Kein Baustopp bei der Ostsee-Anbindungs-Leitung für LNG
Im Zuge der Gasmangellage folgte eine beispiellose Gesetzesinitiative, um eine Versorgung Deutschlands mit LNG (liquefied natural gas – verflüssigtes Erdgas) zu ermöglichen. Befeuert vom politischen Willen (und unter großem Einsatz seitens der Behörden, allen voran durch den NLWKN und der beratend unterstützenden Juristen – Danke für die gute Zusammenarbeit!) war es möglich, dass bereits im Dezember 2022 die erste FSRU (floating storage and regasification unit – also schwimmende Lagerungs- und Regasifizierungsanlage) – die Höegh Esperanza – in Wilhelmshafen anlegen konnte. Weitere Terminals an den Standorten Lubmin, Stade und Brunsbüttel folgten. Die Vorhaben umfassen jeweils verschiedene rechtliche Teilschritte und Zulassungsverfahren, die es in sich haben. Von der Planfeststellung, der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und der wasserrechtlichen Erlaubnis ist alles vertreten. Ohne Frage: Die Zulassung von LNG Terminals mit Peripherie und Infrastruktur ist Turnen am Hochreck des besonderen Verwaltungs- und Umweltrecht. Um die Realisierung zu ermöglichen – wurde unter Begründung der Gasmangellage – das Verfahrensrecht gestrafft. Gerade der Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gefällt nicht jedem. Zu Lubmin liegt nun eine aktuelle Entscheidung des BVerwG vor, dass sich mit Eilanträgen von zwei Umweltvereinigungen gegen die Planänderung des Bergamtes Stralsund befasst hat, mit der das Bauzeitenfenster für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung „Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP 26“ über den 31. Dezember 2023 hinaus erweitert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anträge abgelehnt (Beschlüsse vom 25.01.2034 – 7 VR 1. 24 u. 7 VR 2. 24 –).
Offen sind weiterhin die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 21. August 2023, mit dem die Errichtung und den Betrieb des ersten Seeabschnitts Lubmin bis KP 26 zugelassen wurde. Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klagen hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 12. und 15. September 2023 (BVerwG 7 VR 4.23 und BVerwG 7 VR 6.23) abgelehnt. Der Planänderungsbeschluss vom 8. Januar 2024 hebt die Bauzeitenbeschränkung auf den 31. Dezember 2023 für die Durchführung naturschutzrechtlicher Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vom 1. Januar 2024 bis zum 29. Februar 2024 auf. Nach gegenwärtigem Stand ist zur Vollendung des Vorhabens noch auf einer Strecke von 6,8 km der Meeresboden im Grabenbereich wiederherzustellen. Um diese Planänderung geht es nun.
Aus Sicht der Leipziger Bundesrichter erweisen sich die Klagen gegen die Planänderung derzeit als voraussichtlich unbegründet. Unter Berücksichtigung dieser fehlenden Erfolgsaussichten geht es auch im Eilrechtschutz nicht weiter: Zu Recht – so das BVerwG gehe man weiterhin von einer Krise der Gasversorgung aus. Verfahrensmängel wegen des Verzichts auf eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung und einer fehlenden Beteiligung der Naturschutzvereinigungen sind derzeit nicht festzustellen. Auch verstößt die Bauzeitenerweiterung voraussichtlich nicht gegen Naturschutzrecht, weil der Planänderungsbeschluss durch entsprechende Regelungen erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen, Habitaten und Arten ausschließt. (Dirk Buchsteiner)
Planfeststellungsbeschluss: Augen auf bei der Variantenwahl
Bei der Planung von Verkehrswegen wird den Kommunen häufig ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt, so dass eine Klage durch Anwohner selten zum Erfolg führt. Das OVG Lüneburg hat jedoch kürzlich über einen Fall entschieden, in dem entsprechende Klagen zu Erfolg geführt haben.
Die Anwohner hatten in dem Fall einen Planfeststellungsbeschluss angegriffen, der auf den Ausbau einer Straße in Buxtehude bezogen war. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sieht den massiven Ausbau einer Straße vor, durch die bisher anliegende Grundstücke erschlossen worden waren. Die Straße sollte zu einer 7 m breiten, zweispurigen Fahrbahn mit jeweils seitlich 3 m hohen Lärmschutzwänden und parallel dazu hinter den Lärmschutzwänden gelegenen sogenannten Anliegerstraßen ausgebaut werden.
Der entscheidende Senat des OVG hat in seinem Urteil den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Anders als das Verwaltungsgericht in der ersten Instanz war er der Überzeugung, dass im Verfahren Abwägungsfehler begangen wurden. So habe die Behörde die Lärmbelastung und die vorhabenbedingten Kosten nicht ausreichend berücksichtigt, und es seien ihr Fehler im Rahmen der Begutachtung der Variantenwahl unterlaufen.
Das OVG hat den Planfeststellungsbeschluss jedoch nicht aufgehoben. Denn aufgrund der Möglichkeit zur Planerhaltung des § 75 Abs. 1a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) könnten diese Fehler gegebenenfalls durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden. (Olaf Dilling)
TEHG ohje
Ist ja nicht so, als hätte sich nichts geändert. Mit den Änderungsrichtlinien 2023/958 (Luftverkehr) und 2023/959 hat der Europäische Richtliniengeber die Grundlage für die Entwicklung der Jahre bis 2030 gelegt. Neu sind nicht nur viele Detailregelungen, sondern unter anderem auch umfangreiche Regelungen über die Emissionshandelspflicht von Anlagen an sich.
Diese Regelungen bedürfen der Umsetzung durch den Mitgliedstaat. Denn anders als bei den Durchführungsverordnungen wie etwa zur Zuteilung oder zum Monitoring, richtet sich die Emissionshandelsrichtlinie an den Staat. Dieser muss das deutsche Recht – in diesem Fall das TEHG – so abändern, wie die Richtlinie es vorgibt. Und, da das Zuteilungsverfahren ja in diesem Frühjahr bis zum 21. Juni 2024 laufen wird, nun einigermaßen schnell.

Doch bisher tut sich nichts. Das aktuelle TEHG ist das letztemal 2021 geändert worden. Bisher ist von der anstehenden Novelle weit und breit nichts zu sehen. Derweil gehen die Wochen ins Land, und die Branche fragt sich: Wo liegt das Problem? Die Europäische Kommission hat inzwischen sogar schon ein Vertragsverletzungsverfahren eröffnet, doch noch immer ist von einem TEHG-Entwurf nichts zu sehen (Miriam Vollmer).
Landgericht Hamburg zur Vorlagepflicht von Preisanpassungsschreiben im Prozess
Muss ein Versorger in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer von ihm vorgenommenen Preiserhöhung das entsprechende Preiserhöhungsschreiben vorlegen? Diese Frage stellte sich in einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg.
Streitig war dort sowohl der Zugang des Preisanpasungsschreibens beim Versorger, als auch der Inhalt. Der Kunde behauptete ihm sei kein Schreiben zugegangen und der Versorger versicherte, er habe dieses aber abgeschickt. Diese streitige Frage des Zugangs kann aber dahinstehen, wenn das Schreiben schon inhaltlich nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und daher die damit begründete Preisänderung schon deswegen möglicherweise unwirksam ist. Nun weigerte der Versorger sich aber, das entsprechende Schreiben überhaupt vorzulegen. Dazu sah er prozessual keine Veranlassung.
Dem machte jedoch das Landgericht Hamburg einen Strich durch die Rechnung. Wer sich zur Herleitung einer für ihn günstigen Rechtsfolge auf Urkunden oder andere Unterlagen in einem Gerichtsverfahren berufe, der müsse diese auch gem. § 142 ZPO vorlegen, wenn die andere Partei und das Gericht anderweitig keine Kenntnis vom Inhalt erhalten können.
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 02.06.2023, 415 HKO 97/22
(Christian Dümke)
Q & A Kraftwerksstrategie
Die letztes Jahr groß geplante Kraftwerksstrategie ist in der Bundes-Waschmaschine eingelaufen: Statt 50 neuen Gaskraftwerken soll es jetzt nur noch rund 20 geben, insgesamt 10 GW. Doch warum? Und wie soll das aussehen?
Wieso jetzt noch neue Gaskraftwerke?
Umweltverbände sind unzufrieden: Gaskraftwerke seien aus der Zeit gefallen. Man solle keine neuen fossilen Kraftwerke mehr bauen, statt dessen auf Wind und Sonne setzen. Doch die liefern nicht über alle 8.460 Std. des Jahres. Für die Stunden, in denen Strom aus anderen Quellen fließen muss, aber weder aus dem Ausland noch aus Speichern zur Verfügung gestellt werden kann, und auch Lastmanagement nicht reicht, braucht es Reservekapazitäten. Die laufen dann nur wenige Stunden im Jahr, so dass auch die Emissionen dieser Anlagen sich in Grenzen halten dürften. Sie werden ohnehin über den Emissionshandel reguliert, so dass schon wegen der hohen Zertifikatpreise kein Anreiz bestehen dürfte, sie mehr laufen zu lassen als nötig.
Wieso eigentlich Erdgas?
Kraftwerk ist nicht gleich Kraftwerk. Nicht jede Technologie kann mehr oder weniger aus dem Stand Strom liefern, wenn er gerade gebraucht wird, und danach wieder Platz für Erneuerbare machen. Gaskraftwerke besitzen diese Fähigkeit, zudem ist Erdgas im Verhältnis zu Kohle wenig emissionsintensiv.
Am besten wäre es freilich, die Anlagen könnten direkt mit Wasserstoff laufen. Der verbrennt CO2-frei. Leider gibt es noch kein Wasserstoffnetz. Das soll erst entstehen und dazu v. a. das heutige Gasnetz nutzen. Es gibt bisher auch zu wenig Hersteller und Importeure. Diese Struktur muss überall erst wachsen. Deswegen werden Kraftwerke errichtet, die später hoffentlich umgerüstet werden können.

Wer betreibt die neuen Gaskraftwerke?
Wenn es heißt, dass „Deutschland baut“, ist das nicht ganz richtig. Deutschland lässt bauen, indem die Bundesnetzagentur Kapazitäten in Auktionen ausschreibt. Unternehmen der Privatwirtschaft (oder auch Staatsunternehmen aus Deutschland oder anderen Ländern) bewerben sich mit einem Betrag, den sie für die Förderung pro MW brauchen, und wer mit am wenigsten Förderung auskommt, gewinnt und baut. Die Förderung soll aus dem Klima- und und Transformationsfonds stammen.
Ist das alles?
Nope. Die neuen Kraftwerke sind nur ein Teil der Strategie für die künftigen grünen Netze. Die Bundesregierung sitzt derzeit an einem neuen Kapazitätsmechanismus einschließlich eines neuen Strommarktdesigns. Das soll Versorgungssicherheit bei vernünftigen Preisen gewährleisten. Außerdem werden auch Speicherkapazitäten ausgebaut. Und es wird geforscht, die Abscheidung von CO2 vorangebracht, es soll schneller geplant und genehmigt werden, und selbst für die Kernfusion gibt es in der Strategie ein paar gute Worte (und wohl etwas Geld).
Wie geht es weiter?
Nun muss aus der Einigung der Bundesregierung also ein Gesetzesentwurf werden. Viel Zeit bleibt nicht, denn schon nächstes Jahr wird ja wieder gewählt. Doch auch die nächste Bundesregierung wird nicht anders können, als zu bauen, denn selbst wenn das nächste Kabinett Klima nicht so prioritär ansehen sollte, wie der aktuelle Hausherr im BMWK gibt das EU-Recht einen zeitlichen Rahmen vor, mit dem eine Verlangsamung der Transformation hin zu Nettonull ausgeschlossen ist (Miriam Vollmer).