG) bei der Bundeskanzlerin. Durch ein Vetorecht könnte das Gleichgewicht zwischen den Ressorts verschoben oder schlimmstenfalls eine Blockade bewirkt werden.

Allerdings gibt es bereits jetzt Vetorechte einiger Ressorts. So hat das Bundesministerium der Finanzen nach § 26 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GO BReg) ein Recht gegen Beschlüsse mit Finanzbezug Widerspruch zu erheben. Entsprechende Rechte haben nach Absatz 2 das Ministerium der Justiz und des Inneren bei Unvereinbarkeit von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen mit geltendem Recht. Insofern könnte es darum gehen, das Gleichgewicht zwischen den Ressorts wieder herzustellen.

Zudem sind diese Vetorechte nicht absolut. Vielmehr kann nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GO BReg das Kabinett erneut abstimmen. Bei Anwesenheit des betroffenen Ressorts kann eine Mehrheit der Minister mit dem Bundeskanzler dann auch über die Belange hinweggehen. Aber immerhin müssen sich die anderen Ressorts dann der Diskussion stellen. Insofern läuft der Vorschlag eher auf eine geänderte Prioritätensetzung als eine Einschränkung politischer Spielräume hinaus.

2019-06-27T10:20:02+02:0027. Juni 2019|Allgemein, Umwelt|