Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Ja, Sie lesen richtig: Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren werden maßgeblich beschleunigt. Falls Sie nun ein Déjà-vu zu haben glauben, sind Sie sicherlich nicht allein. Dass Genehmigungsverfahren zu lange dauern, ist schließlich kein Geheimnis. Bestrebungen, Verfahren zu straffen und zu verkürzen, gibt es daher schon länger bzw. immer wieder. So richtig gefruchtet hat alles bisher nicht. Die Anforderungen setzt das materielle Recht und dessen Komplexität bestimmt die Machbarkeitsgrenze. Vielfach liegt es auch an der Überlastung der Genehmigungsreferate bei den Immissionsschutzbehörden. Des Öfteren besteht ein gewisser Unwillen zu pragmatischen Entscheidungen. Manchmal liegt es auch an schlechten Anträgen und undurchdachten Vorhaben (dann sind die Probleme hausgemacht). Doch auch das Verfahrensrecht bremst.

Nun ist eine aktuelle Novelle des BImSchG (und der 9. BImSchV) durch. Am 14.06.2024 hat auch der Bundesrat dem „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ (ursprünglicher Entwurf: BT-Drs. 20/7502, Fassung der Beschlussempfehlung BT-Drs. 20/11657) zugestimmt.

Kern der Novelle sind insbesondere Erleichterungen für die Genehmigung von EE-Anlagen, aber auch andere immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sollen beschleunigt werden. Hierfür sind die Verkürzung von Rückmelde- und Entscheidungsfristen anderer Behörden, der Einsatz eines Projektmanagers, mehr Digitalisierung im Verfahren und eine Stärkung des vorzeitigen Beginns vorgesehen. Liest sich alles erstmal ganz interessant. Im Detail kommen dann wieder Fragen auf. Ein Projektmanager – § 2a der 9. BImSchV-Neu – mag zwar auf den ersten Blick eine gute Idee sein. Doch Professionalisierung ist auch heute schon möglich – gerade in der Öffentlichkeitsbeteiligung. Woher nehmen wir den Projektmanager und was macht er? Zu befürchten sind indes weitere Kosten und nur noch mehr Abstimmungsrunden – nicht weniger.

Mit der Überarbeitung von § 8a BImSchG sollen wir erleichterte Voraussetzungen für die Zulassung des vorzeitigen Beginns für Vorhaben auf einem bereits bestehenden Standort und bei Änderungsgenehmigungen bekommen. Bisher kommt es auf die Prognose an, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann. Der auf Antrag (!) erfolgende Wegfall dieser Prognoseentscheidung soll nun das Verfahren nachhaltig beschleunigen. Es ist eher unklar, wie es in der Praxis funktionieren soll, wenn Behörden ohne eine Prognoseentscheidung über die Genehmigungsfähigkeit den vorzeitigen Beginn zulassen, gleichwohl natürlich das Prüfprogramm im Rahmen der Zulassung vollumfänglich beachten sollen. Warten wir’s ab.   

Mit strafferen Fristen sollen Genehmigungsbehörden angehalten werden, schnellere Entscheidungen zu treffen. Die bisherigen Fristen aus § 10 Abs. 6a BImSchG sind da eher stumpfe Schwerter, da die Behörde den Fristbeginn zum einen selbst in der Hand hat und zum anderen die Fristen auch verlängern kann. Dies soll nun nicht mehr so einfach gehen, bzw. die Zustimmung des Antragstellers bedürfen. Ob auch dies in der Praxis funktioniert, bleibt abzuwarten. Ach ja, die neue IED kommt schließlich auch bald… (Dirk Buchsteiner)

2024-06-21T13:47:41+02:0021. Juni 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie, Kommentar|

Die neuen §§ 31a BImSchG ff.

Zu dem Gesetzespaket, das kurz vor der Sommerpause durch Bundestag und -rat gebracht wurde, gehören auch die neuen §§ 31a bis 31d BImSchG. Diese Regelungen ermöglichen es, beim Wechsel des Brennstoffs hin zu einem anderen Brennstoffträger zeitlich begrenzt von Grenzwerten abzuweichen.

Die Normen folgen jeweils für Großfeuerungsanlagen (cum grano salis > 50 MW FWL) und mittelgroße Feuerungsanlagen (1 – 50 MW FWL) derselben Systematik: Zunächst erlauben § 31a BImSchG und § 31c BImSchG die Grenzwertabweichung für Schwefeldioxid für sechs Monate durch Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn dem Betreiber wegen einer ernsten Mangellage der schwefelarme Brennstoff ausgeht. Die § 31b BImSchG und § 31d BImSchG dagegen erlauben es, bei einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung und dem dadurch bedingten Wechsel zu einem anderen Brennstoff nach Genehmigung durch die Behörde für maximal zehn Tage auf an sich erforderliche Abgasreinigungsanlagen bzw. eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung zu verzichten. Zu deutsch: Wenn der Brennstoff wegbleibt, kann der Betreiber erst einmal mit einem anderen Brennstoff weiterproduzieren und muss nicht die Anlage anhalten, bis sie nachgerüstet ist.

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In allen Fällen ist das Bundesumweltministerium zu unterrichten, das die Abweichung weiter an die KOM meldet, weil dieses Procdere gemeinschaftsrechtlich so vorgesehen ist.

Was ist nun von diesen Regelungen zu halten? Sie gehen, da dürfte Einigkeit bestehen, längst nicht so weit, wie es wünschenswert wäre, um das volle flexible Potential des Anlagenparks auszunutzen. Gleichzeitig ist die Bundesregierung hier begrenzt, weil es Gemeinschaftsrecht gibt, das einen verbindlichen Rahmen setzt. Hier sollte die EU nachbessern und auf diese Weise sicherstellen, dass es zumindest nicht an bürokratischen Hürden scheitert, über den Winter zu kommen (Miriam Vollmer)

2022-09-14T00:19:02+02:0021. Juli 2022|Energiepolitik, Gas, Immissionsschutzrecht, Industrie|

Datteln IV: War es das jetzt?

Bumm! Sie haben es alle gelesen: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 105a für das jüngste Kohlekraftwerk der Republik, den Block Datteln IV, ist nichtig. Das OVG Münster hat mit drei Urteilen vom Donnerstag, dem 26. August 2021, die Absicht der Stadt Datteln, endlich einen wirksamen Bebauungsplan für das Kraftwerk zu erlassen, durchkreuzt. Bisher liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, aber die Pressemiteilung lässt schon erkennen, dass es nun endgültig eng wird für den 1.050 MW Monoblock der Uniper. Juristen legen sich ungern fest, aber wir würden inzwischen einen Kasten Bier darauf wetten, dass diese Entscheidungen das Aus für Datteln IV bedeuten.

Oft ist zwar die Nichtigerklärung eines Bebauungsplans nicht das Ende der Welt: Gemeinden machen Fehler, die Fehler führen zur Aufhebung, und oft lässt sich der “kaputte” Bebauungsplan durch einen korrekten Bebauungsplan ersetzen. Exakt das hat die Stadt Datteln ja versucht, nachdem das OVG mit Entscheidung aus 2009 (Az.: 10 D 121/07.NE) die planerische Grundlage für das Kraftwerk für nichtig erklärt hat (hier etwas mehr zur Vorgeschichte). Doch in diesem Fall dürfte dies schwierig werden. Der Senat bemängelte nämlich Fehler, die sich kaum nachträglich bereinigen lassen: Fehlerhaft sei der Prozess der Standortauswahl auf Ebene der Regionalplanung durch den Regionalverband Ruhr. Dieser hätte auf einer viel größeren Fläche nach einem Standort für ein Kraftwerk suchen müssen, und dabei nicht nur nach einer Fläche für das (ja bereits vorhandene) Steinkohlekraftwerk recherchieren müssen, sondern auch prüfen müssen, ob nicht eher Raum für ein – viel saubereres – Gaskraftwerk vorzusehen gewesen wäre. Mit anderen Worten: Dass Regionalplanung und Bebaungsplan auf das vorhandene Kraftwerk zugeschnitten wurden, hält der Senat für falsch.

Gleichzeitig ist dieser Fehler mit einiger Wahrscheinlichkeit fatal für neue Planungsversuche. Denn wie soll eine Planung aussehen, die auf einer möglichst großen Fläche des elf Städte und vier Kreise umfassenden Regionalverbands Ruhr nach Standortalternativen sucht, und dann beim nächsten Versuch auf wundersame Weise zu dem Ergebnis kommt, dass exakt dort, wo das Kraftwerk schon steht, der beste Ort für ein Kraftwerk wäre? Und wie soll der Regionalverband begründen, dass trotz des geringeren Platzbedarfs und der geringeren Umweltauswirkungen eines Gaskraftwerks trotzdem wieder ein Steinkohlekraftwerk geplant wird? Es sieht also schlecht aus für einen dritten Versuch.

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Bild: Arnoldius, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Doch bedeutet das schon das Aus für das Kraftwerk? Immerhin betont das Gericht in seinem Hinweis in der Pressemitteilung, dass die Entscheidung nicht bedeute, dass das Kraftwerk nun nicht mehr betrieben werden dürfte. Das ist auch zutreffend. Denn es hat seit 2017 eine vollziehbare Genehmigung. Doch diese Genehmigung wurde ebenfalls angefochten, die Klagen sind anhängig. Wenn die Kläger diese Prozesse gewinnen, kann Uniper die Anlage nicht weiter betreiben und muss sie wohl abreißen.

In diesen Klageverfahren haben sich die Aussichten durch die Entscheidung des OVG Münster vom 26. August 2021 rapide verschlechtert. Denn Anlagengenehmigungen setzen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage voraus. Da der Bebauungsplan Nr. 105a ja nun laut OVG Münster nichtig ist, wäre die Anlage nur dann bauplanungsrechtlich korrekt errichtet worden, wenn sie § 35 BauGB entsprechen würde, der die Zulässigkeit von Bauten im Außenbereich regelt. Doch auch in diesem Punkt kann Uniper sich keine Hoffnung machen. Das OVG Münster hat sich nämlich bereits in einer Vorbescheidanfechtung 2012 (8 D 38/08.AK) zur Frage der Zulässigkeit des Blocks Datteln IV nach § 35 BauGB negativ geäußert. Die Anlage sei nicht als Energieversorgungsanlage privilegiert, weil es am spezifischen Standortbezug fehle, eine Privilegierung nach dem Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheitere am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses (so Rn. 138ff.). Die Anlage war den Richtern einfach zu groß (Juristen sagen: “raumbedeutsam”). Da nun nichts dafür spricht, dass sich diese Situation seit 2012 in irgendeiner Hinsicht verändert hätte, dürfte auch diesmal eine genehmigungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage ohne Bebauungsplan scheitern.

Aber bedeutet das dann wirklich das Ende des immerhin 1 Mr.d EUR teuren Kraftwerks? Können die Behörden das Kraftwerk nicht auch ohne Genehmigung tolerieren? Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Anlagen brauchen eine Genehmigung, wenn eine solche Genehmigung nicht vorliegt, und die Behörde nicht einschreiten sollte, wenn eine Anlage einfach weiterbetrieben wird, können Betroffene, aber auch Verbände, auf dem Klageweg rechtmäßige Zustände durchsetzen.

Die Hoffnungen des Betreibers – und auch der Stadt und des Landes NRW, das sich sehr stark gemacht hat für die Anlage – ruhen nun auf dem BVerwG. Allerdings hat das OVG Münster keine Revision eröffnet. Datteln müsste sich den Weg also per Nichtzulassungsbeschwerde erst freikämpfen. Nichtzulassungsbeschwerden sind aber nur sehr selten erfolgreich. Und schon auf die erste Entscheidung des OVG Münster über den Bebauungsplan für das Kraftwerk Datteln war die Revisionszulassungsbeschwerde erfolglos geblieben (Miriam Vollmer).

 

2021-08-27T21:44:32+02:0027. August 2021|Immissionsschutzrecht, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|