Energie­preis­bremsen: Bundes­kar­tellamt startet die Missbrauchskontrolle

Das Bundes­kar­tellamt (BKartA) zeigt Neuig­keiten an: Künftig gibt es eine Abteilung, die das Missbrauchs­verbot der Preis­brem­sen­ge­setze überwacht. Denn der Gesetz­geber will zwar die Letzt­ver­braucher unter­stützen und übernimmt einen Teil der Strom‑, Fernwärme- und Gasrech­nungen. Doch da – dies gehört zu den absur­deren Seiten dieser Gesetze – unter bestimmten Umständen Kunden wie Versorger von möglichst hohen vertraglich verein­barten Preisen profi­tieren, hat er gleich­zeitig Regelungen erlassen, die Preis­er­hö­hungen auf Kosten des Staates ausschließen. Sie befinden sich in § 27 Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz (EWPBG) und § 39 Strom­preis­brem­se­gesetz (StromPBG).

Verboten sind während der Laufzeit der Preis­bremsen danach Verschie­bungen zwischen dem (nicht übernom­menen) Grund­preis und dem (teilweise übernom­menen) Arbeits­preis und – in § 12 Abs. 1 StromPBG und § 12 Abs. 2 EWPBG – Vergüns­ti­gungen wie Prämien von mehr als 50 EUR bzw. 100 EUR bei Energie­ef­fi­zi­enz­ver­güns­ti­gungen übersteigen, und Preis­er­hö­hungen ohne sachlichen Grund. Der wichtigste anerkannte sachliche Grund: Gestiegene Kosten aufgrund bereits bestehender Bezugs­ver­träge des Lieferanten.

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Foto: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE

Doch was passiert nun in den Fällen, in denen eine konkrete Vertrags­ge­staltung oder eine Preis­an­passung gegen eine dieser Regelungen verstößt? Die Preis­brem­sen­ge­setze ermäch­tigen ausdrücklich das BKartA, von Amts wegen zu ermitteln, Preis­sen­kungen anzuordnen und rückab­wi­ckeln zu lassen. Aller­dings stellt das BKartA in seiner Presse­mit­teilung direkt klar, dass es trotz der aktuellen Regelungen keine allge­meine Preis­auf­sicht ausübt. Letzt­ver­braucher, die Preis­er­hö­hungen rügen wollen, sind beim BKartA also nicht an der richtigen Adresse. Sie müssen sich nach wie vor mit Preis­wi­der­sprüchen direkt an den Versorger wenden. Maßstab für die Recht­mä­ßigkeit der Preis­er­hö­hungen im Verhältnis zwischen Versorger und Letzt­ver­braucher bleibt damit der Versor­gungs­vertrag. Ob daneben die Preis­an­pas­sungs­verbote in § 27 EWPBG und § 39 StromPBG als Verbots­ge­setze nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Preis­er­hö­hungen führen, hat der Gesetz­geber indes auch in der amtlichen Begründung offen gelassen (Miriam Vollmer)

2023-01-18T00:31:45+01:0018. Januar 2023|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|

Wie weg mit dem geschenkten Gaul?

Machen wir uns nichts vor: Die Energie­preis­bremsen sind super, aber nicht für jeden. Gerade, wenn die Preise am Markt wieder sinken, fällt der bürokra­tische Aufwand um so mehr ins Gewicht. So müssen Unter­nehmen ab einer Entlastung von monatlich 150.000 EUR bis Ende März 2023 ihrem Liefe­ranten die anwend­baren Höchst­grenzen mitteilen, wie sich die Entlas­tungen auf verschiedene Anschlüsse verteilen, und bis Silvester müssen die endgül­tigen Höchst­grenzen übermittelt werden. Kommt es insgesamt zu einer Entlastung von mehr als 2 Mio. EUR (Achtung, hier werden unter­schied­liche Förde­rungen addiert!), müssen die Begüns­tigten erwei­terten Mittei­lungs­pflichten nachkommen.

Nicht in jedem Fall ist der so nicht so ganz geschenkte Gaul deswegen ganz willkommen. Gerade dann, wenn pro Verbrauch­einheit die Entlastung gering ausfällt, stellt sich Unter­nehmen die Frage, ob sie die Bremsen wirklich beanspruchen sollen. Doch Überra­schung: Die Preis­bremsen werden nicht auf Antrag gewährt. Die Versorger sollen die Entlastung dem Letzt­ver­braucher ungefragt gewähren.

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Wie nun das Geschenk wieder retour­nieren? Vorge­sehen ist eine Abwahl der Entlastung nur in § 37a Abs. 6 StromPBG bzw. § 29a Abs. 6 EWPBG. Im StromPBG heißt es:

Unter­nehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbe­hörde bis zum 31. März 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz mit einer Entlas­tungs­summe über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.“

Entlas­tungs­summen über 25 Mio. EUR kann man also ablehnen. Doch wollte der Gesetz­geber unterhalb dieser Grenze wirklich niemandem freistellen, ob er entlastet werden will? Uns erscheint dies höchgradig dubios. Doch geregelt hat der Gesetz­geber dies nicht, und angesichts der hohen Bußgelder, die der Gesetz­geber bei Verletzung von Mittei­lungs­pflichten vorge­sehen hat (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 StromPBG, § 38 Abs. 1 Nr. 3 EWPBG) ist es auch riskant, sich darauf zu verlassen, dass man sich nichts schenken lassen muss. Mögli­cher­weise wäre (nicht nur) hier der Gesetz­geber gefragt, die Rechtslage doch noch einmal anzufassen (Miriam Vollmer).

 

2023-01-13T23:07:06+01:0013. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|

Mehr als festge­legte Preise: Die Preis­bremsen für Strom, Gas und Wärme

Vielfach werden die Energie­preis­bremsen als reine Preis­grenzen missver­standen. Der Staat hätte den Preis für Strom und Gas begrenzt. Dies wird den komplexen Regeln des StromPBG und des EWPBG indes nicht gerecht. Denn der Bund möchte die Belastung der Letzt­ver­braucher verringern, ohne aber damit den Anreiz, Energie zu sparen, zu besei­tigen. Dies wäre aber der Fall, wenn die Verbrauchs­einheit einfacher günstiger würde. Auch mit einer Obergrenze für die Subven­tio­nierung von Strom und Gas würden wenig Anreize bestehen, so viel wie möglich einzu­sparen. Würde der Staat also lediglich „einfach so“ anordnen, dass 80% der jeweils prognos­ti­zierten Verbrauchs­menge subven­tio­niert würden, würde davon ein Anreiz ausgehen, seinen Verbrauch auf exakt diese 80% zu drosseln, aber weitere Einspar­po­ten­tiale würden nicht gehoben. Kostenlose Illustrationen zum Thema Die glühbirne

Vor diesem Hinter­grund ordnen § 6 StromPBG, § 10 EWPBG und § 17 EWPBG an, dass dem berech­tigten Letzt­ver­braucher ein sog „Entlas­tungs­kon­tingent“ gewährt wird. Dieses beträgt 70% bzw. 80% einer Prognose- bzw. Vorjah­res­ver­brauchs­menge. Wenn der Letzt­ver­braucher im laufenden Jahr mehr verbraucht, zahlt er für den überschie­ßenden Betrag deswegen so viel, wie vertraglich vereinbart wurde. Verbraucht er aber weniger, so profi­tiert er nicht nur durch eine Begrenzung der Preise für die gesamte bezogene Energie­menge. Denn das Entlas­tungs­kon­tingent kommt dem Letzt­ver­braucher trotz gerin­geren Verbrauchs voll zugute. Mit anderen Worten: Wer wenig verbraucht, zahlt pro kWh noch weniger als die „Referenz­preise“, im Extremfall gar nichts (Miriam Vollmer).

2023-01-06T23:07:42+01:006. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|