Ein Contractor, keine Preisbremse?

Der Mandant ist Vermieter. In seinen Liegen­schaften hat er in den letzten zehn Jahren gasbe­triebene BHKW einbauen lassen. Die BHKW betreibt er aber nicht selbst. Er arbeitet mit einem Contractor zusammen, der die BHKW gepachtet hat, als Betreiber auftritt und ihm Heizwärme und Warmwasser verkauft. Der Preis für die Wärme hängt direkt am Börsen­preis für Erdgas.

Die Abrechnung wirft Fragen auf: Der Contractor wendet die Wärme­preis­bremse nicht an. Auf Nachfrage erklärt er, er sei kein Fernwär­me­lie­ferant. Und außerdem würde das von ihm bezogene Erdgas auch nicht entlastet.

Wir schreiben den Contractor an. Anders als er meint, erfasst § 11 Abs. 1 EWPBG nicht nur die Fernwärme, sondern auch Nahwärme. Er muss also die Entlastung gewähren. Selbst entlastet wird er nicht. Schließlich hat er nach § 31 EWPBG einen Erstat­tungs­an­spruch für die Entlastung, die er gewähren muss, ihm entsteht also gar kein Nachteil, der kompen­siert werden müsste.

Einige Zeit hören wir nichts vom Mandanten. Es scheint zu laufen, nehmen wir an. Dann aber meldet sich erneut der Gegner. Interne Nachfor­schungen hätten ergeben, dass die Preis­bremsen faktu­riert worden seien. Unsere Mandantin hätte aber keinen Antrag gestellt, auf den hin die Gelder „bereit gestellt würden“. Dies könnte die Mandantin nun aber nachholen.

Wir holen ganz tief Luft. Dann greifen wir zum Hörer. In den nächsten zehn Minuten geht es um die proaktive Infor­ma­ti­ons­pflicht nach § 11 Abs. 4 EWBG. Die Pflicht­an­gaben in der Endab­rechnung in § 20 Abs. 1 EWPBG. Und immer wieder um den Umstand, dass man die Entlastung nicht beantragen muss. Der Empfänger darf aktiv verzichten. Aber wer sich nicht meldet, ist und bleibt berechtigt.

Und nun warten wir auf die Mitteilung des Mandanten, dass der Contractor endlich zahlt (Miriam Vollmer).

2024-06-14T23:41:03+02:0014. Juni 2024|Allgemein|

Missbrauch der Energiepreisbremsen

Inter­essant: Im Januar 2023 zeigte das Bundes­kar­tellamt (BKartA) an, dass es eine Abteilung für die Missbrauchs­auf­sicht nach § 27 Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz (EWPBG) und § 39 Strom­preis­brem­se­gesetz (StromPBG) gebildet hat, die die Arbeit aufge­nommen haben (wir berich­teten). Mit diesen Normen reagierte der Gesetz­geber auf eine aus seiner Sicht nahelie­gende Möglichkeit, Gewinne zulasten des Steuer­zahlers zu erhöhen: Kunden zu gewinnen, denen der Vertrags­preis egal war, weil sie ja nur den preis­ge­bremsten Preis zahlen, und sich dann die Differenz aus der Staats­kasse erstatten lassen. Aus diesem Grund verbieten die Preis­brem­sen­ge­setze Vergüns­ti­gungen und vor allem Preis­er­hö­hungen ohne sachlichen Grund.

Wann ein sachlicher Grund vorliegt, wird wahrscheinlich schon bald die Gerichte beschäf­tigen. Denn entweder gibt es wirklich eine Menge Unter­nehmen, die die Chance ergriffen haben, den Staat auf diese Weise anzuzapfen. Oder das BKartA ist mit einem eher schon sehr strengen Maßstab in die Prüfung einge­stiegen: So auffällig, dass das BKartA die Erlös- und Kosten­si­tuation sehen will, scheinen der Behörde laut einer aktuellen Presse­mit­teilung gut 15% der Entlas­tungen bei Gas/Wärme und 20% bei Strom für Verbraucher und kleine Untenehmen. Gleich­zeitig kündigt die Behörde an, dass das keineswegs endgültig ist. Eine abschlie­ßende Beurteilung sei erst nach den endgül­tigen Abrech­nungen 2024 bzw. 2025 möglich, denen auch viele ehrliche Unter­nehmen mit ein wenig Sorge entge­gen­sehen: Die Einführung der Preis­bremsen ging so schnell, dass nicht in jedem Fall die oft subtilen recht­lichen Fragen rund um StromPBG und EWPBG im Vorfeld ausge­lotet und bestehende Risiken abgefedert werden konnten. Wenn das am Ende der Versor­gungs­wirt­schaft áuf die Füße fällt, wäre das ein unglück­licher Abschluss einer Phase, die diese Unter­nehmen und ihre Mitar­beiter ohnehin aufs Äußerste gefordert hat (Miriam Vollmer).

2023-12-22T22:11:02+01:0022. Dezember 2023|Energiepolitik|

Verlän­gerung der Preisbremsen?

Oh, okay. Der Bund will also wirklich die Preis­bremsen verlängern. Das wollen sicherlich viele. Doch wir fragen uns: Wie soll das eigentlich aussehen? Und vor allem: Geht das einfach so?

Zumindest die letzte Frage kann man klar mit nein beant­worten. Der Befristete Krisen­rahmen der EU (TCF) schreibt vor, dass die Beihilfe spätestens bis zum 31.12.2023 gewährt wird, also nicht bis ins Jahr 2024 hinein. Die Verlän­gerung der Preis­bremsen im Unter­neh­mens­be­reich setzt damit zwingend voraus, dass der TCF geändert wird. Hier geht es auch nicht nur um die Dauer der Preis­bremse. Sondern auch um die Höchst­grenzen. Vielen Unter­nehmen ist wenig geholfen, wenn die Höchst­grenzen unver­ändert weiter­gelten, denn dann verteilt sich dieselbe Summe ja nur anders. Auch hier – wie bei den Kriterien für die Höchst­gren­zen­be­stim­mungen generell – müsste deswegen der TCF noch einmal angefasst werden, damit die Preis­bremsen gegenüber Unter­nehmen fortge­setzt werden können.

Nun sind Zahlungen an Haushalte keine Beihilfen, solange sie auch nicht indirekt bestimmte Unter­nehmen oder Wirtschafts­zweige begüns­tigen. Hier könnte der Gesetz­geber also etwas machen. Doch ist dies wirklich erfor­derlich angesichts der doch deutlich gefal­lenen Preise auch im Verbrau­cher­be­reich? Und wie passt das zu den Bestre­bungen des Bundes, die Schul­den­bremse wieder einzu­halten und dafür auch so unpopuläre Maßnahmen wie die Kürzung des Eltern­geldes durch­zu­setzen? Das Kabinett hat sich gleichwohl nun für die Verlän­gerung ausge­sprochen. Wir sind gespannt, ob und mit welchen Änderungen im Schlepptau es mit den Preis­bremsen weitergeht (Miriam Vollmer).

2023-10-21T00:56:32+02:0021. Oktober 2023|Allgemein, Energiepolitik|