EU-ETS: Kein Eilantrag auf Meldung an die KOM

Eine aktuelle Entscheidung zum EU-Emissionshandel vom 23. September 2020 teilt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) mit:

Ein Anlagenbetreiber stellte einen Haupt- und einen Hilfsantrag auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Das ist eine übliche Vorgehensweise, wenn absehbar Uneinigkeit zwischen Betreiber und Behörde über Datengrundlagen oder Anlageneinordnungen, -teile o. ä. besteht, und mehrere Datensätze nötig sind, weil es sonst an Zuteilungsgrundlagen fehlt.

Die DEHSt prüfte den Antrag und sah nur den Hilfsantrag als begründet an. Nun kann die DEHSt im voll vergemeinschafteten EU-Emissionshandel nicht mehr ohne Genehmigung der EU-Kommission Emissionsberechtigungen zuteilen. Sie muss alle Zuteilungsgrundlagen und Zuteilungsmengen der Komission melden. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), dessen S. 1 lautet:

“Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission.”

Die DEHSt meldete also nur die auf dem Hilfsantrag beruhenden Daten nach Brüssel. Dies fand der Anlagenbetreiber nicht gut: Er verlangte, dass die höhere Zuteilungsmenge aus dem Hauptantrag gemeldet wird. Die Behörde lehnte ab, der Betreiber zog im Rahmen eines Eilantrags vor das Verwaltungsgericht (VG) Berlin, weil er fürchtete, dass sein Zuteilungsanspruch ohne Meldung nach Brüssel endgültig verloren wäre.

Das VG Berlin wies den Antrag ab und berief sich dabei auf § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG, der lautet:

“Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.”

Hieraus ergibt sich nach Ansicht des VG Berlin: Der Anlagenbetreiber kann nur dann gegen die unterbliebene Meldung vorgehen, wenn er gleichzeitig eine Mehrzuteilung geltend machen kann.

Nun kennt die deutsche Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine vorbeugende Verpflichtungsklage für diejenigen, die fürchten, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht den Bescheid erhalten, den sie beantragt haben. Eine Mehrzuteilungsklage ist deswegen aktuell noch nicht möglich, und weil § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG das Vorgehen gegen die unterbliebene Meldung mit der Mehrzuteilungsklage verknüpft, ist auch diese nicht zulässig. Der Betreiber kann – so das Gericht – später mehr Berechtigungen einklagen, die dann auch nach Brüssel gemeldet werden. Eine Präklusion dieser Meldung sei nicht zu erwarten, denn der Antrag wurde ja rechtzeitig gestellt.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Die Entscheidung ist zu begrüßen. Wäre sie anders ausgefallen, hätte allen Betreibern, die sich nicht schon jetzt gegen eine unterbliebene Meldung gewehrt haben, entgegen gehalten werden können, sie hätten früher etwas unternehmen müssen. Genau das hat der Gesetzgeber des TEHG aber gesehen und mit dem insoweit erfreulich eindeutigen § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG klargestellt, dass niemand sich zweimal gegen die Behördenentscheidung wehren muss, weniger zuzuteilen als beantragt. Die Entscheidung ist angesichts dieses klaren gesetzgeberischen Willens alles andere als überraschend (Miriam Vollmer).

2020-11-05T22:34:26+01:005. November 2020|Emissionshandel|

Klimaklage vor dem VG Berlin abgewiesen

Es war eigentlich zu erwarten gewesen. Wir hatten ja schon öfter über “Klimaklagen” berichtet, also Versuche, auf dem Rechtsweg mehr Klimaschutz von der Bundesregierung oder von der Europäischen Union einzufordern. Während vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Entscheidung noch aussteht, wurde eine Klage vor dem Gericht der Europäischen Union in Brüssel erstinstanzlich als unzulässig abgewiesen. Dort wurde mittlerweile Berufung zum Europäischen Gerichtshof eingelegt.

Doch es gibt noch eine weitere Klage, die wir hier bisher nicht thematisiert hatten: Im Herbst 2018 hatte der Umweltverband Greenpeace beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin Klage eingereicht. Mit dem Verband zogen drei Familien vor Gericht, die von ökologischer Landwirtschaft leben, je eine Familie aus Brandenburg, dem Alten Land bei Hamburg und von der Insel Pellworm. Die Kläger argumentierten, dass die Regierung durch Untätigkeit ihre Grundrechte verletze. Aus den Grundrechten auf Leben, Gesundheit und Eigentum der Kläger folge eine Schutzpflicht des Staates. Diese Schutzpflicht ist nach Auffassung der Kläger durch bereits bestehende Festlegungen bestimmt. Die deutschen Klimaziele 2020 seien verbindlich und wären durch Kabinettsbeschlüsse noch bestätigt worden. Außerdem verstoße die Regierung gegen die sogenannte Lastenteilungsentscheidung (406/2009/EG) der Union. Daraus ergäbe sich für Deutschland eine Rechtspflicht zur Einhaltung der Klimaziele.

Heute nun entschied das VG Berlin, dass auch die Klage als unzulässig abgewiesen wird, wie sich aus einer Pressemitteilung ergibt. Die in darin vorab skizzierte Begründung ist aus rechtlicher Sicht nachvollziehbar: Der Beschluss der Bundesregierung zum Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 sei keine rechtsverbindliche Regelung mit Außenwirkung, sondern nur eine politische Absichtserklärung. Zudem sei die Erfüllung der Klimaziele durch einen späteren Kabinettsbeschluss um drei Jahre verschoben worden. Auch die Lastenteilungsentscheidung helfe nicht weiter, da die Regierung der Mitgliedstaaten demnach die Wahl hätten, die Klimaziele selbst zu erfüllen oder Emissionsberechtigungen von anderen EU-Mitgliedstaaten zu erwerben.

Dazu, dass die Bundesregierung durch Unterlassen eine Schutzpflicht gegenüber den Grundrechten der Kläger verletzt haben könnte, äußert sich das Gericht folgendermaßen: Die Vorkehrungen, die der Staat zum Schutz der Grundrechte trifft, dürften nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sein. Im Übrigen hätten Gesetzgeber und vollziehende Gewalt einen weiten Spielraum, der nur sehr begrenzt von den Gerichten überprüft werden kann. Tatsächlich stellt sich auch uns die Frage, wie ein Verwaltungsgericht beurteilen soll, ob eine Reduzierung der CO2-Emissionen um 32% zu wenig ist, wohingegen eine Reduzierung um 40% zur Abwendung von Grundrechtsverletzungen gerade noch ausreichend ist.

2019-10-31T16:55:29+01:0031. Oktober 2019|Umwelt|

Emissionshandel: Zu den Voraussetzungen einer Kapazitätsverringerung

Den Regelungen über Kapazitätsverringerungen sowie ganz oder teilweise stattfindende Betriebseinstellungen in der laufenden dritten Handelsperiode des Emissionshandels von 2013 bis 2020 im 4. Abschnitt der Zuteilungsverordnung 2020 wird voraussichtlich niemand eine Träne nachweinen: Sie gehören zu den kompliziertesten Regelungen, die das Emissionshandelsrecht jemals hervorgebracht hat. So nachvollziehbar die Motivation ist, nach der niemand 2014 zugeteilte Emissionsberechtigungen behalten soll, die er z. B. 2019 oder 2020 nicht mehr braucht: Der Mechanismus, den die Europäische Kommission vorgegeben hat, ist so komplex, dass es für Anlagenbetreiber oftmals kaum möglich ist, die Anzahl von Emissionsberechtigungen auch nur grob abzuschätzen, die ihnen nach Veränderungen der Anlage bzw. Verringerung der Anlagenauslastung noch bleiben.

Doch die Regelungen über die Kürzung der Zuteilung nach baulichen Verkleinerungen emissionshandelspflichtiger Anlagen sind nicht nur schwer zu berechnen.  Auch ihre Anwendung ist umstritten. Eine der strittigen Rechtsfragen hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am 5. September 2019 nun immerhin zugunsten der Betreiberseite entschieden (10 K 372.17).

Im zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um ein Industriekraftwerk, das 2014 eine Zuteilung erhalten hat. Im Zuteilungsantrag hatte die Betreiberin – wie alle Anlagenbetreiber – die “installierte Anfangskapazität” angegeben. Hinter diesem Begriff verbirgt sich abweichend vom üblichen Sprachgebrauch der Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen in den Kalendermonaten im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008, hochgerechnet auf ein Kalenderjahr, § 4 Abs. 1 ZuV 2020. Aus dieser Definition folgt, dass die emissionshandelsrechtliche “installierte Anfangskapazität” in aller Regel deutlich niedriger ist als die “echte” Anlagenkapazität, also das rechtliche und technische Können.

2014 baute die Anlagenbetreiberin die Anlage um. Ihre technische Kapazität sank deutlich. Die neue technische Kapazität unterschritt aber dabei nicht die “installierte Anfangskapazität” nach § 4 Abs. 1 und 4 ZuV 2020. Auch die Auslastung sank nicht, weil die Anlagenbetreiberin nur ohnehin nicht genutzte Überkapazitäten abgebaut hatte.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) kürzte die Anlagenzuteilung gleichwohl basierend auf § 19 ZuV 2020 und wies auch den gegen die Kürzung der Zuteilung eingelegten Widerspruch zurück.

Diese Kürzung der Zuteilung hob das VG Berlin nun auf. Nach Ansicht der Richter liegt keine Kapazitätsverringerung nach § 2 Nr. 25 ZuV 2020 vor. Die Verkleinerung der Anlage im technischen Sinne könne nämlich schon im Ansatz keine Verringerung der installierten Anfangskapazität auslösen, wenn – wie hier – die neue technische Kapazität immer noch über der installierten Anfangskapazität liegt. Die Behörde durfte deswegen die Zuteilung nicht beschneiden.

Interessantes prozessrechtliches Detail am Rande: Rein nach deutschem Recht wäre ein solches Klagebegehren per Anfechtungsklage gegen den Kapazitätsverringerungsbescheid zu verfolgen. Weil aber die Europäische Kommission seit 2013 notwendigerweise mitwirken muss, wenn Zuteilungen geändert werden (bzw. wie hier eine Änderung rückabgewickelt werden soll), musste das Gericht die DEHSt verpflichten, neu zuzuteilen, und zwar an die Bedingung geknüpft, dass die Kommission dem zustimmt.

Sie fürchten eine Kürzung Ihrer Zuteilung von Emissionsberechtigungen? Sprechen Sie uns gern an, wir prüfen die Rechtslage vorab, begleiten von Anfang an im Verfahren und verfolgen die notwendige Beschleunigung.

2019-10-30T23:14:41+01:0030. Oktober 2019|Emissionshandel|