Preisbremsen: Drei Monate März?!?

Okay, Preisfrage: Kunde bezieht im Januar und Februar 2023 von den Stadtwerken Unterhaltsheim AG Erdgas zu 20 Cent/kWh. Zum 01.03.2023 findet er einen neuen Versorger, die Stadtwerke Oberaltheim GmbH, der ihn zu 11,5 Cent/kWh versorgt. Zum 01.03.2023 greift nun die Gaspreisbremse.

Nach § 3 Abs. 1 EWPBG i. V. m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 EWPBG beträgt der Referenzpreis für diesen Kunden nun 12 Cent/kWh. Da sein Märzpreis unter dem Referenzpreis liegt, beträgt seine Entlastung für den März null. Aber wie sieht es mit Januar und Februar aus? Nach § 5 Abs. 1 EWPBG muss der Lieferant vom 01.03.2023 auch für die Monate Januar und Februar 2023 entlasten. Die Stadtwerke Oberaltheim GmbH sind also zuständig.

Doch wie hoch ist nun dieser Anspruch? Die Tagesschau hat gestern in einem Beitrag viele überrascht: Der Anspruch für Januar und Februar beträgt im dargestellten Fall nämlich null. Denn maßgeblich ist laut § 5 Ans. 1 EWPBG der für den Monat März 2023 ermittelte Entlastungsbetrag. Und der war ja null. Umgekehrt ist das übrigens genauso. Hat jemand im Januar und Februar also noch recht günstig bezogen, weil etwa ein älterer Gasliefervertrag aus 2021 noch lief, und erst im März stiegen die Preise, so erhält der Kunde die hohe Entlastung auch für die Monate zuvor, in denen er noch gar keine Belastung tragen musste. Für Wärme (§ 13 Abs. 1 EWPBG) sieht es übrigens genauso aus.

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Doch wird dann im Rahmen der Jahresabrechnung die Entlastung wieder glattgezogen und den tatsächlichen Belastungen angepasst? § 20 Abs. 1 EWPBG, der die Jahresendabrechnung regelt, ordnet dies nicht an. Offenbar bleibt es tatsächlich bei der Märzentlastung auch für die Monate Januar und Februar 2023. Der Gesetzgeber scheint hier entweder auf radikale Vereinfachung gesetzt zu haben, oder er hat das Problem schlicht übersehen (Miriam Vollmer)

 

2023-03-10T23:12:05+01:0010. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Ja wann denn nun die Selbsterklärung?!?

Der § 22 EWPBG besagt, dass

“Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt,”

zum 31.03.2023 eine Selbsterklärung abgeben muss. Hat die Heiner Müller AG also 100.000 EUR im Monat an Entlastung zu erwarten, die ihr verbundenen 1. bis 4. Heiner Müller GmbH indes nur jeweils 15.000 EUR monatliche Entlastung, so können sich alle fünf Unternehmen an sich beruhigt zurücklehnen: Dieser Kelch geht an ihnen vorbei. Da 160.000 EUR monatliche Entlastung im Konzern auch insgesamt die Grenze von 2 Mio. EUR nicht überschreiten (zumindest, wenn es sonst nichts gibt), greift auch die Informationspflicht nach § 22 Abs. 2 EWPBG nicht.

Auf den zweiten Blick indes sieht die Sache anders aus. Denn in den FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums wird auf S. 5 dringend empfohlen, “sich von vornherein an den für den Unternehmensverbund zu erwartenden Entlastungen zu orientieren und die Selbsterklärung entsprechend zu bemessen”. Erwartet man hier nun doch von den erwähnten Heiner Müller Gesellschaften, jeweils Selbsterklärungen vorzulegen, weil der Konzern insgesamt mehr als 150.000 EUR pro Monat erwarten kann? Oder kann der Konzern sich entspannen, weil die Gesamtsumme 2 Mio. nicht überschreitet? Was hat das eigentlich alles zu bedeuten, was das Ministerium da schreibt?

Denn kann das wirklich sein? Maßgeblich ist doch immer noch das Gesetz, nicht die FAQ des Ministeriums, denen keinerlei normative Wirkung zukommt. In diesem Falle kann das BMWK noch nicht einmal darauf pochen, der Gesetzgeber hätte sich hier vielleicht vertan, denn wäre dem so, würde der Gesetzgeber nun die Gelegenheit beim Schopfe packen, im Reparaturgesetz den § 22 EWPBG neu zu fassen. Dem ist aber nicht so: Der Entwurf lässt die Norm bisher wie sie ist.

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Der Heiner Müller Konzern muss sich also entscheiden: Versucht er es, dem Ministerium recht zu machen? Oder geht er streng nach dem Buchstaben des Gesetzes? Der Aufwand ist ja nun nicht so ganz unerheblich. Fest steht in jedem Falle: Der 31.03.2023 rückt näher und näher. Und vielleicht denkt das Ministerium doch noch einmal darüber nach, ob es in einer ohnehin verworrenen Gesetzeslage nicht noch mehr Unruhe stiftet, indem es offene Widersprüche zwischen seinen Auskünften und dem Gesetz, auf das sie sich beziehen sollen, produziert (Miriam Vollmer)

2023-03-09T00:59:39+01:009. März 2023|Energiepolitik|

Da wird doch der Hund in der Pfanne verrückt: Gewerbemiete und Höchstgrenzen nach dem EWPBG

Die mit heißer Nadel gestrickten Preisbremsen werfen täglich neue Fragen auf. Ganz aktuell etwa stellen sich Vermieter von Gewerbeimmobilien die Frage, wie sie bei den Höchstgrenzenberechnungen vorgehen sollen. Für Wohnraumvermieter ist die Sache bei der Erdgas-Wärmepreisbremse (EWPBG) nämlich klar: Nach § 26 Abs. 9 i. V. m. Abs. 1 EWPBG, der auf die §§ 3 und 5 EWPBG verweist, sind die Entlastungen, die als Heizkosten an Wohnungsmieter weiterzugeben sind, bei den Höchstmengenberechnungen nicht einzubeziehen. Wohnraumvermietung unterfällt nämlich immer § 3 EWPBG wegen dessen S. 3 Nr. 2.

Für Gewerbeflächen gilt das aber nur, wenn die Entnahmestelle weniger als 1,5 GWh pro Jahr bezieht. Im Umkehrschluss muss das also heißen: Wer Gewerbeimmobolien vermietet und verhältnismäßig viel Erdgas bezieht, muss die Entlastung bei den Höchstgrenzen einbeziehen. Für Gwerbeimmobilien mit weniger Verbrauch gilt das aber nicht. So weit, so wenig widerspruchsfrei.

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Gänzlich sonderbar stellt sich die Lage nun dar, betrachtet man die Strompreisbremse. Diese hat nämlich eine ganz ähnliche Regelung, sie befindet sich in § 12a Abs. 9 StromPBG. Auch hier wird angeordnet, dass Entlastungen, die an Mieter weitergereicht werden müssen, nicht die Höchstgrenzenberechnung des Vermieters einfließen. § 12a Abs. 1 StromPBG indes verweist nicht nur auf Netzentnahmestellen, an denen wenig Strom entnommen wird oder die zu Wohnraumvermietern gehören. Sondern differenziert an dieser Stelle nicht.

Nun mag dem eine gewisse Logik zugrundeliegen, weil Erdgas und Wärme oft zentral bezogen werden, Strom aber nicht. Doch auch auf den zweiten Blick bleibt die Ausgestaltung dieser Regelungen bemerkenswert inkonsistent.

Und so, sehr geehrtes Publikum, geht es uns mit den Preisbremsen praktisch täglich (Miriam Vollmer)

2023-02-24T19:33:19+01:0024. Februar 2023|Energiepolitik|