Ein Contractor, keine Preisbremse?

Der Mandant ist Vermieter. In seinen Liegenschaften hat er in den letzten zehn Jahren gasbetriebene BHKW einbauen lassen. Die BHKW betreibt er aber nicht selbst. Er arbeitet mit einem Contractor zusammen, der die BHKW gepachtet hat, als Betreiber auftritt und ihm Heizwärme und Warmwasser verkauft. Der Preis für die Wärme hängt direkt am Börsenpreis für Erdgas.

Die Abrechnung wirft Fragen auf: Der Contractor wendet die Wärmepreisbremse nicht an. Auf Nachfrage erklärt er, er sei kein Fernwärmelieferant. Und außerdem würde das von ihm bezogene Erdgas auch nicht entlastet.

Wir schreiben den Contractor an. Anders als er meint, erfasst § 11 Abs. 1 EWPBG nicht nur die Fernwärme, sondern auch Nahwärme. Er muss also die Entlastung gewähren. Selbst entlastet wird er nicht. Schließlich hat er nach § 31 EWPBG einen Erstattungsanspruch für die Entlastung, die er gewähren muss, ihm entsteht also gar kein Nachteil, der kompensiert werden müsste.

Einige Zeit hören wir nichts vom Mandanten. Es scheint zu laufen, nehmen wir an. Dann aber meldet sich erneut der Gegner. Interne Nachforschungen hätten ergeben, dass die Preisbremsen fakturiert worden seien. Unsere Mandantin hätte aber keinen Antrag gestellt, auf den hin die Gelder “bereit gestellt würden”. Dies könnte die Mandantin nun aber nachholen.

Wir holen ganz tief Luft. Dann greifen wir zum Hörer. In den nächsten zehn Minuten geht es um die proaktive Informationspflicht nach § 11 Abs. 4 EWBG. Die Pflichtangaben in der Endabrechnung in § 20 Abs. 1 EWPBG. Und immer wieder um den Umstand, dass man die Entlastung nicht beantragen muss. Der Empfänger darf aktiv verzichten. Aber wer sich nicht meldet, ist und bleibt berechtigt.

Und nun warten wir auf die Mitteilung des Mandanten, dass der Contractor endlich zahlt (Miriam Vollmer).

2024-06-14T23:41:03+02:0014. Juni 2024|Allgemein|

Missbrauch der Energiepreisbremsen

Interessant: Im Januar 2023 zeigte das Bundeskartellamt (BKartA) an, dass es eine Abteilung für die Missbrauchsaufsicht nach § 27 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und § 39 Strompreisbremsegesetz (StromPBG) gebildet hat, die die Arbeit aufgenommen haben (wir berichteten). Mit diesen Normen reagierte der Gesetzgeber auf eine aus seiner Sicht naheliegende Möglichkeit, Gewinne zulasten des Steuerzahlers zu erhöhen: Kunden zu gewinnen, denen der Vertragspreis egal war, weil sie ja nur den preisgebremsten Preis zahlen, und sich dann die Differenz aus der Staatskasse erstatten lassen. Aus diesem Grund verbieten die Preisbremsengesetze Vergünstigungen und vor allem Preiserhöhungen ohne sachlichen Grund.

Wann ein sachlicher Grund vorliegt, wird wahrscheinlich schon bald die Gerichte beschäftigen. Denn entweder gibt es wirklich eine Menge Unternehmen, die die Chance ergriffen haben, den Staat auf diese Weise anzuzapfen. Oder das BKartA ist mit einem eher schon sehr strengen Maßstab in die Prüfung eingestiegen: So auffällig, dass das BKartA die Erlös- und Kostensituation sehen will, scheinen der Behörde laut einer aktuellen Pressemitteilung gut 15% der Entlastungen bei Gas/Wärme und 20% bei Strom für Verbraucher und kleine Untenehmen. Gleichzeitig kündigt die Behörde an, dass das keineswegs endgültig ist. Eine abschließende Beurteilung sei erst nach den endgültigen Abrechnungen 2024 bzw. 2025 möglich, denen auch viele ehrliche Unternehmen mit ein wenig Sorge entgegensehen: Die Einführung der Preisbremsen ging so schnell, dass nicht in jedem Fall die oft subtilen rechtlichen Fragen rund um StromPBG und EWPBG im Vorfeld ausgelotet und bestehende Risiken abgefedert werden konnten. Wenn das am Ende der Versorgungswirtschaft áuf die Füße fällt, wäre das ein unglücklicher Abschluss einer Phase, die diese Unternehmen und ihre Mitarbeiter ohnehin aufs Äußerste gefordert hat (Miriam Vollmer).

2023-12-22T22:11:02+01:0022. Dezember 2023|Energiepolitik|

Verlängerung der Preisbremsen?

Oh, okay. Der Bund will also wirklich die Preisbremsen verlängern. Das wollen sicherlich viele. Doch wir fragen uns: Wie soll das eigentlich aussehen? Und vor allem: Geht das einfach so?

Zumindest die letzte Frage kann man klar mit nein beantworten. Der Befristete Krisenrahmen der EU (TCF) schreibt vor, dass die Beihilfe spätestens bis zum 31.12.2023 gewährt wird, also nicht bis ins Jahr 2024 hinein. Die Verlängerung der Preisbremsen im Unternehmensbereich setzt damit zwingend voraus, dass der TCF geändert wird. Hier geht es auch nicht nur um die Dauer der Preisbremse. Sondern auch um die Höchstgrenzen. Vielen Unternehmen ist wenig geholfen, wenn die Höchstgrenzen unverändert weitergelten, denn dann verteilt sich dieselbe Summe ja nur anders. Auch hier – wie bei den Kriterien für die Höchstgrenzenbestimmungen generell – müsste deswegen der TCF noch einmal angefasst werden, damit die Preisbremsen gegenüber Unternehmen fortgesetzt werden können.

Nun sind Zahlungen an Haushalte keine Beihilfen, solange sie auch nicht indirekt bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigen. Hier könnte der Gesetzgeber also etwas machen. Doch ist dies wirklich erforderlich angesichts der doch deutlich gefallenen Preise auch im Verbraucherbereich? Und wie passt das zu den Bestrebungen des Bundes, die Schuldenbremse wieder einzuhalten und dafür auch so unpopuläre Maßnahmen wie die Kürzung des Elterngeldes durchzusetzen? Das Kabinett hat sich gleichwohl nun für die Verlängerung ausgesprochen. Wir sind gespannt, ob und mit welchen Änderungen im Schlepptau es mit den Preisbremsen weitergeht (Miriam Vollmer).

2023-10-21T00:56:32+02:0021. Oktober 2023|Allgemein, Energiepolitik|