Das Blog

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Geplanter Verkauf von TenneT geplatzt

Wir hatten hier bereits vor kurzem über die Plände der deutschen Bundesregierung berichtet, den Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH zu kaufen, der dem niederländischen Staat gehört.

Daraus wird jedoch nun offenbar nichts.

Die Bundesregierung hat den geplanten Kauf von Tennet, dem niederländischen Stromnetzbetreiber, nach 2 Jahren Verhandlungen nun abgesagt. Die Haushaltskassenlage gibt den erforderlichen Kaufpreis nicht her. Finanzminister Christian Lindner legte ein Veto ein. Das wirkt sich wiederum negativ auf den niederländischen Haushalt aus, der den erwarteten Kaufpreis von 1,6 Milliarden Euro bereits eingeplant hatte.

Für die deutsche Energiewende könnte sich das negativ auswirken, da das Netz von TenneT (Suedlink) besonders wichtig ist, um EE-Strom aus dem Norden Deutschlands in den Süden zu transportieren und der bisherige Eigentümer aus deutscher Sicht nicht bereit ist, ausreichend in den Netzausbau zu investieren.

(Christian Dümke)

Von |21. Juni 2024|Kategorien: Allgemein, Energiepolitik, Netzbetrieb, Strom|0 Kommentare

Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Ja, Sie lesen richtig: Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren werden maßgeblich beschleunigt. Falls Sie nun ein Déjà-vu zu haben glauben, sind Sie sicherlich nicht allein. Dass Genehmigungsverfahren zu lange dauern, ist schließlich kein Geheimnis. Bestrebungen, Verfahren zu straffen und zu verkürzen, gibt es daher schon länger bzw. immer wieder. So richtig gefruchtet hat alles bisher nicht. Die Anforderungen setzt das materielle Recht und dessen Komplexität bestimmt die Machbarkeitsgrenze. Vielfach liegt es auch an der Überlastung der Genehmigungsreferate bei den Immissionsschutzbehörden. Des Öfteren besteht ein gewisser Unwillen zu pragmatischen Entscheidungen. Manchmal liegt es auch an schlechten Anträgen und undurchdachten Vorhaben (dann sind die Probleme hausgemacht). Doch auch das Verfahrensrecht bremst.

Nun ist eine aktuelle Novelle des BImSchG (und der 9. BImSchV) durch. Am 14.06.2024 hat auch der Bundesrat dem „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ (ursprünglicher Entwurf: BT-Drs. 20/7502, Fassung der Beschlussempfehlung BT-Drs. 20/11657) zugestimmt.

Kern der Novelle sind insbesondere Erleichterungen für die Genehmigung von EE-Anlagen, aber auch andere immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sollen beschleunigt werden. Hierfür sind die Verkürzung von Rückmelde- und Entscheidungsfristen anderer Behörden, der Einsatz eines Projektmanagers, mehr Digitalisierung im Verfahren und eine Stärkung des vorzeitigen Beginns vorgesehen. Liest sich alles erstmal ganz interessant. Im Detail kommen dann wieder Fragen auf. Ein Projektmanager – § 2a der 9. BImSchV-Neu – mag zwar auf den ersten Blick eine gute Idee sein. Doch Professionalisierung ist auch heute schon möglich – gerade in der Öffentlichkeitsbeteiligung. Woher nehmen wir den Projektmanager und was macht er? Zu befürchten sind indes weitere Kosten und nur noch mehr Abstimmungsrunden – nicht weniger.

Mit der Überarbeitung von § 8a BImSchG sollen wir erleichterte Voraussetzungen für die Zulassung des vorzeitigen Beginns für Vorhaben auf einem bereits bestehenden Standort und bei Änderungsgenehmigungen bekommen. Bisher kommt es auf die Prognose an, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann. Der auf Antrag (!) erfolgende Wegfall dieser Prognoseentscheidung soll nun das Verfahren nachhaltig beschleunigen. Es ist eher unklar, wie es in der Praxis funktionieren soll, wenn Behörden ohne eine Prognoseentscheidung über die Genehmigungsfähigkeit den vorzeitigen Beginn zulassen, gleichwohl natürlich das Prüfprogramm im Rahmen der Zulassung vollumfänglich beachten sollen. Warten wir’s ab.   

Mit strafferen Fristen sollen Genehmigungsbehörden angehalten werden, schnellere Entscheidungen zu treffen. Die bisherigen Fristen aus § 10 Abs. 6a BImSchG sind da eher stumpfe Schwerter, da die Behörde den Fristbeginn zum einen selbst in der Hand hat und zum anderen die Fristen auch verlängern kann. Dies soll nun nicht mehr so einfach gehen, bzw. die Zustimmung des Antragstellers bedürfen. Ob auch dies in der Praxis funktioniert, bleibt abzuwarten. Ach ja, die neue IED kommt schließlich auch bald… (Dirk Buchsteiner)

Ein Contractor, keine Preisbremse?

Der Mandant ist Vermieter. In seinen Liegenschaften hat er in den letzten zehn Jahren gasbetriebene BHKW einbauen lassen. Die BHKW betreibt er aber nicht selbst. Er arbeitet mit einem Contractor zusammen, der die BHKW gepachtet hat, als Betreiber auftritt und ihm Heizwärme und Warmwasser verkauft. Der Preis für die Wärme hängt direkt am Börsenpreis für Erdgas.

Die Abrechnung wirft Fragen auf: Der Contractor wendet die Wärmepreisbremse nicht an. Auf Nachfrage erklärt er, er sei kein Fernwärmelieferant. Und außerdem würde das von ihm bezogene Erdgas auch nicht entlastet.

Wir schreiben den Contractor an. Anders als er meint, erfasst § 11 Abs. 1 EWPBG nicht nur die Fernwärme, sondern auch Nahwärme. Er muss also die Entlastung gewähren. Selbst entlastet wird er nicht. Schließlich hat er nach § 31 EWPBG einen Erstattungsanspruch für die Entlastung, die er gewähren muss, ihm entsteht also gar kein Nachteil, der kompensiert werden müsste.

Einige Zeit hören wir nichts vom Mandanten. Es scheint zu laufen, nehmen wir an. Dann aber meldet sich erneut der Gegner. Interne Nachforschungen hätten ergeben, dass die Preisbremsen fakturiert worden seien. Unsere Mandantin hätte aber keinen Antrag gestellt, auf den hin die Gelder “bereit gestellt würden”. Dies könnte die Mandantin nun aber nachholen.

Wir holen ganz tief Luft. Dann greifen wir zum Hörer. In den nächsten zehn Minuten geht es um die proaktive Informationspflicht nach § 11 Abs. 4 EWBG. Die Pflichtangaben in der Endabrechnung in § 20 Abs. 1 EWPBG. Und immer wieder um den Umstand, dass man die Entlastung nicht beantragen muss. Der Empfänger darf aktiv verzichten. Aber wer sich nicht meldet, ist und bleibt berechtigt.

Und nun warten wir auf die Mitteilung des Mandanten, dass der Contractor endlich zahlt (Miriam Vollmer).

Von |14. Juni 2024|Kategorien: Allgemein|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Was ist eigentlich “Energy Sharing”?

Nach Mieterstrom und Gebäudeversorgung ist “Energy Sharing” ein neues Schlagwort im Rahmen dezentraler Energieversorgungskonzepte. Aber was versteht man eigentlich genau darunter?

Nach EU-Recht bezeichnet der Begriff “Energy Sharing” (Energie teilen) eine Praxis, bei der mehrere Akteure gemeinsam Energie erzeugen, verbrauchen, speichern oder verkaufen, um die Energieeffizienz zu steigern, die Kosten zu senken und die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern. Diese Praxis kann verschiedene Formen annehmen und wird durch verschiedene EU-Richtlinien und Verordnungen unterstützt, insbesondere durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie II) und die Richtlinie (EU) 2019/944 über gemeinsame Regeln für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Strommarktrichtlinie).

Hier sind einige wesentliche Aspekte des “Energy Sharing” nach EU-Recht:

  1. Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften (Renewable Energy Communities, REC): Diese Gemeinschaften bestehen aus einer Gruppe von Akteuren (z. B. Bürger, lokale Behörden, kleine und mittlere Unternehmen), die gemeinsam Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energie entwickeln und betreiben. Ziel ist es, die lokale Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energie zu fördern und den Energieverbrauch nachhaltiger zu gestalten.
  2. Bürgerenergiegemeinschaften (Citizen Energy Communities, CEC): Diese Gemeinschaften können neben der Erzeugung erneuerbarer Energien auch andere Energieformen und -dienste umfassen. Sie können Energie erzeugen, verteilen, speichern, liefern oder Energiedienstleistungen anbieten. Sie haben das Ziel, Bürgern mehr Einfluss auf die Energieversorgung zu geben und lokale Gemeinschaften zu stärken.
  3. Gemeinsame Nutzung von Energieinfrastrukturen: Dies beinhaltet die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur zur Energieerzeugung, -speicherung und -verteilung, um Kosten zu senken und die Effizienz zu erhöhen. Beispiele sind gemeinsame Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher oder Wärmenetze.
  4. Rechtlicher Rahmen und Anreize: Die EU hat einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der solche Gemeinschaften unterstützt und fördert. Dazu gehören Regelungen, die den Zugang zum Netz, die Abrechnung und die Einspeisetarife für gemeinschaftlich erzeugte Energie erleichtern.
  5. Finanzielle Unterstützung und Förderprogramme: Es gibt verschiedene EU-Förderprogramme und finanzielle Unterstützungen, die darauf abzielen, Energie-Sharing-Initiativen zu fördern. Diese Programme bieten finanzielle Anreize und technische Unterstützung für die Gründung und den Betrieb von Energie-Gemeinschaften.

Der Ansatz des “Energy Sharing” zielt darauf ab, die Energieversorgung dezentraler und partizipativer zu gestalten, die Integration erneuerbarer Energien zu fördern und den Bürgern mehr Kontrolle über ihre Energiequellen und -kosten zu geben.

(Christian Dümke)

Von |14. Juni 2024|Kategorien: Energiepolitik, Grundkurs Energie, Vertrieb|1 Kommentar

Klimakrise im Paradies

Wir sahen es an der Aar 2021, wir haben es in weiten Teilen Süddeutschlands in diesem Jahr gesehen: Extremwetterereignisse sind keine Seltenheit mehr: Jahrhundertereignisse häufen sich. Während der Wasserstand mehrerer Flüsse im Süden Deutschlands noch hoch ist, aber nur noch wenig Regen erwartet wird und auch in Passau der Katastrophenfall aufgehoben wurde, erwarten andere Teile Europas Rekordtemperaturen. Für Griechenland und die Türkei werden bis zu 45 Grad vorhergesehen. Noch vor wenigen Jahren war Juni eine ideale Reisezeit für Griechenland. Dieses Jahr werde ich eines Besseren belehrt. Auf Rhodos sind es derzeit 39 Grad und damit ist es eigentlich zu heiß, um das Haus zu verlassen – ähnlich sieht es auf anderen griechischen Inseln aus: Akute Waldbrandgefahr. Rhodos war erst im Sommer 2023 von verheerenden Waldbränden besonders stark getroffen worden. Weite Landstriche bis zum Meer in Richtung Kiotari wirken nun surreal. Verkohlte Bäume wirken wie stumme Zeugen, dass die Hügel auch in diesem Teil der Insel noch im letzten Jahr grün bewaldet waren.

Spricht man mit Anwohnern vor Ort, hört man von Menschen, die im Feuer alles – bis auf das eigene Leben – verloren haben und nun schauen, wo sie unterkommen und neu beginnen können. Versicherungen gab es nicht. Zwar werden vereinzelt Bäume aus kosmetischen Gründen entlang der Straßen wieder angepflanzt, doch auch einige von diesen werden schon braun. Zumindest sind die Touristen wieder da – auch im Gebiet um Kiotari. Andere Teile der Insel sind weiterhin wunderschön. Traumhafte Strände, quirlige Ortschaften und archäologische Stätten machen den Reiz dieses „Edelsteins im Meer“ aus, wie ihn Udo Jürgens in „Rhodos im Regen“ etwas schnulzig besang. Wer kennt es nicht? Grüne Hügel, Meer und Wind und griechischer Wein, so wie das Blut der Erde. Aber angesichts der Temperaturen schon Anfang Juni steht die Frage im Raum, wie lange Griechenland noch ein Reiseziel für den Sommer sein kann. “Wir tun zu wenig für die Klimaanpassung”, sagt ein in Deutschland promovierter Arzt, der auf der Insel praktiziert und mit dem man ins Gespräch kommt. Der Energiebedarf ist bereits jetzt enorm. Gleichwohl steckt die Transformation der Energieerzeugung vor Ort allenfalls in den Kinderschuhen. Windenergieanlagen sieht man nicht, PV ist kaum zu finden und der Hauptenergiebedarf der Insel wird weiterhin durch das Kraftwerk in Soroni gedeckt, das nach eigenen Recherchen Schweröl verbrennt. (Dirk Buchsteiner)

Nun also doch: StVG-Änderung

Seit Monaten warten viele Kommunen auf die Änderung des Straßenverkehrsrechts, die ihnen mehr Spielräume u.a. bei der Ausweisung von Tempo 30, aber auch anderen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen geben soll. Nach der letztes Jahr vorgeschlagenen Novelle sollen als weitere Gründe neben Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auch Klima- und Umweltschutz, die Gesundheit und die städtebauliche Entwicklung.

Vor allem viele CDU-geführten Bundesländern ging dies zu weit. Sie äußerten die Befürchtung, dass dies nicht nur zu Lasten des Verkehrsflusses, sondern auch der Verkehrssicherheit gehen könnte.

Der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat hat nun einen Kompromiss gefunden. Die Flüssigkeit des Verkehrs soll bei Maßnahmen aufgrund der neuen Ziele weiter berücksichtigt werden, die Verkehrssicherheit soll nicht beeinträchtigt werden.

Dies ist ein ganz passable Maßgabe, die am Ergebnis der Reform nicht viel ändern dürfte, denn die Flüssigkeit des Verkehrs müsste im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ohnehin immer berücksichtigt werden. Was die Verkehrssicherheit angeht, führen Maßnahmen der Beschränkung des Verkehrs typischerweise nicht zu Sicherheitsproblemen. Im Gegenteil. Wenn sich durch eine Maßnahme, etwa durch Ausweichverkehre, die Sicherheit verschlechtern würde, darf sie nach der Neufassung nicht ergriffen werden. Dies ist auch durchaus im Sinne einer Verkehrspolitik, die Verhinderung schwerer Unfälle stärker priorisiert als das möglichst zügige Vorankommen mit Kfz. (Olaf Dilling)

Von |13. Juni 2024|Kategorien: Kommentar, Verkehr|Schlagwörter: , |2 Kommentare