Beschleu­nigung von Genehmigungsverfahren

Ja, Sie lesen richtig: Immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­mi­gungs­ver­fahren werden maßgeblich beschleunigt. Falls Sie nun ein Déjà-vu zu haben glauben, sind Sie sicherlich nicht allein. Dass Geneh­mi­gungs­ver­fahren zu lange dauern, ist schließlich kein Geheimnis. Bestre­bungen, Verfahren zu straffen und zu verkürzen, gibt es daher schon länger bzw. immer wieder. So richtig gefruchtet hat alles bisher nicht. Die Anfor­de­rungen setzt das materielle Recht und dessen Komple­xität bestimmt die Machbar­keits­grenze. Vielfach liegt es auch an der Überlastung der Geneh­mi­gungs­re­ferate bei den Immis­si­ons­schutz­be­hörden. Des Öfteren besteht ein gewisser Unwillen zu pragma­ti­schen Entschei­dungen. Manchmal liegt es auch an schlechten Anträgen und undurch­dachten Vorhaben (dann sind die Probleme hausge­macht). Doch auch das Verfah­rens­recht bremst.

Nun ist eine aktuelle Novelle des BImSchG (und der 9. BImSchV) durch. Am 14.06.2024 hat auch der Bundesrat dem „Gesetz zur Verbes­serung des Klima­schutzes beim Immis­si­ons­schutz, zur Beschleu­nigung immis­si­ons­schutz­recht­licher Geneh­mi­gungs­ver­fahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ (ursprüng­licher Entwurf: BT-Drs. 20/7502, Fassung der Beschluss­emp­fehlung BT-Drs. 20/11657) zugestimmt.

Kern der Novelle sind insbe­sondere Erleich­te­rungen für die Geneh­migung von EE-Anlagen, aber auch andere immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­mi­gungs­ver­fahren sollen beschleunigt werden. Hierfür sind die Verkürzung von Rückmelde- und Entschei­dungs­fristen anderer Behörden, der Einsatz eines Projekt­ma­nagers, mehr Digita­li­sierung im Verfahren und eine Stärkung des vorzei­tigen Beginns vorge­sehen. Liest sich alles erstmal ganz inter­essant. Im Detail kommen dann wieder Fragen auf. Ein Projekt­ma­nager – § 2a der 9. BImSchV-Neu – mag zwar auf den ersten Blick eine gute Idee sein. Doch Profes­sio­na­li­sierung ist auch heute schon möglich – gerade in der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung. Woher nehmen wir den Projekt­ma­nager und was macht er? Zu befürchten sind indes weitere Kosten und nur noch mehr Abstim­mungs­runden – nicht weniger.

Mit der Überar­beitung von § 8a BImSchG sollen wir erleich­terte Voraus­set­zungen für die Zulassung des vorzei­tigen Beginns für Vorhaben auf einem bereits bestehenden Standort und bei Änderungs­ge­neh­mi­gungen bekommen. Bisher kommt es auf die Prognose an, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Antrag­stellers gerechnet werden kann. Der auf Antrag (!) erfol­gende Wegfall dieser Progno­se­ent­scheidung soll nun das Verfahren nachhaltig beschleu­nigen. Es ist eher unklar, wie es in der Praxis funktio­nieren soll, wenn Behörden ohne eine Progno­se­ent­scheidung über die Geneh­mi­gungs­fä­higkeit den vorzei­tigen Beginn zulassen, gleichwohl natürlich das Prüfpro­gramm im Rahmen der Zulassung vollum­fänglich beachten sollen. Warten wir’s ab. 

Mit straf­feren Fristen sollen Geneh­mi­gungs­be­hörden angehalten werden, schnellere Entschei­dungen zu treffen. Die bishe­rigen Fristen aus § 10 Abs. 6a BImSchG sind da eher stumpfe Schwerter, da die Behörde den Frist­beginn zum einen selbst in der Hand hat und zum anderen die Fristen auch verlängern kann. Dies soll nun nicht mehr so einfach gehen, bzw. die Zustimmung des Antrag­stellers bedürfen. Ob auch dies in der Praxis funktio­niert, bleibt abzuwarten. Ach ja, die neue IED kommt schließlich auch bald… (Dirk Buchsteiner)

2024-06-21T13:47:41+02:0021. Juni 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie, Kommentar|

Verfah­rens­be­schleu­nigung bei Infra­struktur: „Stau auf der Überholspur“?

Dieser Tage wird der Geset­zes­entwurf zur Verfah­rens­be­schleu­nigung aus dem Hause Buschmann (FDP) im Deutschen Bundestag disku­tiert. Dabei geht es um eine Reform der verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren zur Planung und zum Bau von Infra­struk­tur­vor­haben. Von Bundes­mi­nister der Justiz Marco Buschmann wurde die Parole ausge­geben, dass sich die Verfah­rens­dauer von Infra­struk­tur­vor­haben in Zukunft an der Geschwin­digkeit orien­tieren sollten, mit denen die neuen LNG-Terminals geplant und gebaut werden. Von den im Bundestag vertre­tenen Parteien gab es dazu mehrheitlich Zustimmung, aber auch Kritik und Modifikationswünsche.

Unter anderem kam im Rechts­aus­schuss von der SPD die Kritik an der mangelnden Priori­sierung durch die FDP. Wenn unter­schiedslos alles beschleunigt werden solle, von Energie­wen­de­pro­jekten über den Autobahnbau bis hin zur Geneh­migung von Braun­koh­le­ta­gebau, führe das unter Umständen zu einer Art ‚Stau auf der Überholspur‘.

Stau auf mehrspuriger Autobahn

Nun wäre an einer recht­lichen Ermög­li­chung schnel­lerer Verfahren in dieser Hinsicht gar nichts auszu­setzen. Jeden­falls solange niemand gezwungen wird, sich dem Zugzwang auszu­setzen. Die Kritik ist jedoch insofern berechtigt, als oft nicht primär einzu­hal­tende Verfah­rens­fristen oder gericht­liche Verfahren das Nadelöhr sind, sondern schlicht die Ressour­cen­aus­stattung der öffent­lichen Verwaltung inklusive der Gerichts­barkeit. Wenn aber nicht genug Ressourcen für die Prüfung der materi­ellen Voraus­set­zungen vorhanden sind, kann das bedeuten, dass schnellere Verfahren auf Kosten der Qualität von Entschei­dungen gehen. Schlimms­ten­falls führt das zu Verfah­rens­fehlern, die ihrer­seits wieder für Verzö­ge­rungen sorgen.

Diese Bedenken wurden zumindest von einem Teil der geladenen Sachver­stän­digen geteilt. Beispiele sind gemäß § 87c Abs. 2 VWGO-Entwurf bei bestimmten Verfahren zwingend vorge­se­hener erster Erörte­rungs­termin zwei Monate nach Klage­er­wi­derung, der nach Auffassung von Richtern zu viele Ressourcen binden würde. Weiterhin zeigt sich das Problem bei Einführung einer in gesetzlich vorge­schrie­benen Klage­er­wi­de­rungs­frist: Im Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz soll demnach in einem neuen § 6 eine zwingende Erwide­rungs­frist durch die Beklagte von 10 Wochen einge­führt werden. Später vorge­brachte Erklä­rungen oder Beweis­mittel sind grund­sätzlich ausge­schlossen. Zu Recht wies ein Richter an Schleswig-Holstei­ni­schen Verwal­tungs­ge­richt darauf hin, dass gerade daraus Verzö­ge­rungen resul­tieren könnten. Schnelle Gerichts­ver­fahren führen nämlich nicht immer zur schnellen Umset­zungen von Infra­struk­tur­pro­jekten. Es kommt schließlich auch darauf an, wer vor Gericht Erfolg hat. (Olaf Dilling)

 

2023-02-09T12:07:44+01:009. Februar 2023|Kommentar, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|