Na immerhin: Frist für Anträge wegen atypischer Minderverbräuche

Die Energiepreisbremsen bleibe chaotisch: Die gesetzlich vorgesehene Prüfbehörde ist erst seit einigen Wochen im Amt, und zu einer richtigen Behörde hat es auch nicht gereicht (wir berichteten). Immerhin, nun hat sie sogar eine Homepage.

Da die Prüfbehörde erst so spät beauftragt wurde, sollen nun auch die Antragsteller der erst im Sommer in Kraft getretenen Regelung wegen atypischen Minderverbräuchen etwas mehr Zeit bekommen: Laut Gesetz sollten die Anträge derjenigen, die 2021 wegen Coronamaßnahmen oder der Flutkatastrophe mehr als 40% weniger Energie verbraucht haben als 2019, zum 30.09.2023 bei der Behörde sein. Doch diese lässt nun einen Monat mehr Zeit und gibt bekannt: Bei Anträgen, die erst zum 31.10.2023 eingehen, wird dieses Fristversäumnis nicht beanstandet (Miriam Vollmer)

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2023-10-07T00:04:20+02:007. Oktober 2023|Energiepolitik|

Wo ist sie denn, die Prüfbehörde?

Man will ja nicht immer meckern. Und immerhin muss man zugeben: Im Großen und Ganzen ist der Plan der EU und ihrer Mitgliedstaaten aufgegangen, die Preise für Energie nach dem plötzlichen Ende der russischen Importe erst einmal zu deckeln. Dass ein solches Unterfangen nicht ganz pannenfrei verläuft: Geschenkt. Man wird sehen, was bei der Endabrechnung in den nächsten Jahren noch glattgezogen, ausgeglichen und nachgezahlt werden wird.

Doch aktuell fragen sich (und uns) viele Unternehmen, wie mit der Frist zum 31. Juli 2023 umzugehen ist. Denn nach § 37 Abs. 2 StromPBG bzw. § 29 Abs. 2 EWPBG müssen Unternehmen, die insgesamt (!) mehr als 2 Mio. EUR Entlastungen erhalten, bis zum 31. Juli 2023 der Prüfbehörde Erklärungen über die Arbeitsplatzerhaltung bis zum 30. April 2023 vorlegen, entweder per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder als Erklärung des Letztverbrauchers selbst.

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Der Haken an der Sache: Es gibt noch keine Prüfbehörde. Nachträglich wurde geregelt, dass Teile der vielen Aufgaben, die diese Prüfbehörde rund um die Energiepreisbremsen erfüllen soll, von Privaten übernommen werden kann. Das Ministerium hat auch ausgeschrieben. Doch bislang gibt es keine Informationen, wann und wer bestellt wird. Viele Unternehmen machen sich deswegen Sorgen, weil es im Gesetz heißt, dass ohne die fristgerechte Vorlage bei der Prüfbehörde nur ein Anspruch auf Gesamtentlastung von bis zu 2 Mio. EUR besteht. Doch hier gilt wohl der alte Grundsatz: Ultra posse nemo obligatur. Eine Verpflichtung, die nicht erfüllt werden kann, besteht auch nicht. Sollte also auch Ende Juli noch keine Prüfbehörde im Amt sein, so verdampfen also nicht die Ansprüche der Unternehmen auf Entlastung (Miriam Vollmer).

2023-06-23T19:51:09+02:0023. Juni 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|

Anpassungsmöglichkeit für Entlastungskontingente soll kommen (aber nur ein bisschen)

Na immerhin: Zu den viel bedauerten Festlegungen der Energiepreisbremsen gehörte die Schwierigkeit, bei RLM-Kunden das Entlastungskontingent zu korrigieren. Denn hier kommt es auf den gemessenen Verbrauch 2021 an, vgl. § 6 Nr. 1b) und Nr. 2b) StromPBG und § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG. Da eine Korrekturmöglichkeit in den Gesetzen nicht vorgesehen ist, ist das Entlastungskontingent teilweise deutlich zu niedrig, wenn 2021 atypisch wenig verbraucht wurde. Dies betrifft vor allem Letztverbraucher bzw. Kunden, die pandemiebedingt 2021 nur eingeschränkt geöffnet hatten wie etwa Schwimmbäder, Konzerthallen, aber auch viele Geschäfte, Gastronomie und andere Einrichtungen.

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Für Gas und Wärme will der Gesetzgeber nun einen neuen § 37a EWPBG, für Strom einen § 12b StromPBG installieren. Er soll zusätzliche Entlastungsbeträge erlauben, wenn der Begünstigte nachweist, dass er 2021 Corona-Hilfen oder Mittel aus dem Fonds Aufbauhilfe 2021 erhalten hat, die gemessene Strom-/Gas-/ oder Wärmemenge um 50% oder mehr niedriger als 2019 war und keine Höchstgrenzenüberschreitung droht. Es gilt eine de minimis-Grenze von 1000 EUR.

Zuständig für die Gewähr soll die Prüfbehörde sein, die erst noch beliehen werden soll. So, wie die Normen ausgestaltet sind, können wohl nur krasse Fälle auf eine zusätzliche Hilfe hoffen. Immerhin: In diesen Fällen können die Kunden nach Inkrafttreten des Pakets (derzeit liegt erst ein Kabinettsbeschluss vor) auf Hilfe hoffen (Miriam Vollmer).

2023-04-07T03:11:01+02:007. April 2023|Energiepolitik|